Verordnung der Landesregierung über die Planfeststellungsbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz Vom 5. Juli 1966
§ 1
                            (1) Planfeststellungsbehörde nach §10 Abs. 1 und zuständige Behörde nach § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2, 4und 5
 
LuftVG ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Flugplatz liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Erstreckt sich das Gelände des Flugplatzes auf das Gebietmehrerer Regierungsbezirke, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Gebiet der überwiegende Teil des Geländes liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 5. Juli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Kiesinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Wolfgang Haussmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hermann Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Leuze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leibfried
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schüttler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwarz