Reglement über Spesenvergütungen an der Universität Zürich (415.213)
Reglement über Spesenvergütungen an der Universität Zürich (415.213)
Reglement über Spesenvergütungen an der Universität Zürich
1 Spesenreglement
415.213
1. 7. 09 - 65 Reglement über Spesenvergütungen an der Universität Zürich (Spesenreglement) (vom 20. Oktober 2005)
1 Die Universitätsleitung beschliesst: I. Allgemeines
Grundlagen
§ 1.
Das Spesenreglement der Universität Zürich stützt sich auf
§§
64 ff. VVO
2 sowie auf die Vorgaben des Kantonalen Steueramtes.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Dieses Reglement gilt für alle Angestellten der Universität Zürich.
2 Die aus Nationalfondsbeiträgen en tlöhnten Angestellten der Uni versität Zürich haben die Reglemen te des Schweizerischen National fonds zu beachten.
3
Definition des
Spesenbegriffs
§ 3.
1 Als Spesen gelten die Auslagen, die den Angestellten in Ausübung ihrer Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen an fallen.
2 Die Angestellten sind verpflichtet , ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig sind, sind von den Angestel lten selbst zu tragen.
3 Grundsätzlich werden die anfa llenden Spesen na ch Spesenereig nis und gegen Originalbel eg abgerechnet und vergütet.
4 Es werden den Angestellten folg ende geschäftlich bedingten Aus lagen ersetzt: a. Fahrkosten, b. Verpflegungskosten, c. Übernachtungskosten, d. Übrige Kosten. II. Fahrkosten
Öffentliche
Verkehrsmittel
§ 4.
1 Im Bereich des Zürcher Verkeh rsverbundes können Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.