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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 1999 (ÖPNV-Kostensatzverordnung 1999) Vom 28. November 2000

§ 1

(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden folgende Kostensätze je Personen-Kilometer (Pkm) festgelegt:

 

Bis 31.12.2001

Ab 1.1.2002

1. Für Unternehmen, die Straßenbahnverkehr sowie Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, wenn der Straßenbahnverkehr Grundlage der Nahverkehrsbedienung ist

0,536 DM/Pkm

0,274 Euro/Pkm,

2. für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben

0,338 DM/Pkm

0,173 Euro/Pkm,

3. für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) betreiben, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen

0,307 DM/Pkm

0,157 Euro/Pkm,

4. für Schienenverkehre der nichtbundeseigenen Eisenbahnen

0,597 DM/Pkm

0,305 Euro/Pkm,

5. für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) in mindestens fünf Stadt- oder Landkreisen flächenhaft betreiben und dabei mindestens 25 vom Hundert der Verkehrsleistungen als Auftragsverkehre durchführen lassen*

0,279 DM/Pkm

0,143 Euro/Pkm.

(2) Der Kostensatz nach Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für Obusverkehre und ihnen gleichgestellte Verkehre (Duobus), sonstige Straßenbahnverkehre sowie die Schienenverkehre der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, Karlsruhe, und der Oberrheinischen-Eisenbahn-Gesellschaft AG, Mannheim.
(3) [1]  Der Kostensatz nach Absatz 1 Nr. 5 gilt auch für Verkehrsunternehmen, denen die Betriebsführung von den dort bezeichneten Verkehrsunternehmen übertragen ist oder wird.

Fußnoten

*
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 in Kraft am 1. Januar 1997

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 1994 vom 3. Juni 1996 (GBl. S. 473) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt zu diesem Zeitpunkt § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung außer Kraft.
Stuttgart, den 28. November 2000
Müller
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