Monitoring Gesetzessammlung

Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser (813.116)

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Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser (813.116)

Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser

1 Hausordnung für die ka ntonalen Krankenhäuser
813.116
1. 4. 09 - 64 Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser (vom 8. April 1980)
1 Die Direktion des Gesundheitswesens
3 , gestützt auf die §§
48 und 49 der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 25. März 1971
2 , verfügt:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich in kanto nalen Krankenhäusern aufhalten (P atienten, Besucher, Studenten usw. sowie für das Personal in Er gänzung des Dienstrechts).
2 Sie gilt in allen Räumen, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesam ten zum Krankenhaus gehörenden Umgelände.
Generalklausel

§ 2.

1 Das Krankenhaus muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und zweck entsprechenden Betrieb behindert. In sbesondere ist auf Ruhe, besonders während der Nacht, und auf Reinlichkeit zu achten.
2 Die Geheimsphäre der Pa tienten ist zu wahren.
Zutritt zum
Krankenhaus

§ 3.

1 Der Zutritt zum Krankenhaus ist auf folgende Personen beschränkt: a. Patienten des Krankenhauses, b. Personal des Kran kenhauses, einschliesslich des im Einzelfall bei gezogenen, c. Begleitpersonal, Betreuer und Besucher von Patienten, d. Studenten und Dozenten, soweit es der Unterricht und die For schung erfordern, e. Mitglieder der für das Krankenhaus bestel lten Aufsichtskommis sionen, f. Personen, die Aufträge des Kra nkenhauses oder der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen haben, g. Besucher von allgemein zugänglich erklärten Betrieben im Kranken haus (Cafeteria, Kiosk usw.).
2 Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der zuständigen Stelle (C hefarzt, Verwaltung).
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