ÖPNV-VO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-VO) Vom 25. Februar 2021

TEIL 1 Finanzierung der kommunalen Aufgabenträger nach § 15 ÖPNVG

§ 1 Berechnung der Zuweisungshöhe

Die Anteile an den Zuweisungen nach § 15 Absatz 1 ÖPNVG, die auf die einzelnen Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie den Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS) entfallen, sind nach den §§ 2, 3 und 4 zu ermitteln.

§ 2 Bildung von Raumkategorien

(1) Es werden folgende fünf Raumkategorien nach Bevölkerungsdichte gebildet, denen die Aufgabenträger jeweils zugeordnet werden:
1.
Großstädte mit innerstädtischen Stadt-/Straßenbahnen (GS): Aufgabenträger mit einer Bevölkerungsdichte über 1000 Personen pro Quadratkilometer.
2.
Hochverdichteter Raum (HV): Aufgabenträger mit einer Bevölkerungsdichte über 450 bis 1000 Personen pro Quadratkilometer.
3.
Verdichtungsraum und Randzone (VR): Aufgabenträger mit einer Bevölkerungsdichte über 250 bis 450 Personen pro Quadratkilometer.
4.
Ländlicher Raum verdichtet (LV): Aufgabenträger mit einer Bevölkerungsdichte über 185 bis 250 Personen pro Quadratkilometer.
5.
Ländlicher Raum (LR): Aufgabenträger mit einer Bevölkerungsdichte bis 185 Personen pro Quadratkilometer.
Eine abweichende Zuordnung ist in Ausnahmefällen möglich und sachgerecht zu begründen.
(2) Die Zuordnung der Aufgabenträger zur jeweiligen Raumkategorie ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(3) Beginnend mit dem Jahr 2030 wird in zehnjährigem Abstand die Einteilung der Aufgabenträger überprüft und gegebenenfalls korrigiert.

§ 3 Mittelzuteilung auf die Raumkategorien

Von den in § 15 Absatz 1 ÖPNVG festgelegten Zuweisungen werden 217 296 666 Euro auf die fünf Raumkategorien verteilt (Teilbudgets). Jede Raumkategorie erhält diejenigen Mittel, die der Gesamtsumme der Zuweisungen an die Aufgabenträger je Kategorie im Jahr 2020 entsprechen. Die Status-Quo-Mittel im Jahr 2020 der einzelnen Aufgabenträger sind der Anlage 2 zu dieser Verordnung zu entnehmen. Die in den Jahren 2022 und 2023 aufwachsenden Mittel werden im Verhältnis der Teilbudgetsummen zueinander auf die Teilbudgets der einzelnen Raumkategorien verteilt.

§ 4 Schlüsselbildung

(1) Die einzelnen Teilbudgets der Raumkategorien werden jeweils über einen Verteilschlüssel auf die Aufgabenträger verteilt. Der Verteilschlüssel beinhaltet die Kennzahlen Fläche, Fahrplankilometer, Fahrgastzahlen und Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz 2.
(2) Die Gewichtung der Kennzahlen untereinander richtet sich nach der jeweiligen Raumkategorie. Im Einzelnen wird wie folgt verteilt, soweit nicht in Absatz 3 und 4 etwas Abweichendes geregelt ist:
1.
Raumkategorien »Großstädte mit Straßenbahnen« und »Hochverdichteter Raum«:
a)
30 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtfläche der Aufgabenträger der Kategorie,
b)
10 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe der gesamten Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf dem Gebiet aller Aufgabenträger der Kategorie,
c)
30 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis des fahrplanmäßigen Angebots auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe des gesamten fahrplanmäßigen Angebots der Aufgabenträger der Kategorie,
d)
30 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fahrgastzahlen auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtzahl der Fahrgäste der Aufgabenträger der Kategorie;
2.
Raumkategorie »Verdichtungsraum und Randzone«: a)
30 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtfläche der Aufgabenträger der Kategorie,
b)
10 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe der gesamten Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf dem Gebiet aller Aufgabenträger der Kategorie,
c)
35 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis des fahrplanmäßigen Angebots auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe des gesamten fahrplanmäßigen Angebots der Aufgabenträger der Kategorie,
d)
25 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fahrgastzahlen auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtzahl der Fahrgäste der Aufgabenträger der Kategorie;
3.
Raumkategorien »Ländlicher Raum verdichtet« und »Ländlicher Raum«:
a)
30 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtfläche der Aufgabenträger der Kategorie,
b)
10 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe der gesamten Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf dem Gebiet aller Aufgabenträger der Kategorie,
c)
40 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis des fahrplanmäßigen Angebots auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe des gesamten fahrplanmäßigen Angebots der Aufgabenträger der Kategorie,
d)
20 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fahrgastzahlen auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtzahl der Fahrgäste der Aufgabenträger der Kategorie.
(3) Bei der Feststellung der Zuweisung an den Verband Region Stuttgart gehen für diesen in der Berechnung der Raumkategorie »Hochverdichteter Raum« nur die Angebotskilometer und die Fahrgastzahlen in die Berechnung ein, jedoch nicht die Fläche und die Schülerzahlen.
(4) Abweichend zu Absatz 1 und 2 werden im Jahr 2021 zwei Drittel und wird im Jahr 2022 ein Drittel der Mittel innerhalb der Teilbudgets entsprechend der Status-Quo-Verteilung 2020 auf die Aufgabenträger verteilt.
(5) Das Ministerium für Verkehr gibt zum 31. Oktober eines jeden Jahres den jeweils ermittelten Verteilungsschlüssel für sämtliche Aufgabenträger, seine rechnerische Herleitung und die Entwicklung der Einflussgrößen gegenüber den Vorjahren ab 2021 bekannt.

