Akturierungsverordnung (212.513)
Akturierungsverordnung (212.513)
Akturierungsverordnung
1 Akturierungsverordnung
212.513 Akturierungsverordnung (vom 12. Mai 2010)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
130 Abs. 3 GOG
2 , beschliesst:
Akten
§ 1.
Akten im Sinne dieser Verordn ung sind schriftliche, elektro nische und andere Aufzeichnungen , Augenscheinobjek te und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent gegengenommen, beigezogen od er erstellt worden sind.
Aktenführung
§ 2.
1 Für jede Zivilsache und jede Strafsache (vgl. Art. 100 StPO
4 ) wird ein Aktendossier angelegt.
2 Das Aktendossier enthält: a. das Verfahrensprotokoll und Einvernahmeprotokolle, b. alle vom Gericht erstellten oder zusammengetragenen Akten, c. die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten, d. die Briefumschläge von fristgeb undenen Eingaben oder Frist erstreckungsgesuchen, die nach Ab lauf der Frist beim Gericht ein gehen.
Aktenordnung
(allgemein)
§ 3.
1 Alle Eingaben und anderen Ak ten werden im Aktendossier systematisch abgelegt und in der Re gel in der Reihenfolge ihres Ein gangs in ein Aktenverzeichnis eing etragen. Elektronisch übermittelte Akten werden in der Regel ausged ruckt und zu den Akten genommen. Gehen mehrere Aktenstücke am gleichen Tag ein, sind sie in einer Rei henfolge nach sachlichen Ge sichtspunkten zu akturieren.
2 Alle Akten werden mit einer Ordnungsnummer ve rsehen und im Aktenverzeichnis fortlaufend erfass t. Die Ordnungsnummern werden in der Regel in der rechten obere n Ecke der Akten angebracht. Die Bezirksgerichte bringen die Ordnung snummern mit blauer, das Ober gericht mit roter Farbe an.
3 Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO
3 wird im Aktendossier in der Regel unmittelbar nach de m Verfahrensprotokoll eingeordnet.
4 Vollmachten werden gesondert akturiert.
5 Auf den Eingaben wird der Tag der Postaufgabe und des Eingangs angegeben.