Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch im Bereich der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Vom 1. Oktober 2013
§ 1 Festsetzung des Prozentsatzes
Der Prozentsatz im Sinne von § 148
Absatz 1 SGB IX wird vom Sozialministerium festgesetzt und im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg bekannt gemacht.
§ 2 Zuständigkeit
Für die Entscheidung über die Anträge der Verkehrsunternehmen auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung sowie für die Auszahlung der auf den Bund und das Land entfallenden Beträge ist für das Land Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
§ 3 Kostentragungspflicht
Eine Verkehrszählung durch Dritte gemäß § 148
Absatz 5 SGB IX hat auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18. September 1979 (GBl. S. 354, ber. 1980 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84), und
2.
die Zweite Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 16. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 1).
STUTTGART, den 1. Oktober 2013
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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KRETSCHMANN |
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DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
UNTERSTELLER |
STOCH |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
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