SchifffahrtsVO Rheinf.-Basel
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Rheinfelden und Basel (Schifffahrtsverordnung Rheinfelden-Basel - SchifffahrtsVO Rheinf.-Basel) Vom 30. November 2002

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung einschließlich der in der Anlage aufgeführten Besonderen Vorschriften gilt innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Straßenbrücke Rheinfelden (km 149,22) und der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,64).

§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf der in § 1 bestimmten Rheinstrecke Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung
1.
die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) mit dem Ersten Teil, § 12.01 Abs. 1 bis 4 und 6 des Zweiten Teils, dem Dritten Teil und den Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - RheinSchPV - (BGBl. I S. 335), einschließlich der von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest nach Artikel 2
RheinSchPEV erlassenen schifffahrtspolizeilichen Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von diesen Teilen und Anlagen,
2.
§ 4 a der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten (10. GPSGV) in der Fassung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868),
3.
die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatIV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818),
4.
die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569),
5.
die Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531),
6.
die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, ber. S. 1102),
7.
die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KIFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226),
8.
die Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl. II S. 1090).
(2) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf der in § 1 genannten Rheinstrecke sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 3 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen. 1

Fußnoten

1
Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (Abl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118 ber. ABl L 181 vom 5.7.2019, S. 123, die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 der Kommission vom 26. Juni 2019 (ABl L 256 vom 7.10.2019, S. 1 geändert worden ist) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15).

§ 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften der in § 2 Nr. 1 genannten Verordnungen und der Anlage dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

§ 4 Anerkennung von Zulassungen

(1) Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in § 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel von den zuständigen Behörden erteilt worden sind, werden auch im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkannt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.

§ 5 Zuständige Behörde

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Freiburg. Dieses ist befugt, die Regelung örtlicher Verhältnisse nachgeordneten Behörden zu übertragen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Besonderen Vorschriften nicht möglichst in der Mitte des Stromes fährt oder schädliche Sogwirkungen oder Wellenschlag nicht vermeidet,
2.
als Führer eines Kleinfahrzeugs mit eigener Triebkraft entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Besonderen Vorschriften die Geschwindigkeit, insbesondere beim An- und Ablegen, nicht so einrichtet, dass niemand gefährdet oder geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird,
3.
als Schiffsführer bei der Bergfahrt entgegen Artikel 13 Abs. 1 der Besonderen Vorschriften nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden nicht bis Rhein-km 162,00 die rechtsrheinische Fahrwasserseite hält,
4.
als Schiffsführer bei der Bergfahrt im Bereich der Schifffahrtsanlagen der Schleusen Augst und Birsfelden entgegen Artikel 13 Abs. 4 der Besonderen Vorschriften die linksrheinisch gelegenen Umschlagsanlagen ansteuert, ohne sich vergewissert zu haben, dass kein Talfahrer behindert wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
nach Artikel 4 RheinSchPEV gegen eine der dort genannten Bestimmungen der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt,
2.
nach Artikel 8 RheinSchUEV gegen eine der dort genannten Bestimmungen der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung verstößt,
3.
entgegen § 4 a 10. GPSGV mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt,
4.
nach Artikel 7 RadarPatIV gegen eine der dort genannten Bestimmungen der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten verstößt,
5.
nach § 15 BinSchSprFunkV gegen eine der dort genannten Bestimmungen der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung verstößt,
6.
nach § 13 SportbootFüV-Bin gegen eine der dort genannten Bestimmungen der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen verstößt,
7.
nach § 11 KIFzKV-BinSch gegen eine der dort genannten Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen verstößt,
8.
nach Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt gegen eine der dort genannten Bestimmungen der Verordnung verstößt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
gegen das Fahrverbot bei Hochwasser nach Artikel 3 der Besonderen Vorschriften verstößt,
2.
entgegen Artikel 5 der Besonderen Vorschriften keinen Abdruck dieser Verordnung an Bord mitführt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Rheinfelden und Basel vom 12. März 1976 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1992 (GBl. S. 729), außer Kraft.
Stuttgart, den 30. November 2002
Müller

Anlage

(zu § 1)
Besondere Vorschriften

ABSCHNITT 1 Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Straßenbrücke Rheinfelden und der Mittleren Rheinbrücke in Basel

Artikel 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt

(1) Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,64) und der Straßenbrücke Rheinfelden (km 149,22) 110 m Länge und 11,45 m Breite nicht überschreiten. Abweichend davon ist auf dem Abschnitt zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und dem unteren Schleusenvorhafen Augst so wie zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Augst und der Straßenbrücke Rheinfelden eine maximale Breite von 22,90 m zulässig. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3,20 m.
(2) Die zuständige Behörde kann unter Festlegung der erforderlichen Nebenbestimmungen Ausnahmen für größere Abmessungen und Tauchtiefen erteilen.

