EZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZuVO) Vom 11. September 1995

§ 1

Landesverkehrsbehörde ist das Verkehrsministerium.

§ 2

Die Landesverkehrsbehörde ist 1.
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 3
Satz 1 AEG; 2.
Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AEG;*
3.
zuständige Behörde für Genehmigungen nach § 6 Abs. 1
Satz 1 AEG sowie Aufsichtsbehörde für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit diese eine Eisenbahninfrastruktur in Baden-Württemberg betreiben;
4.
Genehmigungsbehörde nach § 12 Abs. 3 AEG für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Tarifen;
5.
zuständige Behörde nach § 13 Abs. 2 AEG.

Fußnoten

*
§ 2 Nr. 2 inkraft am 1. Januar 1996

§ 3

Die Regierungspräsidien sind 1.
zuständige Behörde nach § 17 Abs. 3 Satz 2 AEG;
2.
Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18
AEG; 3.
Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes;
4.
zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3 LEisenbG.

§ 4

Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist 1.
die Landesverkehrsbehörde für nichtöffentliche Eisenbahnen nach §§ 11 und 15
LEisenbG mit Ausnahme der Anschlußbahnen von Bergwerken (Grubenanschlußbahnen);
2.
das Regierungspräsidium Freiburg für Grubenanschlußbahnen.

§ 5

Das Verkehrsministerium kann im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium, dem Sozialministerium und dem Umweltministerium durch Rechtsverordnung die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 1995 in Kraft, mit Ausnahme des § 2 Nr. 2, der am 1. Januar 1996 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeit der Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 24. Februar 1994 (GBl. S. 162) außer Kraft.
Stuttgart, den 11. September 1995

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Vetter
Dr. Schavan
Dr. Schäuble
Weiser
Schäfer
Unger-Soyka
Baumhauer
Birzele
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Solinger
Schaufler
Wabro
Weinmann
Reinelt
Verkehrsministerium Schaufler
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