§ 5 Berechnungsgrundlage

(1) Als Fläche gilt die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres festgestellte und veröffentlichte Fläche.
(2) Als Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers gelten die Einwohnerinnen und Einwohner zwischen 6 und 18 Jahren. Maßgeblich sind die zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres festgestellten und veröffentlichten Werte des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg.
(3) Das fahrplanmäßige Angebot bemisst sich entsprechend den veröffentlichten und genehmigten Fahrplänen von Verkehren nach § 42 und § 43
des Personenbeförderungsgesetzes. Das durch Straßenbahnsysteme bereitgestellte Angebot geht mit 40 Prozent in die Berechnung ein. Fahrplangebundene Bedarfsverkehre gehen mit 30 Prozent in die Berechnung ein, in den Kategorien des Verdichteten Ländlichen Raums und des Ländlichen Raums mit 50 Prozent. Im Fall von fahrplanungebundenen bedarfsgesteuerten Verkehren werden die nachgewiesenen tatsächlich erbrachten Fahrleistungen angerechnet. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Bedarfsverkehre ist eine Abrufquote von mindestens 10 Prozent der angebotenen Fahrplankilometer. Liegt die Abrufquote darunter, so wird das für den Verteilschlüssel anrechenbare Fahrplanangebot anteilig entsprechend Anlage 3 zu dieser Verordnung gekürzt.
(4) Das fahrplanmäßige Angebot wird von den Aufgabenträgern bis zum 31. Juli eines Jahres gemäß der Anlage 3 für die Berechnung der Zahlungen des Folgejahres dem Ministerium für Verkehr zur Verfügung gestellt. Im Falle von begründeten Zweifeln kann das Ministerium für Verkehr eine Plausibilisierung der Zahlen verlangen.
(5) Die Fahrgastzahlen auf dem Gebiet der kommunalen Aufgabenträger werden in den Jahren 2019 bis 2024 als Berechnungsgrundlage für die Jahre 2021 bis 2026 von den Aufgabenträgern entsprechend der in Anlage 4 zu dieser Verordnung hinterlegten Systematik erhoben und dem Ministerium für Verkehr zur Verfügung gestellt.
(6) Ab dem Jahr 2025 müssen die Fahrgastzahlen als Berechnungsgrundlage ab dem Jahr 2027 bei der Erhebung den Anforderungen entsprechend Anlage 5 zu dieser Verordnung genügen. Im Falle von begründeten Zweifeln kann das Ministerium für Verkehr eine Plausibilisierung der Zahlen verlangen.
(7) Genügen die Fahrgastzahlen ab dem Jahr 2026 nicht den Anforderungen entsprechend Anlage 5 zu dieser Verordnung finden die Zahlen des jeweiligen Vorjahres Anwendung, die um bis zu 25 Prozent gekürzt werden können.

§ 6 Berechnung, Verfahren und Auszahlung der Zuweisung

(1) Die Berechnung der Höhe der Zuweisung erfolgt jeweils auf der Grundlage der Werte des Vorvorjahres. Davon abweichend wird die Auszahlung im Jahr 2022 ebenfalls auf den Zahlen des Jahres 2019 basieren.
(2) Bis zum 31. Juli des Folgejahres sind die Unterlagen zur Berechnung der Zuweisungshöhe nach § 5 und ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Für den Verwendungsnachweis gelten die §§ 23, 44 und 91
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) analog. Die konkreten Anforderungen an den Verwendungsnachweis regelt das Ministerium für Verkehr in einer zu erlassenden Verwaltungsvorschrift. Das Ministerium für Verkehr stellt innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen zur Berechnung der Zuweisungshöhe aller Aufgabenträger die auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallenden Beträge fest.
(3) Die Auszahlung erfolgt gemäß § 15 ÖPNVG. Die Feststellung einer besonderen Härte gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 und die Festlegung des vorgezogenen Auszahlungszeitpunktes trifft das Ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen.

§ 7 Härtefallausgleich

(1) Für einen Härtefallausgleich stehen bis einschließlich für das Jahr 2028 jährlich 2,5 Millionen Euro zur Verfügung. Diese Summe wird dem Betrag nach § 15
Absatz 1 ÖPNVG vor der Verteilung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 6 ÖPNVG vorwegentnommen.
(2) Ist für einen Aufgabenträger in den Jahren 2021 bis 2026 die Differenz aus seiner finanziellen Zuweisung nach § 1 und seiner ursprünglichen Zuweisung gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung negativ, so wird ihm aus der nach Absatz 1 vorwegentnommenen Summe eine Zuweisung zugeteilt, die ihm die Mittelausstattung in gleicher Höhe wie nach Anlage 2 zu dieser Verordnung sicherstellt. Dies kommt nicht zur Anwendung, wenn die Differenz erst nach dem Jahr 2024 zum ersten Mal negativ ist. In den Jahren 2024 bis 2026 erhöht sich die Zuweisung für einen Aufgabenträger, der die Härtefallregelung in Anspruch genommen hat, nicht über den Wert, der ihm 2023 zugewiesen wurde.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Sicherungssumme nicht ausgeschöpft, wird sie entsprechend der Parameter nach § 4 auf alle Aufgabenträger verteilt.
(4) Die Summe nach Absatz 1 wird im Jahr 2027 auf 1 666 666 Euro und im Jahr 2028 auf 833 333 Euro reduziert. Den nach Absatz 2 betroffenen Aufgabenträgern wird anteilig daraus die negative Differenz ausgeglichen. Die Summen der Teilbudgets nach § 3 wachsen anteilig in den Jahren 2027, 2028 und 2029 um jeweils 833 333 Euro an. Ab dem Jahr 2029 entfällt der Härtefallausgleich.

