FeFahrlPrivG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts Vom 18. Oktober 1999

§ 1

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Abs. 4
der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände zu übertragen.

§ 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der von ihr zu bestimmenden Stelle nach § 1
der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307) einer privaten Prüforganisation zu übertragen. Die Aufsicht über die private Prüforganisation üben unbeschadet von Kontroll- und Aufsichtsrechten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen die Regierungspräsidien aus. Ihnen obliegt auch der Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung durchgeführt wird.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 18. Oktober 1999

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Palmer
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Müller
Dr. Schäuble
von Trotha
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele
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