Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht Vom 26. April 1977
§ 1
                            Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den  §§ 1 bis 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KfSachvG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Prüfungsausschuß nach § 2
 Abs. 1
 
KfSachvV wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Das Verkehrsministerium ist zuständig für die
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den  §§ 10 bis 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KfSachvG,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmeregelung nach § 17
 KfSachvG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Februar 1972 (Ges. Bl. S. 64), geändert durch Verordnung vom 28. November 1972 (Ges. Bl. S. 626) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 26. April 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griesinger