Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts Vom 18. Oktober 1999
§ 1
                            Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der von ihr zu bestimmenden Stelle nach § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307) einer privaten Prüforganisation zu übertragen. Die Aufsicht über die private Prüforganisation üben unbeschadet von Kontroll- und Aufsichtsrechten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen die Regierungspräsidien aus. Ihnen obliegt auch der Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 18. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Palmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Goll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staiblin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stratthaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Repnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stächele