§ 8 Mindestausstattung

(1) Nach § 15 Absatz 2 ÖPNVG erhält jeder Aufgabenträger mindestens Zuweisungen in der Höhe, die zum Ausgleich der aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Höchsttarifs im Ausbildungsverkehr resultierenden Mindereinnahmen nach § 16
Absatz 1 ÖPNVG notwendig sind (Sicherungsmechanismus). Sollte die jährliche nach § 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 und 4 ermittelte Zuweisungssumme hierfür nicht ausreichend sein, erhält er eine Nachzahlung.
(2) Die Nachzahlung wird dem Aufgabenträger erst im übernächsten Jahr ausgezahlt. Der Betrag wird der Gesamtsumme nach § 3 vorab entnommen. Die nach § 3 zu verteilenden Summen verringern sich entsprechend.

§ 9 Anteilige Zuweisung an kreisangehörige Gemeinden

Fordert eine kreisangehörige Gemeinde gemäß § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 6
Absatz 1 Satz 2 ÖPNVG eine angemessene Mittelausstattung vom jeweiligen Aufgabenträger, sollen die Parteien über die Höhe der Mittelausstattung eine einvernehmliche Einigung auf Basis sachgerechter Kriterien unter Berücksichtigung der Parameter nach § 4 erzielen. Mittel, die dem von der Gemeinde verantworteten Verkehr über allgemeine Vorschriften des Aufgabenträgers zufließen, werden mit dem ermittelten Betrag verrechnet.

TEIL 2 Verbundförderung nach § 9 ÖPNVG

ABSCHNITT 1 Finanzierung der Verbundförderung

§ 10 Zuweisungshöhe der Verbundförderung

(1) Die Zuweisungshöhe der Mittel für die einzelnen Aufgabenträger ergibt sich aus Anlage 6. Die Zuweisungshöhe leitet sich aus den verkehrlichen und tariflichen Faktoren der Verbundgründung ab. Der bisherige Status-Quo der auf vertraglicher Basis bis zum Jahr 2020 gewährten Beträge wird beibehalten.
(2) Sind mindestens zwei Aufgabenträger zum 1. Januar 2021 Teil eines gemeinsamen Verbundgebietes, sollen diese eine gemeinsame Zuweisung ihrer Mittel beantragen. Dies gilt auch für Zweckverbände. Die Gesamtsumme wird dann in Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgewiesen. Dem Ministerium für Verkehr sind vor Auszahlung die entsprechenden Vollmachten aller Aufgabenträger vorzulegen. Im Fall von Zweckverbänden und Aufgabenträgerverbünden mit einer entsprechenden Befugnis durch Satzung ist dies nicht erforderlich.
(3) Beantragt ein Aufgabenträger eine getrennte Zuweisung oder kommt bei Aufgabenträgern, deren Zuweisungshöhe gemäß Absatz 2 in der Anlage 6 zu dieser Verordnung gemeinsam ausgewiesen wird, der gemeinsame Verbundtarif, zum Beispiel aufgrund einer Änderung des Verbundzuschnittes, indem ein Aufgabenträgergebiet in einen anderen Verkehrsverbund wechselt, nicht mehr zur Anwendung, ist die ihnen zustehende Zuweisungshöhe getrennt zu ermitteln. Die beteiligten Aufgabenträger einigen sich auf die Verteilung. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Anteile der einzelnen Aufgabenträger nach einem Schlüssel ermittelt, der sich zu je 50 Prozent nach dem Verkehrsangebot entsprechend der Fahrplankilometer und der Fahrgastnachfrage bemisst. Dabei kommen die jeweils aktuell verfügbaren Werte gemäß der Anlagen 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung zur Anwendung.
(4) Ändert sich ein Verbundzuschnitt, wird die Mittelzuweisung entsprechend angepasst.

§ 11 Auszahlung der Zuweisung

50 Prozent der Zuweisung nach § 10 in Verbindung mit der Anlage 6 zu dieser Verordnung werden zum 1. April, die verbleibenden 50 Prozent werden zum 1. Oktober ausgezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung kann bei Vorliegen einer besonderen Härte gewährt werden. Das Feststellen einer besonderen Härte und des vorgezogenen Auszahlungszeitpunktes trifft das Ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen.

