Monitoring Gesetzessammlung

Archivverordnung (432.111)

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Archivverordnung (432.111)

Archivverordnung

1 Archivverordnung
432.111
1. 10. 08 - 62 Archivverordnung (vom 9. Dezember 1998)
1 I. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt a. die Aufbewahrung von Akten der öffentlichen Organe der kanto nalen Verwaltung im Hinblick auf die Übernahme und Archivie rung durch das Staatsarchiv, b. die Organisation, die Aufgaben und die Re chte des Staatsarchivs.
2 Sie gilt sinngemäss für die öffent lichen Organe der Gemeinden, soweit diese keine eigenen Regelungen erlassen haben.
Begriffe

§ 2.

1 Elektronische und andere Aufzeichnungen sind insbeson dere digital und analog gespeichert e Informationen auf magnetischen, optischen oder anderwei tigen Speichermedien.
2 Ergänzende Unterlagen sind insbesondere a. Steuerungs- und Findmittel wie Ve rzeichnisse, Registraturpläne, Geschäftskontrollen, Karteien, Li sten in jeglicher Aufzeichnungs form, b. technische Hilfsmittel und Daten, die notwendig sind, um Informa tionen verständlich zu machen und zu nutzen.
3 Aktenablagen sind Einr ichtungen der öffent lichen Organe, die der geordneten Aufbewahrung de r Akten dienen, bevor sie einem Archiv mit Fachpersonal zur Übernahme angeboten werden.
4 Amtsdruckschriften sind einmalig oder periodisch erscheinende Publikationen, die im Auftrag oder unter Mitwirkung von öffentlichen Organen erstellt wurden und für die Öffentlichkeit bestimmt oder einem eingeschränkten Empfängerkreis zugänglich sind. Als Amts druckschriften gelten namentlich fo lgende Publikati onen öffentlicher Organe:
6 a. öffentlich zugängliche Druckpublikationen, b. Handbücher und Dienstanweisungen, c. Kommissions- und Expertenberichte, d. Gutachten und Studien.
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