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Allgemeine Bauverordnung (700.2)

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Allgemeine Bauverordnung (700.2)

Allgemeine Bauverordnung

1 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
14 (vom 22. Juni 1977)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Begriffe
Bauten
und Anlagen

§ 1.

1 Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Bau gesetzes
2 sind: a. Bauten, die im Bode n eingelassen oder mit einer gewissen Orts bezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdr ängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beein flussen, b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Ver änderungen von Grundstü cken oder deren Nutzung.
2 Bauten und Anlagen sind namentlich:
8 Gebäude, Mauern und Einfriedigungen, Reklamen, Aussenantennen, Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbassins, Campingplätze, selbstständige Fahrzeugabstel lplätze, Werk- und Lagerplätze, Anlagen für die Material gewinnung und -ablagerung, Verkehrs- und andere Transportanlagen, Tankstellen.
Gebäude

§ 2.

14 ,
16 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Men schen, Tieren oder Sachen eine fe ste Überdachung und in der Regel wei tere Abschlüsse aufweisen.
Kleinbauten
und Anbauten

§ 2

a.
13 ,
16
1 Kleinbauten sind freisteh ende Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m
2 , deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schräg dächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen ent halten.
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