§ 12 Mittelverwendung

(1) Die zugewiesenen Mittel sind zweckgebunden zur Finanzierung der Verbundtarife und der kooperationsbedingten Lasten der Verbünde zu verwenden. Die kommunalen Aufgabenträger geben die Mittel zum Ausgleich der Verbundtarife unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) mittels einer allgemeinen Vorschrift oder im Falle von Direktvergaben durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die Unternehmen weiter. Aufgabenträger können bei Vorliegen einer entsprechenden ÖPNV-Marktorganisation Ausnahmen von Satz 2 beim Land beantragen, wenn damit die Ziele des § 9
Absatz 1 ÖPNVG sichergestellt werden.
(2) Sofern die Verbundgesellschaft die übergeordnete Koordinierung von Verkehrsleistungen oder Regieaufgaben wie Planung, Marketing, Vertrieb, Abrechnung oder Auskunft übernimmt, kann der Aufgabenträger einen angemessenen Anteil der ihm zugewiesenen Mittel für die Finanzierung der Verbundgesellschaft und deren Geschäftsstelle verwenden. Der Zahlungsfluss ist dem zuständigen Ministerium nachzuweisen.
(3) Die Verwendung der Mittel zur Finanzierung der Verbundgesellschaft setzt voraus, dass
1.
der Verbund neuen Marktteilnehmern einen diskriminierungsfreien Marktzutritt bei der Erteilung eigenwirtschaftlicher Genehmigung und der Vergabe gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch Herstellung der Transparenz aller Verbundvertragswerke ermöglicht,
2.
der Verbund eine transparente und diskriminierungsfreie Beteiligung an den unternehmerischen Dienstleistungen der Verbundgeschäftsstelle für alle Unternehmen und damit auch für diejenigen neuen Marktteilnehmer sicherstellt, die sich erfolgreich um eine Genehmigung zur Erbringung von öffentlichen Verkehrsdiensten im Verbund beworben haben,
3.
neuen Marktteilnehmern die diskriminierungsfreie Aufnahme in die Verbundvertragswerke ermöglicht wird.
(4) In Verbünden, in denen das Land als Aufgabenträger Gesellschafter ist, kann ein Teil der Mittel nach Absatz 1 in Form des Gesellschafterbeitrags ausgezahlt werden.
(5) Über die Verwendung der Mittel ist durch den oder die Aufgabenträger ein Verbundbericht zu erstellen. Darin ist zu konkretisieren, in welchem Umfang Mittel über allgemeine Vorschriften oder Dienstleistungsaufträge an Verkehrsunternehmen ausgeschüttet wurden. Darüber hinaus ist darzustellen, in welchem Umfang Mittel für kooperationsbedingte Lasten verwendet wurden und in welchem Umfang der oder die jeweiligen Aufgabenträger den Verbund aus eigenen Mitteln finanziell gestützt hat beziehungsweise haben. Der Bericht hat auch einen Bericht zur Umsetzung der Verbundförderbedingungen zu enthalten, insbesondere den Stand bezüglich dem diskriminierungsfreien Zugang zum Verbund, der Einnahmeaufteilung und der Verbesserung der Datenqualität. Dieser ist dem Ministerium für Verkehr bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Für den Verwendungsnachweis gelten die §§ 23, 44 und 91
der LHO und die VV-LHO analog. Die konkreten Anforderungen an den Verwendungsnachweis regelt das Ministerium für Verkehr in einer zu erlassenden Verwaltungsvorschrift.

§ 13 Anwendung des BW-Tarifes bei verbundgrenz- überschreitenden Verkehren

(1) Im verbundgrenzüberschreitenden Verkehr kommt gemäß § 9
Absatz 3 ÖPNVG grundsätzlich der Baden-Württemberg-Tarif (BW-Tarif) zur Anwendung. Die Anwendung des BW-Tarifs ist in jeder Vorabbekanntmachung zur Vergabe von Verkehrsleistungen zu verankern. Für den Schienenpersonennahverkehr gilt dies im gesamten Netz. Für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gilt dies mindestens für die Regiobuslinien (kompletter Linienverlauf) und für die verbundgrenzenüberschreitenden Regionalbuslinien, bei denen für diese Verkehre noch ein von einem Verbundtarif abweichender Haustarif zur Anwendung kommt.
(2) Bestehen zwischen zwei angrenzenden Verbünden tarifliche Überlappungsbereiche oder im Ausnahmefall Übergangstarifregelungen, so kann nach einer Prüfung im konkreten Fall von der Anwendung des BW-Tarifes abgesehen werden. Die Prüfung erfolgt durch das Land in Abstimmung mit den betroffenen Verbünden und der BW-Tarif-Gesellschaft. Für räumliche Erweiterungen bestehender Überlappungsbereiche ist das Einvernehmen zwischen den Beteiligten und dem Land erforderlich.
(3) Im Falle von Zeitkarten gelten sowohl die Zeitkarten des BW-Tarifs als auch eine Kombination von Zeitkarten aneinandergrenzender Verbünde.
(4) Soll eine neue Übergangstarif- oder Erstreckungstarifregelung zwischen Verkehrsverbünden geschaffen werden, so ist das Land Baden-Württemberg und die BW-Tarif-Gesellschaft von den betreffenden Verbünden bereits in der Planungsphase zu beteiligen. Die Verbünde stellen sicher, dass die Regelungsentwürfe den Bestimmungen zum BW-Tarif entsprechen und die Umsetzung nach Anhörung der BW-Tarif-Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Land erfolgt.

§ 14 Ausgleichszahlungen an Verkehre in Aufgaben- trägerschaft des Landes

(1) Die Ermittlung von Ausgleichszahlungen für Verkehre in der Aufgabenträgerschaft des Landes gemäß § 9
Absatz 5 ÖPNVG durch die Verbundgesellschaften erfolgt in Kooperation mit den kommunalen Aufgabenträgern, den Verkehrsverbünden, den betroffenen Verkehrsunternehmen, der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg und dem Ministerium für Verkehr. Die Ermittlung ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2021 abzuschließen und regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre sowie anlassbezogen, fortzuschreiben.
(2) Ab dem 1. Januar 2023 sind im Rahmen von allgemeinen Vorschriften nach § 12 Absatz 1 von kommunalen Aufgabenträgern keine Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Verbundtarifen mehr direkt an Verkehrsunternehmen zu leisten, wenn diese Verkehre in Aufgabenträgerschaft des Landes erbracht werden. Ein Finanzausgleich zwischen den kommunalen Aufgabenträgern und dem Land als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sowie Ausgleichszahlungen für Verkehre, die von den gleichen Unternehmen in kommunaler Aufgabenträgerschaft erbracht werden, bleiben davon unberührt. Gleiches gilt für den kommunal finanzierten Anteil von Verkehren in Aufgabenträgerschaft einer Gruppe von Behörden.
(3) Die Zuweisungshöhe nach § 10 in Verbindung mit Anlage 6 wird jeweils um die Summe gekürzt, die auf den Tarifausgleich für landesbestellte Verkehre entfällt.

