StVOZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung (StVOZuVO) Vom 21. März 1995

§ 1

(1) Für die Autobahnen sind die Regierungspräsidien Straßenverkehrsbehörden im Sinne von § 44
Abs. 1 StVO.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig 1.
die unteren Verwaltungsbehörden, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt, wenn vom Ausland über eine Autobahn nach Baden-Württemberg eingefahren wird,
a)
für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3
StVO und für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO, b)
für die Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot (§ 30
Abs. 3 StVO), c)
für die Ausnahmegenehmigung vom Verbot für ausländische Kraftomnibusse, auf Autobahnen nicht schneller als 80 km/h zu fahren (§ 18
Abs. 5 Nr. 1 StVO), 2.
die unteren Verwaltungsbehörden für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3
der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zuständig für die 1.
Erteilung von Ausnahmen vom Verbot, nichtamtliche Einrichtungen zu verwenden, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können (§ 33
Abs. 2 StVO), 2.
Erteilung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO für die Tätigkeit von Stauberatern und für Fahrten im Zusammenhang mit Filmaufnahmen,
3.
Anordnung von Touristikstraßen außerhalb von Autobahnen nach Zeichen 386 StVO - die Einvernehmensregelung nach § 45
Abs. 3 a StVO bleibt unberührt -
sind die Regierungspräsidien.

§ 3

(1) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot der Veranstaltung von Rennen mit Kraftfahrzeugen (§ 29
Abs. 1 StVO) sind die unteren Verwaltungsbehörden. Bei Veranstaltungen, die sich über den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Bei Veranstaltungen, die mehrere Länder berühren, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk die Veranstaltung beginnt. Bei Veranstaltungen, die im Ausland beginnen, ist das Regierungspräsidium zuständig, dessen Bezirk zuerst befahren wird.
(2) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29
Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO bei Veranstaltungen, die sich über den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Bei Veranstaltungen, die mehrere Länder berühren, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk die Veranstaltung beginnt. Bei Veranstaltungen, die im Ausland beginnen, ist das Regierungspräsidium zuständig, dessen Bezirk zuerst befahren wird.
(3) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29
Abs. 2 und 3 StVO für übermäßige Benutzung der Straßen durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind, soweit keine Vereinbarungen oder Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte nach § 44
Abs. 4 StVO bestehen, die unteren Verwaltungsbehörden.

§ 4

(1) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen 1.
vom Gebot, beim Liegenbleiben eines Fahrzeugs ein warnendes Zeichen aufzustellen (§ 15
Satz 2 StVO), 2.
vom Verbot, auf Autobahnen an anderen als den gekennzeichneten Anschlußstellen und auf Kraftfahrstraßen außerhalb der Kreuzungen oder Einmündungen einzufahren (§ 18
Abs. 2 StVO), 3.
vom Verbot, nicht schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 3
Abs. 3 und § 18 Abs. 5 StVO) zu fahren, 4.
vom Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu halten und sie zu betreten (§ 18
Abs. 8 und 9 StVO), 5.
vom Verbot, von Autobahnen an anderen als den durch die Ausfahrtafel (Zeichen 332) und das Pfeilschild (Zeichen 333) oder eines dieser Zeichen gekennzeichneten Stellen und von Kraftfahrstraßen außerhalb der Kreuzungen oder Einmündungen auszufahren (§ 18
Abs. 10 StVO), 6.
vom Verbot der Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 33
Abs. 1 Nr. 3 StVO), 7.
zur Aufstellung von Wildabweisern oder zu deren Anbringung an Leitpfosten (§ 33
Abs. 2 StVO),
sind auf Autobahnen die Regierungspräsidien, sonst die unteren Verwaltungsbehörden. Sind für die Erteilung von Ausnahmen nach Satz 1 mehrere Regierungspräsidien zuständig, entscheidet im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Regierungspräsidien dasjenige, in dessen Bezirk der Antragsteller zuerst von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen will.
(2) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot, Kraftfahrstraßen zu befahren (§ 18
Abs. 1 StVO), an Schausteller, die ihren Wohn- oder Betriebssitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Liegt der Wohn- oder Betriebssitz innerhalb des Landes Baden-Württemberg, ist die untere Verwaltungsbehörde des Wohn- oder Betriebssitzes zuständig.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung (StVOZuVO) vom 2. Juli 1981 (GBl. S. 443), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1982 (GBl. S. 492), außer Kraft.
Stuttgart, den 21. März 1995
Schaufler
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