UnBefZustV BW 2013
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch im Bereich der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Vom 1. Oktober 2013

§ 1 Festsetzung des Prozentsatzes

Der Prozentsatz im Sinne von § 148 Absatz 1 SGB IX wird vom Sozialministerium festgesetzt und im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg bekannt gemacht.

§ 2 Zuständigkeit

Für die Entscheidung über die Anträge der Verkehrsunternehmen auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung sowie für die Auszahlung der auf den Bund und das Land entfallenden Beträge ist für das Land Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

§ 3 Kostentragungspflicht

Eine Verkehrszählung durch Dritte gemäß § 148 Absatz 5 SGB IX hat auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18. September 1979 (GBl. S. 354, ber. 1980 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84), und
2.
die Zweite Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 16. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 1).
STUTTGART, den 1. Oktober 2013

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

 

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