Artikel 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag

(1) Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Straßenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet § 6.20
RheinSchPV, zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren und schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
(2) Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim An- und Ablegen so einzurichten, dass niemand als nach den Umständen unvermeidbar gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.

Artikel 3 Fahrverbot bei Hochwasser

(1) Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Schifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7,90 m verboten.
(2) Auf der Strecke zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden bis Straßenbrücke Rheinfelden ist die Schifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 8,20 m verboten. Das Fahren mit Kleinfahrzeugen im Sinne von § 1.01
Buchst. m RheinSchPV ist bereits bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7,90 m verboten.
(3) Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafen- und Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.

Artikel 4 Besondere Wassersportarten

(1) Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie »Wasserbob«, »Wasserscooter«, »Jetbike« oder »Jetski« bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z. B. Bananaboats), das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7
RheinSchPV.
(3) Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig
1.
in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E 17 der Anlage 7
RheinSchPV bestimmte Zeiten festgesetzt sind und
2.
bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.
(4) Fahrzeugführer und Wasserskiläufer dürfen durch ihre Fahrweise oder durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung
1.
die übrige Schifffahrt nicht behindern und andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen und
2.
andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation nicht beschädigen.
Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Maß zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten. Wasserskiläufer müssen sich während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Badenden im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten.
(5) Fahrzeugführer dürfen nur dann einen Wasserskiläufer schleppen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Diese Person hat zur Unterrichtung des Fahrzeugführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu befahrende Strecke zu beobachten.

Artikel 5 Mitführen der Verordnung

An Bord eines jeden Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung befinden.

ABSCHNITT 2 Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden

Artikel 6 Schleppende Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
(2) In der Talfahrt dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.
(3) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7,00 m, dürfen Schleppverbände bei der Bergfahrt nur mit einem Anhang gefahren werden.

Artikel 7 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge

(1) Das Fahren längsseits gekuppelt ist verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Artikel 8 Überholen

(1) Das Überholen ist, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, verboten.
(2) Kleinfahrzeuge, zu Berg fahrende Fahrgastschiffe, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote sowie Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 9 Mindestgeschwindigkeit

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen, unbeschadet des § 6.20
RheinSchPV, in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.

Artikel 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel

(1) Zu Berg fahrende Fahrzeuge, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14
Nr. 1 bis 3 RheinSchPV führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80 bis 9.1.0.99 und 9.3.2 bis 9.3.2.99 der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Neufassung der Verordnung über die gefährlichen Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II 2003 S. 648).«
(2) Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7,00 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.
(3) Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 2 sind befreit: unbeladene Fahrzeuge, einmotorige Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1,47 kW vorhanden ist.

Artikel 10 a Diensttuende Mindestbesatzung auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel

(1) Ist auf Fahrzeugen, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14
Nr. 1 bis 3 RheinSchPV führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel sowohl bei der Bergfahrt als auch bei der Talfahrt die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
(2) Ist auf Fahrzeugen, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14
Nr. 1 bis 3 RheinSchPV führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel bei der Bergfahrt eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerstation auf dem Vorschiff sowie bei der Talfahrt eine zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
(3) Von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannte Inhaber des Hochrheinpatents zählen in diesem Fall nicht als Mitglied der Mindestbesatzung.

Artikel 11 Fahrbeschränkungen

(1) Die Bergfahrt ist nur von 5.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
(2) Die Talfahrt ist von 5.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel - Rheinhalle 6,50 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gestatten.
(3) Bei einem Wasserstand am Pegel Basel - Rheinhalle von mehr als 6,50 m ist die Talfahrt nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
(4) Bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen.
(5) Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote und Kleinfahrzeuge.

ABSCHNITT 3 Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereich der Schleusen Birsfelden und Augst

Artikel 12 Fahrverhalten im Bereich der Mündungen der Schleusenvorhäfen

(1) Die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt im Bereich der Mündungen der Schleusenvorhäfen (bei Augst: das Fahrwasser zwischen der Ergolz-Mündung und dem oberen Schleusentor und der Unterwasserkanal vom unteren Schleusentor bis zu seiner Mündung) ist verboten.
(2) Die aus den Schleusenvorhäfen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.
(3) Wird auf der linksrheinisch bei Rhein-km 162,13 gelegenen Ölumschlaginsel rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.
(4) Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 155,0 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.