ABSCHNITT 2 Konkretisierungen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen

§ 15 Flächendeckender Bestand von Verkehrsverbünden und flächendeckende Anwendung Verbundtarif

Auf dem Gebiet des Aufgabenträgers muss ein Verkehrsverbund beziehungsweise müssen Verkehrsverbünde bestehen. Dieser muss über eine einheitliche Tarifierung verfügen. Sämtliche Fahrten im ÖPNV mit Start- und Zielpunkt im Gebiet des Aufgabenträgers dürfen einzig über den Verbundtarif zu erwerben sein. Davon ausgenommen bleibt die Regelung zur Soldatenfreifahrt. Die Anwendung des Verbundtarifs ist in der Vorabbekanntmachung zur Vergabe von Verkehrsleistungen und in allgemeinen Vorschriften zu verankern. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16 Verbundstruktur

Die Verbundorganisation ist wettbewerbsneutral auszugestalten. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. Dies ist insbesondere auch bei der Verteilung der Kosten der Gesellschaft und bei den Stimmrechten transparent und nachvollziehbar sicherzustellen. Sofern die Strukturen der Verbünde Entscheidungen in Gremien der oder unter Beteiligung der Verkehrsunternehmen vorsehen, sind bei Entscheidungen über Tarif, Vertrieb und Einnahmenaufteilung die Stimmanteile der Unternehmen an objektiven Kriterien, insbesondere basierend auf den Einnahmeanteilen auszurichten und in regelmäßigen Abständen anzupassen.

§ 17 Einnahmeaufteilungsverfahren

(1) Die Einnahmeaufteilung muss transparent, diskriminierungsfrei und zeitnah gestaltet sein. Transparenz bedeutet in diesem Fall, dass es für nicht im Verbund tätige Unternehmen möglich sein muss, die aus der Erbringung der Verkehrsleistung eines Linienbündels entstehenden Einnahmen einzuschätzen. Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind von der Aufteilung der Einnahmen am Fahrgastmarkt zu trennen.
(2) Die Einnahmeaufteilung muss gewährleisten, dass die Einnahmen transparent, im Hinblick auf Parameter der Zuteilung der Fahrgeldeinnahmen und Gewichtung der entsprechenden Faktoren, der jeweiligen Verkehrsleistung zugerechnet werden. Jede Einnahmeaufteilung hat verkehrsunternehmensneutral ausgerichtet zu sein, was eine betreiberabhängige Aufteilung der Einnahmen ausschließt. Sie ist mindestens auf Linienbündel differenziert auszugestalten.
(3) Die Einnahmeaufteilung orientiert sich grundsätzlich an der Nachfrage. Geeignete Verfahren hierzu sind insbesondere die Verkehrsnachfrage (berechnet nach den Kriterien der Anzahl der beförderten Personen sowie den Personenkilometern) und das Ertragskraftverfahren - auch in der Variante Spitzabrechnung - auch auf der Basis von dynamischen Teilpools. Zur Stützung integrierter Verkehre kann die Zubringerfunktion von Buslinien oder diese ersetzenden bedarfsgesteuerten Systeme in der Einnahmeaufteilung berücksichtigt werden. Sämtliche Abweichungen von der Nachfrage sind sachlich zu begründen und müssen in der Höhe angemessen sein. Kein Verkehrsträger darf durch die Regeln der Einnahmeaufteilung in der Entwicklung seiner Einnahmen eingeschränkt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Einnahmeaufteilung erfolgt in den jeweiligen Verbünden bis spätestens zum 1. Januar 2024. Für Altverträge oder -genehmigungen auf Basis der Erlösverantwortung bei den Verkehrsunternehmen, die Verkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz erbringen, kommen die Regelungen der Einnahmeaufteilung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verkehrs bis zu deren Ende zur Anwendung, sofern das betreffende Verkehrsunternehmen nicht freiwillig die neuen Regelungen der Einnahmeaufteilung akzeptiert. Dies gilt nicht im Fall von Direktvergaben an interne Betreiber.
(4) Die für die Einnahmeaufteilung erforderlichen Parameter werden regelmäßig und zeitnah fortgeschrieben. Eine Vollerhebung sowie die Erhebung des Fahrscheinmixes, sofern für die Einnahmenaufteilung von Relevanz, sollen spätestens alle sechs Jahre erfolgen (roulierende Verfahren inbegriffen). Dabei können neben konventionellen Zählungen oder Befragungen auch gleichwertige elektronische Erfassungen zur Anwendung kommen. Ist in den Jahren 2015 bis 2021 keine Vollerhebung erfolgt, ist spätestens im Jahr 2022 oder 2023 eine solche vorzunehmen. Veränderungen der Nachfrage müssen sich durch Mehr- oder Mindereinnahmen bei einzelnen Unternehmen niederschlagen.

§ 18 Beförderungsstandards und Konzepte

Die Aufgabenträger stellen sicher, dass die Verbünde gegebenenfalls unter Beteiligung der Aufgabenträger an der gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung landesweiter Standards und Servicekonzepte wie zur Fahrgastinformation, zu Bedarfsverkehren oder zu übergesetzlichen Kundenrechten mitwirken.

