Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (Luftverkehrs-Zuständigkeitsverordnung) Vom 21. September 1998
§ 1
Zuständige Behörde für die Ausführung der dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Luftverkehrs- und Luftsicherheitsverwaltung sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Stuttgart, soweit nicht das Verkehrsministerium als oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 2 zuständig ist. Das Regierungspräsidium Stuttgart richtet in dem Regierungsbezirk Freiburg eine Außenstelle ein. Es kann in den weiteren Regierungsbezirken Außenstellen einrichten.
§ 2
Hinsichtlich der Verkehrsflughäfen Stuttgart, Friedrichshafen und Karlsruhe/Baden-Baden ist das Verkehrsministerium zuständig für:
1.
die Genehmigung nach § 6
LuftVG, die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten nach § 7
LuftVG, die Genehmigung der Flugplatzentgelte nach § 19b
LuftVG und der Flugplatzbenutzungsordnung nach § 43
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidungen nach § 19 a
LuftVG (§ 31
Abs. 2 Nr. 4 und 5 LuftVG,),
1a.
die Erteilung des Zeugnisses nach § 10a
LuftVG (§ 31
Absatz 2 Nummer 4b LuftVG),
2.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste nach § 19 c
Abs. 1 und 2
LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 31
Abs. 2
Nr. 4 a
LuftVG),
3.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte nach § 27 a
LuftVG (§ 31
Abs. 2
Nr. 15
LuftVG),
4.
die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärm-Kommission nach § 32 b
LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen,
5.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 4 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31
Abs. 2
Nr. 17
LuftVG).
6.
die Zulassung des Luftsicherheitsprogramms nach § 8
LuftSiG sowie Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Erhebungen nach Nummer 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ber. ABl. L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die durch Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 26. Oktober 1992 (GBl. S. 727), geändert durch Verordnung vom 17. April 1996 (GBl. S. 353), außer Kraft.
Stuttgart, den 21. September 1998
Schaufler
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