Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich (415.111.411)
Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich (415.111.411)
Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
1 Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
415.111.411 Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich (vom 25. Februar 2010)
1 Die Universitätsleitung, gestützt auf §
31 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität Zürich vom
15. März 1998
2 und §
56 Abs. 3 der Universi tätsordnung der Universi tät Zürich vom 4. Dezember 1998
3 , beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die allgemeine Haus ordnung der Universität Zürich gilt für sämtliche Gebäude und das gesamte Areal der Univer sität Zürich.
2 Für die einzelnen Gebäude und Areale der Universität können zudem Hausordnungen oder andere Be stimmungen erlassen werden, die in Ergänzung zur allgemeine n Hausordnung weitere Vorschriften enthalten. Dabei sind die in de r vorliegenden allg emeinen Hausord nung enthaltenen Grundsätze zu beachten.
Zweck
§ 2.
Die allgemeine Hausordnung be zweckt, dass die der Univer sität Zürich obliegenden Aufgaben in den Bereichen Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei Vera nstaltungen störungsfrei wahrgenom men werden können. Dazu sind insb esondere die Sich erheit und Ord nung sowie die Bewahrun g vor Schäden an der Universität Zürich zu gewährleisten.
Publikation der
Öffnungszeiten
der öffentlichen
Bereiche
§ 3.
Die Öffnungszeiten der öffentlichen Bereiche werden auf den Webseiten der Universität Zürich publiziert.
Verhaltens
-
regeln
§ 4.
Innerhalb des Geltung sbereichs gemäss §
1 Abs.
1 sind alle Personen verpflichtet: a. Sicherheitsvorschriften und No tfallanweisungen zu beachten und einzuhalten, b. Ein- und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege, Korridore, Trep penhäuser sowie Liftzugänge jederzeit freizuhalten, c. mit Strom, Wärme, Wasser und anderen Ressourcen sparsam um zugehen, d. Lärm und sonstige Störunge n jeder Art zu unterlassen, e. sämtliche Installationen und Einr ichtungen sorgfältig zu behandeln und Schaden bestmöglich abzuwenden,