Monitoring Gesetzessammlung

Archivgesetz (432.11)

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Archivgesetz (432.11)

Archivgesetz

1 Archivgesetz
432.11
1. 10. 08 - 62 Archivgesetz (vom 24. September 1995)
1
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der öffent lichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im Archivbereich und die Organ isation des Archivwesens.
Begriffe

§ 2.

1 Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.
2 Die Zürcher Kantonalbank unters teht diesem Gesetz nicht.
b. Akten

§ 3.

Akten sind schriftliche, elek tronische und andere Aufzeich nungen der öffentlichen Organe sowie ergänzende Unterlagen.
c. Archive

§ 4.

Archive sind Einrichtungen zu r Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung einer dauerhafte n dokumentarischen Überlieferung, welche rechtlichen, administrative n, kulturellen und wissenschaft lichen Zwecken dient.
Archiv
-
organisation

§ 5.

1 Das Staatsarchiv ist das zent rale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger.
2 Es berät die öffentlichen Organe und übt die fachliche Aufsicht über die andern Archive aus.
b. Andere
Archive

§ 6.

1 Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich anerkannten Kirchen und selbstä ndigen Anstalten führen eigene Archive.
2 Die älteren Archivte ile der Gerichte, No tariate und Bezirke werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
3 Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Füh rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.
Aktenablage bei
den öffentlichen
Organen

§ 7.

1 Die Akten werden zunächst v on den öffentlichen Organen verwaltet.
2 Das Staatsarchiv unterstützt di e öffentlichen Organe bei der Organisation ihre r Aktenablage.
Aktenüber
-
nahme durch
Archive mit
Fachpersonal

§ 8.

1 Die öffentlichen Organe im Zu ständigkeitsbereich des Staats archivs, der Stadtarchive von Züri ch und Winterthur und der übrigen Archive mit Fachpersonal bieten ihre Akten mit den Registern diesen Archiven zur Übernahme an, wenn sie die Akten nicht mehr benöti gen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach.
5
a. Öffentliche
Organe
a. Staatsarchiv
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