Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 1999 (ÖPNV-Kostensatzverordnung 1999) Vom 28. November 2000
§ 1
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 | Bis 31.12.2001 | Ab 1.1.2002 | 
| 1. Für Unternehmen, die Straßenbahnverkehr sowie Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, wenn der Straßenbahnverkehr Grundlage der Nahverkehrsbedienung ist | 0,536 DM/Pkm | 0,274 Euro/Pkm, | 
| 2. für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben | 0,338 DM/Pkm | 0,173 Euro/Pkm, | 
| 3. für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) betreiben, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen | 0,307 DM/Pkm | 0,157 Euro/Pkm, | 
| 4. für Schienenverkehre der nichtbundeseigenen Eisenbahnen | 0,597 DM/Pkm | 0,305 Euro/Pkm, | 
| 5. für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Überlandlinienverkehr) in mindestens fünf Stadt- oder Landkreisen flächenhaft betreiben und dabei mindestens 25 vom Hundert der Verkehrsleistungen als Auftragsverkehre durchführen lassen* | 0,279 DM/Pkm | 0,143 Euro/Pkm. |