Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr Vom 25. Januar 1966
§ 1
                            Die Entscheidung über Befreiungsanträge nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr und die Entscheidung über Erstattungsanträge nach den §§ 4 und 6 des Gesetzes und die Auszahlung der zu erstattenden Beträge obliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit es sich um Nahverkehr nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes handelt, demjenigen Regierungspräsidium, das die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung erteilt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit es sich um Nahverkehr nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes handelt, demjenigen Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.