Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten (FeFahrlZuVO) Vom 3. Juni 2014
ABSCHNITT 1 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Aufbauseminaren und den Fahreignungsseminaren nach §§ 2b und 4a des Straßenverkehrsgesetzes
§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
                            Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 45
 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des § 2 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), deren Überwachung nach § 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 45 Absatz 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung von Kursleitern nach § 36 Absatz 6
 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren im Sinne des § 2 b Absatz 2 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StVG sowie deren Überwachung nach § 36 Absatz 7
 FeV,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 5 FeV zur Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung im Sinne des § 2a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 7 StVG,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 46
 FahrlG zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4 a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StVG, deren Überwachung nach § 51
 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 46 Absatz 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG,
5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 4a 
Absatz 3 und 4 StVG zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StVG, deren Überwachung nach § 4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 8 StVG in Verbindung mit § 43 
Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 5 StVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit der Regierungspräsidien
                            Die Regierungspräsidien sind zuständig für die
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG und in Verbindung mit § 14 Absatz 2
 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, zur Schulung von Seminarleitern der Aufbauseminare im Sinne des § 2 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StVG sowie deren Überwachung nach § 51
 FahrlG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 47 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG und in Verbindung mit § 43 
Absatz 2 FeV zur Schulung von Seminarleitern der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG sowie deren Überwachung nach § 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG zur Schulung von Erlaubnisinhabern einer Seminarerlaubnis nach  § 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG oder nach § 46
 FahrlG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
                            Das Verkehrsministerium ist zuständig für die
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder nach § 51 Absatz 7 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, jeweils in Verbindung mit § 43a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 letzter Halbsatz der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 48 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Nummer 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG sowie deren Überwachung nach § 51 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung alternativer Lehrmethoden und Medien nach § 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 Satz 4 FeV für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
                        
                        
                    
                    
                    
                ABSCHNITT 2 Sonstige fahrerlaubnisrechtliche Zuständigkeiten
§ 4 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
                            Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 5 StVG in Verbindung mit § 41 
FeV,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung von Stellen für die Durchführung der Ortskenntnisprüfung nach § 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 4 Nummer 7 Satz 2 FeV,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung von Sehteststellen nach § 67
 Absatz 1 FeV in Verbindung mit § 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 Satz 1 FeV, die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 Satz 2 und 3 FeV, die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 Satz 4 bis 6 FeV und Maßnahmen nach § 67
 Absatz 4 Satz 2 und 3 FeV,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 
 FeV und deren Bekanntmachung nach § 68 Absatz 1 Satz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV, die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 68 Absatz 2 Satz 4 oder 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV, die Untersagung von Schulungen nach § 68 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV und die Aufsicht über die Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 2 Satz 6 bis 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV,
5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 
Absatz 1 Nummer 1 FeV von allen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, für deren Vollzug sie zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit der Regierungspräsidien
                            Die Regierungspräsidien sind zuständig für die
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 Nummer 2 StVG,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
                            Das Verkehrsministerium ist zuständig für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FeV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit des Südwestdeutschen Augenoptiker-Verbandes
                            Der Südwestdeutsche Augenoptiker-Verband in Speyer ist zuständig für die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als Sehteststellen nach § 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 4 Satz 4 und 5 FeV.
                        
                        
                    
                    
                    
                ABSCHNITT 3 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz
§ 8 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
                            Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen nach §§ 2 und 2 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Fahrschulerlaubnissen nach §§ 18 und 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG sowie von Zweigstellenerlaubnissen nach § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vollzug der weiteren Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Regierungspräsidien gemäß § 9 Nummer 1, 5 und 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 51 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG,
5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 54 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG genannten Vorschriften sowie von den auf § 68 Absatz 1 Nummer 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung des Praktikumsplans für das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständigkeit der Regierungspräsidien
                            Die Regierungspräsidien sind zuständig für
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG sowie nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
 FahrlG zur Schulung von Ausbildungsfahrlehrern beziehungsweise von Inhabern oder verantwortlichen Leitern einer Ausbildungsfahrschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach §§ 36 und 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG sowie deren Überwachung nach § 51
 FahrlG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vollzug der weiteren Vorschriften des Dritten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 54 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG genannten Vorschriften und von den auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 und 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung des Ausbildungsplans für die Ausbildung der Fahrlehreranwärter in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer und Ausbildungsfahrschulen nach  § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
                            Das Verkehrsministerium ist zuständig für die Genehmigung des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung des Überwachungspersonals nach § 15 Absatz 2 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und für die Fortbildung des Überwachungspersonals nach § 15 Absatz 3 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
                            Zuständige Stelle für den Fahrlehrerprüfungsausschuss im Sinne von §§ 1, 3 Absatz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer ist die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, die vom TÜV SÜD e. V. für den Bereich des Landes Baden-Württemberg unterhalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                ABSCHNITT 4 Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten vom 13. Februar 2001 (GBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2004 (GBl. S. 594), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 3. Juni 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                | Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: | |
| KRETSCHMANN | |
| DR. SCHMID | KREBS | 
| GALL | UNTERSTELLER | 
| STOCH | BONDE | 
| STICKELBERGER | BAUER | 
| HERMANN | ALTPETER | 
| ÖNEY | DR. SPLETT | 
| 
 | ERLER | 
| Ministerium für Verkehr und Infrastruktur | |
| HERMANN | |