§ 19 Bereitstellung von Daten

(1) Der Aufgabenträger benennt eine für die Qualitätssicherung der Daten verantwortliche Stelle oder veranlasst, dass jeder in seinem Gebiet bestehende Verbund der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg als Betreiberin der Landesdatendrehscheibe eine für die Qualitätssicherung der Datenbereitstellung verantwortliche Stelle benennt. Diese Stelle bündelt alle im Verkehrsverbund verkehrenden Linien und liefert die gebündelten Daten an die Schnittstellen der Landesdatendrehscheibe. Das Land unterstützt im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Land und den kommunalen Aufgabenträgern die wechselseitige Bereitstellung von Daten zwischen den Aufgabenträgern und dem Land sofern die kommunalen Aufgabenträger dies für die Daten in ihrem Gebiet im Einvernehmen vereinbaren.
Bei der Datenlieferung sind die einschlägigen Standards des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen sowie die zwischen den Ländern im DELFI e.V. vereinbarten Datenstrukturen und Datenqualitäten einzuhalten. Insbesondere sind die Haltestellen mit der Deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID zu bezeichnen. Die Bereitstellung von Nachfragedaten richtet sich nach Anlage 5 zu dieser Verordnung beziehungsweise bei mit automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) erhobenen Daten nach dem zwischen Land, Verbünden und Aufgabenträgern vereinbarten gemeinsamen Anforderungskatalog für AFZS in Baden-Württemberg und dient dem Ziel der Verfügbarkeit landesweit vergleichbarer Daten. Näheres regelt das Ministerium für Verkehr in einer Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Bereitstellung von Haltestellen- und Fahrplandaten und die Lizenzwahl gemäß § 9
Absatz 6 Nummer 7 ÖPNVG wird durch eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr geregelt.

TEIL 3 Schlussvorschriften

§ 20 Revisionsklausel

Diese Verordnung wird im Jahr 2026 evaluiert und bei Bedarf fortentwickelt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 25. Februar 2021

HERMANN

Anlage 1

Anlage 1: zu § 2

Aufteilung Aufgabenträger auf die Raumkategorie und Teilbudgets:

(1) Zur Kategorie der Großstädte mit innerstädtischen Straßenbahn-/Stadtbahnsystemen gehören die Stadtkreise, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
(2) Zur Kategorie des hochverdichteten Raums gehören die Stadt- und Landkreise Böblingen, Esslingen, Heilbronn (Stadtkreis), Ludwigsburg, Pforzheim, RemsMurr-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis und der Verband Region Stuttgart.
(3) Zur Kategorie des Verdichtungsraums und Randzonen gehören die Stadt- und Landkreise Baden-Baden, Bodenseekreis, Enzkreis, Göppingen, Heilbronn (Landkreis), Karlsruhe (Landkreis), Konstanz, Lörrach, Rastatt, Reutlingen und Tübingen.
(4) Zur Kategorie des verdichteten ländlichen Raums gehören die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Heidenheim, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Zollernalbkreis.
(5) Zur Kategorie des ländlichen Raums gehören die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Freudenstadt, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis, Neckar-OdenwaldKreis, Ravensburg, Rottweil, Schwäbisch Hall, Sigmaringen und Waldshut.

Anlage 2

Anlage 2: zu §§ 3, 7

Mittelverteilung gemäß dem Status Quo im Jahr 2020

1.

Baden-Baden (Stadtkreis)

640 946 Euro

2.

Freiburg im Breisgau (Stadtkreis)

7 944 421 Euro

3.

Heidelberg (Stadtkreis)

4 528 000 Euro

4.

Heilbronn (Stadtkreis)

772 000 Euro

5.

Karlsruhe (Stadtkreis)

10 894 000 Euro

6.

Mannheim (Stadtkreis)

4 962 000 Euro

7.

Pforzheim (Stadtkreis)

1 523 309 Euro

8.

Stuttgart (Stadtkreis)

17 427 000 Euro

9.

Ulm (Stadtkreis)

3 128 000 Euro

10.

Böblingen (Landkreis)

3 645 316 Euro

11.

Enzkreis (Landkreis)

4 948 106 Euro

12.

Esslingen (Landkreis)

5 241 197 Euro

13.

Göppingen (Landkreis)

4 876 000 Euro

14.

Heilbronn (Landkreis)

4 669 000 Euro

15.

Karlsruhe (Landkreis)

5 836 000 Euro

16.

Konstanz (Landkreis)

3 489 000 Euro

17.

Ludwigsburg (Landkreis)

6 250 442 Euro

18.

Rastatt (Landkreis)

3 762 000 Euro

19.

Rems-Murr-Kreis (Landkreis)

3 182 913 Euro

20.

Rhein-Neckar-Kreis (Landkreis)

4 730 000 Euro

21.

Tübingen (Landkreis)

4 837 000 Euro

22.

Bodenseekreis (Landkreis)

3 059 000 Euro

23.

Breisgau-Hochschwarzwald (Landkreis)

4 986 050 Euro

24.

Calw (Landkreis)

4 372 946 Euro

25.

Emmendingen (Landkreis)

2 670 000 Euro

26.

Heidenheim (Landkreis)

2 419 562 Euro

27.

Lörrach (Landkreis)

3 175 000 Euro

28.

Ortenaukreis (Landkreis)

3 576 000 Euro

29.

Ostalbkreis (Landkreis)

6 864 438 Euro

30.

Reutlingen (Landkreis)

4 684 000 Euro

31.