Artikel 13 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Birsfelden

(1) Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden bis Rhein-km 162,00 die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.
(2) Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B.3 a der Anlage 7
RheinSchPV angezeigt.
(3) Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rhein-km 162,00 durch das Schifffahrtszeichen E.11 der Anlage 7
RheinSchPV angezeigt.
(4) Bergfahrer dürfen innerhalb des Stromabschnittes nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden die linksrheinisch gelegenen Umschlaganlagen erst ansteuern, nachdem sie sich vergewissert haben, dass kein Talfahrer behindert wird.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Bergfahrer, die innerhalb der Krankbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlaganlage anlegen wollen.

Artikel 14 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Augst

(1) Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154,42 (Fähre Herten - Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.
(2) Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B.3 a der Anlage 7
RheinSchPV angezeigt.
(3) Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rhein-km 154,42 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E.11 der Anlage 7
RheinSchPV angezeigt.

Artikel 15 Schleusenbetriebszeit

(1) Die Schleusen Birsfelden und Augst werden von 5.00 bis 21.00 Uhr betrieben.
(2) Fahrzeuge, die bei Ablauf der Betriebszeit schleusungsbereit in den Schleusenvorhäfen Birsfelden liegen, werden jeweils noch geschleust.
(3) In die Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die beabsichtigen, die Schleuse unter Einhaltung ihres Schleusenranges zu durchfahren.
(4) Berg- und Talfahrer müssen ihre ungefähre Ankunftszeit dem Schleusenmeister mitteilen.

Artikel 16 Schleusung außerhalb der Schleusenbetriebszeit

(1) Sollen Fahrzeuge außerhalb der Betriebszeit geschleust werden, sind sie spätestens bis 19.00 Uhr beim Schleusenmeister anzumelden.
(2) Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angegebene Zeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde überschritten wird.
(3) Wird die Fahrt zu einer angemeldeten Schleusung nicht angetreten oder wird sie abgebrochen, ist die Anmeldung unverzüglich zurückzuziehen.

Artikel 17 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen

(1) Innerhalb der Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen Fahrzeuge nur mit Zustimmung des Schleusenmeisters anlegen oder stillliegen; die Weiterfahrt ist dem Schleusenmeister unter Angabe der Abfahrtszeit mitzuteilen.
(2) Innerhalb der Schleusenvorhäfen Augst ist das Anlegen und Stillliegen verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
a)
Fahrgastschiffe, die fahrplanmäßig die im Nahbereich der oberen Schleusenausfahrt gelegene Schiffsstation anlaufen,
b)
Kleinfahrzeuge während der Anmeldung zum Schleusen (Benutzung der Meldestellen am Schleusenwärterhaus und auf der Kraftwerksinsel) sowie
c)
Kleinfahrzeuge, welche die Kahnrampe im unteren Schleusenvorhafen benutzen.
(3) In den Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst darf der Maschinenantrieb festgemachter Fahrzeuge nicht benutzt werden.

Artikel 18 Gesperrte Wasserflächen

Die zuständige Behörde kann für einzelne Fahrzeuge das Befahren gesperrter Wasserflächen gestatten.

ABSCHNITT 4 Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden

Artikel 19 Grenzen der Reede Birsfelden/Au

Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von Rhein-km 159,40 bis 162,89.

Artikel 20 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au

Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach § 3.14 RheinSchPV führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt:
der Liegeplatz »Kantine«, am linken Ufer, von Rhein-km 160,71 bis 161,09.

Artikel 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter befördern

Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nr. 1
RheinSchPV führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt:
der Liegeplatz »Waldhaus« am linken Ufer, von Rhein-km 161,17 bis Rhein-km 161,32.

Artikel 22 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen

Bei Pegelständen über 7,90 m am Pegel Basel - Rheinhalle dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.

Artikel 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160,55 und Rhein-km 162,13, linkes Ufer

(1) Die uferseitigen Tankschiff-Umschlaganlagen bei Rhein-km 160,55 und Rhein-km 162,13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel.
(2) Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160,55 und Rhein-km 162,13 dürfen land- und wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlaganlagen nach Absatz 1 zweischiffig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.

Artikel 24 Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen Schleusenvorhafens Birsfelden, linkes Ufer

(1) Die Umschlagstelle im Bereich der Mündung zum oberen Schleusenvorhafen Birsfelden darf nur mit einer Schiffsbreite belegt werden.
(2) Innerhalb dieser Umschlagstelle dürfen Fahrzeuge nur Bug zu Bug anlegen.
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