Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden Vom 29. Juli 1991
1. ABSCHNITT Geltungsbereich und anwendbare Vorschriften
§ 1
§ 1a Anwendung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 1
Fußnoten
2. ABSCHNITT Verkehrsvorschriften
1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 2 Schiffsführer
§ 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
§ 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 5 Urkunden
§ 6 Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 7 Gewässerschutz
§ 8 Immissionsschutz
§ 9 Unfälle und Hilfeleistung
§ 10 Anordnungen der zuständigen Behörden
2. Unterabschnitt Kennzeichen der Fahrzeuge
§ 11
3. Unterabschnitt Sicht- und Schallzeichen
§ 12 Allgemeines
§ 13 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 14 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
§ 15 Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 16 Fahrzeuge bei der Arbeit und festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 17 Schallzeichen
| 1. ein langer Ton: | »Achtung« oder »Ich halte meinen Kurs bei«, | 
| 2. ein kurzer Ton: | »Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord«, | 
| 3. zwei kurze Töne: | »Ich richte meinen Kurs nach Backbord«, | 
| 4. drei kurze Töne: | »Meine Maschine geht rückwärts«, | 
| 5. vier kurze Töne: | »Ich bin manövrierunfähig«, | 
| 6. Folge sehr kurzer Töne: | »Gefahr eines Zusammenstoßes«, | 
| 7. Folge lauter Töne: | »Ich bin in Not«. | 
4. Unterabschnitt Schiffahrtszeichen
§ 18
5. Unterabschnitt Regeln für Fahrt und Stilliegen
§ 19 Höchstgeschwindigkeit
§ 20 Begegnen und Überholen
§ 21 Durchfahrt von Schleusen und Kahnrampen
§ 22 Verhalten an Landestellen
§ 23 Vermeiden von Sog und Wellenschlag
§ 24 Uferschutz
§ 25 Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten
§ 26 Stilliegen
6. Unterabschnitt Zusätzliche Vorschriften
§ 27 Gefährliche und wassergefährdende Güter
§ 28 Veranstaltungen
§ 29 Fähren
3. ABSCHNITT Zulassungsvorschriften
§ 30 Patentpflicht
§ 31 Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
§ 32 Zulassung von Fahrzeugen
4. ABSCHNITT Besondere Vorschriften
§ 33 Sonderrechte
§ 34 Ausnahmen
5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 35 Zuständigkeit
§ 36 Bußgeldbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten
Anlage
| A. Verbotszeichen | |
| A.1 Verbot der Durchfahrt. (allgemeines Zeichen) | 
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| A.2 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. | 
 | 
| A.3 Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb befahrbar. | 
 | 
| A.4 Überholverbot. | 
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| A.5 Verbot des Begegnens und Überholverbot. | 
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| A.6 Stilliegeverbot. | 
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| A.7 Ankerverbot. | 
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| A.8 Festmacheverbot. | 
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| A.9 Vermeidung von Sog und Wellenschlag. | 
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| A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren. | 
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| A.11 Fahrverbot für Segelfahrzeuge. | 
 | 
| A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | 
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| A.13 Verbot des Segelsurfens. | 
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| A.14 Verbot des Wasserskilaufens. | 
 | 
| A.15 Wendeverbot. | 
 | 
| B. Gebotszeichen | |
| B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen. | 
 | 
| B.2 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten. | 
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| B.3 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten. | 
 | 
| B.4 Gebot, Schallsignal zu geben. | 
 | 
| B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (Ankündigung einer Gefahrenquelle). | 
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| C. Zeichen für Einschränkungen | |
| C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. | 
 | 
| C.2 Die Durchfahrtshöhe ist begrenzt. | 
 | 
| C.3 Die Durchfahrtsbreite ist begrenzt. | 
 | 
| C.4 Schiffahrtsbeschränkungen, die auf der Zusatztafel angegeben sind. | 
 | 
| C.5 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl gibt den einzuhaltenden Abstand vom Tafelzeichen in Metern an. | 
 | 
| D. Empfehlende Zeichen | |
| D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung | |
| a) für Verkehr in beiden Richtungen; | 
 | 
| b) nur in Richtung des Zeichens. | 
 | 
| D.2 Empfehlung, sich auf der mit »grün« bezeichneten Fahrwasserseite zu halten. | 
 | 
| E. Hinweiszeichen | |
| E.1 Erlaubnis der Durchfahrt oder | 
 | 
| E.2 Nicht frei fahrende Fähre. | 
 | 
| E.3 Erlaubnis zum Stilliegen. | 
 | 
| E.4 Erlaubnis zum Ankern. | 
 | 
| E.5 Ende einer Einschränkung, eines Verbots oder Gebots. | 
 | 
| E.6 Erlaubnis zum Wasserskifahren. | 
 | 
| E.7 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge. | 
 | 
| E.8 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | 
 | 
| E.9 Erlaubnis zum Segelsurfen. | 
 | 
| E.10 Stelle zum Einsetzen von Kleinfahrzeugen. | 
 | 
| E.11 Stelle zum Herausnehmen von Kleinfahrzeugen. | 
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| E.12 Hochspannungs-Freileitung. | 
 | 
| E.13 Empfohlende Fahrrichtung. | 
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| E.14 Wehr. | 
 | 
| E.15 Erlaubnis zum Festmachen. | 
 | 
| E.16 Wendestelle | 
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| F. Zusatzschilder | |
| F.1 Angabe in Metern zu der Stelle, wo die Vorschrift oder Besonderheit zu erwarten ist. | 
 | 
| Beispiel: Nicht freifahrende Fähre (E.2) in 1500 m Entfernung. | |
| F.2 Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt. | |
| Beispiel a: Grenze der Wasserskistrecke. | 
 | 
| Beispiel b: Liegeverbot auf 500 m. | 
 | 
| F.3 Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise auf eine Besonderheit geben. | |
| Beispiel a: Achtung: Fähre | 
 | 
| Beispiel b: Achtung: Engstelle. | 
 | 
| G. Kennzeichnung der Fahrrinne und Hindernisse | |
| G.1 Einzelne Hindernisse; Kegel mit Spitze nach unten rot bemalt. | 
 | 
| G.2 Bezeichnung der Fahrrinne; | |
| a) rechte Seite: Zylinder rot bemalt, | 
 | 
| b) linke Seite: Kegel mit Spitze nach oben grün bemalt. | 
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