Schwäbisch-Hall (Landkreis)

6 198 000 Euro

32.

Schwarzwald-Baar-Kreis (Landkreis)

3 646 000 Euro

33.

Tuttlingen (Landkreis)

2 499 000 Euro

34.

Zollernalbkreis (Landkreis)

2 659 000 Euro

35.

Alb-Donau-Kreis (Landkreis)

5 981 000 Euro

36.

Biberach (Landkreis)

5 850 000 Euro

37.

Freudenstadt (Landkreis)

3 332 593 Euro

38.

Hohenlohekreis (Landkreis)

2 806 000 Euro

39.

Main-Tauber-Kreis (Landkreis)

1 633 000 Euro

40.

Neckar-Odenwald-Kreis (Landkreis)

4 107 000 Euro

41.

Ravensburg (Landkreis)

6 456 000 Euro

42.

Rottweil (Landkreis)

4 378 167 Euro

43.

Sigmaringen (Landkreis)

3 795 000 Euro

44.

Waldshut (Landkreis)

5 288 000 Euro

45.

Verband Region Stuttgart

61 385 Euro

Anlage 3

Anlage 3: zu §§ 5, 10

Fahrplankilometer

Die Ermittlung erfolgt auf Basis der in den Verbünden zum Einsatz kommenden Fahrplanprogramme. Zu Grunde gelegt wird folgendes einheitliches Normjahr:

 

Tage

Schultage

190

Ferientage

60

Samstage

52

Sonn- und Feiertage

63

Im Fall von Aufgabenträgern mit kommunal finanziertem Schienenverkehr (Straßenbahnen, Stadtbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz werden die Angebotskilometer getrennt nach Schiene und Bus ermittelt, um die unterschiedliche Gewichtung der Schienen- und Buskilometer vornehmen zu können.
Sowohl für die verbundgrenzüberschreitenden Linien als auch für die innerhalb des Verbundes die Grenzen des Aufgabenträgers überschreitenden Linien legen die Verbünde beziehungsweise Aufgabenträger vor Ort fest, wie die Leistungen den Verbünden beziehungsweise Aufgabenträgern zugeordnet werden. Dies kann vom Territorialprinzip abweichen, wenn beispielsweise die Finanzierungsverantwortung des Verkehrs vollständig einem der beteiligten Aufgabenträger zugeordnet ist. Für den Fall, dass sich die Verbünde oder Aufgabenträger nicht einigen können, gilt das Territorialprinzip.
Bei der Berechnung der Angebotskilometer werden Straßenbahnkilometer aufgrund der wesentlich größeren Beförderungskapazitäten und damit höheren Kosten sowie des zusätzlichen Infrastrukturaufwands mit dem Faktor 4 gewichtet.
Die Fahrplankilometer flexibler Bedienungsformen nach Fahrplan, wie zum Beispiel Ruftaxis, werden grundsätzlich mit dem Faktor 0,3 gewichtet, da nicht alle angebotenen Fahrplankilometer tatsächlich erbracht werden. In den Raumkategorien des Ländlichen Raums (Kategorien LV und LR) werden flexible Systeme mit einem erhöhten Faktor von 0,5 gewichtet, um der Bedeutung dieser Mobilitätsform gerade in der Fläche entsprechend Rechnung zu tragen.
Es kann maximal eine Fahrplanfahrt je Stunde angerechnet werden, höhere Angebotsdichten sind nicht anrechenbar.
Ein Aufgabenträger kann nachweisen, dass seine Abrufquote über diesem Pauschalwert liegt. In diesem Fall wird der tatsächliche Wert angerechnet.
Voraussetzung für die pauschalierte Anrechenbarkeit der Bedarfsverkehre ist eine Abrufquote von mindestens 10 Prozent der angebotenen Fahrplankilometer. Liegt die Abrufquote darunter, so wird der Gewichtungsfaktor mit dem Verhältnis von tatsächlicher Abrufquote zu Mindestabrufquote multipliziert.
Flexible Angebote ohne Fahrplan können nur dann berücksichtigt werden, wenn erbrachte Leistungskilometer auf Basis prüfbarer Abrechnungen vorliegen.
Zur Anrechenbarkeit der Fahrten mit und ohne Fahrplan
-
müssen die Fahrten in den jeweils gültigen ÖPNV-Tarif (Verbundtarif) integriert sein
-
dürfen Zuschläge nur für zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel Haustürbedienung erhoben werden
-
müssen die Fahrten mit einer Voranmeldezeit von maximal 60 Minuten vor Fahrtantritt buchbar sein (Ausnahme: erste Fahrt am Morgen).

Anlage 4

Anlage 4: zu §§ 5, 10

Fahrgastzahlen in Stufe 1 bis zum Jahr 2024

Grundlage für den Basiswert je Aufgabenträger sind die statistisch ermittelten Fahrgastzahlen auf Basis der Verkaufsstatistik des Verbundes.
Dazu werden die verschiedenen Tarifangebote der Verbünde landesweit einheitlichen Fahrscheinkategorien zugeordnet. Zur Bewertung der zugeordneten Verkaufszahlen werden folgende landesweit einheitliche Nutzungshäufigkeiten je Fahrscheinkategorie festgelegt:

Nr.

Sortimentskategorie

Faktor

1

Einzelfahrkarten

1

2

Tageskarte für eine Person

3

3

Tageskarte für bis zu
fünf Personen

7

4

Mehrtagesfahrkarte für eine
Person

3 (multipliziert
mit (gewichtet
mit Anzahl
Gültigkeitstage)

5

Mehrtageskarte für bis zu
fünf Personen

7 (multipliziert
mit (gewichtet
mit Anzahl
Gültigkeitstage)

6

Kombi-Fahrkarten und
Hin- und Rückfahrkarten

1

7

Wochenkarte

15

8

Monatskarte

65

9

Monatskarte mit Sperrzeit
(ab 9 Uhr)

55

10

Jahreskarte einschließlich
Abos, je Monat

65

11

Jahreskarte mit Sperrzeit /
inkl. Abos (ab 9 Uhr), je
Monat

55

12

Studi- / Semesterfahrkarte
sechs Monate

325

Die auf dieser Basis ermittelten Fahrgastzahlen der Verbünde werden in denjenigen Verbünden, deren Gebiet mehr als einen Aufgabenträger umfasst, im Einvernehmen der betroffenen Aufgabenträger nach der bestmöglichen verfügbaren Methodik auf die Aufgabenträgergebiete zugeordnet.
Eine sachgerechte Basis zur Verteilung der Verbundfahrgastzahlen auf die Aufgabenträger können vorhandene Erhebungsergebnisse oder die auf die Leistungen zugeschiedenen Verbundeinnahmen sein.
Das Ministerium für Verkehr legt als Rückfallebene einen Verteilungsmodus für die verbundinterne Aufteilung fest, die zur Anwendung kommt, wenn sich die Aufgabenträger im Verbund auf keinen einvernehmlichen Schlüssel verständigen können.

Anlage 5

Anlage 5: zu §§ 5, 10, 19

Definition Datenqualität für die Ermittlung der Fahrgastnachfrage in Stufe 2 ab dem Jahr 2025

Daten zur Fahrgastnachfrage müssen in landesweit vergleichbarer Qualität vorliegen. Die genaue Festlegung dieser Qualität (Operationalisierung) erfolgt per Verwaltungsvorschrift/Richtlinie durch das Ministerium für Verkehr nach Beteiligung und Anhörung der Aufgabenträger, der Verbünde und der Unternehmensverbände. Die Daten müssen landesweit vergleichbar alle Verkehrstage umfassen und jährlich mit einer statistischen Sicherheit nach anerkannten wissenschaftlichen Standards ermittelt werden.
Die Methode der Datenerhebung wird nicht landesweit einheitlich geregelt und setzt nicht zwingend eine Zählung voraus. Sofern die Daten über automatische Fahrgastzählung erhoben werden, soll sich diese Erhebung nach dem Anforderungskatalog für AFZS in Baden-Württemberg richten. Dieser wird durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt.

Anlage 6

Anlage 6: zu §§ 11, 14

Verteilung der Mittel nach § 9 ÖPNVG BW

Die Auszahlungen der Nummern 1 bis 5 erfolgen nach Vorlage von Bevollmächtigungen aller betroffenen Aufgabenträger an einen zentralen Empfänger. Dies kann auch ein Zweckverband oder eine kommunale GmbH sein. Liegen diese Bevollmächtigungen nicht bis zum 1. März 2021 vor, wird die Summe gemäß § 10 Absatz 3 auf die Aufgabenträger aufgeteilt und separat überwiesen.

1.

Bodenseekreis (Landkreis),
Ravensburg (Landkreis)

1 215 900 Euro

2.

Baden-Baden (Stadtkreis),
Karlsruhe (Landkreis),
Karlsruhe (Stadtkreis),
Rastatt (Landkreis)

3 911 382 Euro

3.

Breisgau-Hochschwarzwald
(Landkreis),
Emmendingen (Landkreis),
Freiburg im Breisgau (Stadtkreis)

2 254 797 Euro

4.

Heidelberg (Stadtkreis),
Main-Tauber-Kreis (Landkreis),
Mannheim (Stadtkreis),
Neckar-Odenwald-Kreis (Landkreis),
Rhein-Neckar-Kreis (Landkreis)

4 984 983 Euro

5.

Reutlingen (Landkreis),
Sigmaringen (Landkreis),
Tübingen (Landkreis),
Zollernalbkreis (Landkreis)

2 185 652,70 Euro

6.

Heilbronn (Stadtkreis)

335 150 Euro

7.

Pforzheim (Stadtkreis)

369 927 Euro

8.

Stuttgart (Stadtkreis)

11 182 430 Euro

9.

Ulm (Stadtkreis)

472 747 Euro

10.

Alb-Donau-Kreis (Landkreis)

567 202 Euro

11.

Biberach (Landkreis)

310 051 Euro

12.

Calw (Landkreis)

900 000 Euro

13.

Enzkreis (Landkreis)

596 412 Euro

14.

Freudenstadt (Landkreis)

360 000 Euro

15.

Heidenheim (Landkreis)

265 556 Euro

16.

Heilbronn (Landkreis)

775 066 Euro

17.

Hohenlohekreis (Landkreis)

195 517 Euro

18.

Konstanz (Landkreis)

1 076 400 Euro

19.

Lörrach (Landkreis)

974 318 Euro

20.

Ortenaukreis (Landkreis)

1 434 481 Euro

21.

Ostalbkreis (Landkreis)

1 323 000 Euro

22.

Rottweil (Landkreis)

765 855 Euro

23.

Schwarzwald-Baar-Kreis (Landkreis)

776 525 Euro

24.

Schwäbisch Hall (Landkreis)

1 080 024 Euro

25.

Tuttlingen (Landkreis)

608 666 Euro

26.

Waldshut (Landkreis)

760 500 Euro

27.

Verband Region Stuttgart

9 064 573 Euro

 
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