Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZuVO) Vom 11. September 1995
§ 1
                            Landesverkehrsbehörde ist das Verkehrsministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Landesverkehrsbehörde ist
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5
 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1
 
AEG;
 
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsbehörde nach § 5
 Abs. 3
 Satz 2
 
AEG;*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde für Genehmigungen nach § 6
 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1
 
AEG sowie Aufsichtsbehörde für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit diese eine Eisenbahninfrastruktur in Baden-Württemberg betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigungsbehörde nach § 12
 Abs. 3
 
AEG für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Tarifen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde nach § 13
 Abs. 2
 
AEG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Nr. 2 inkraft am 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Regierungspräsidien sind
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde nach § 17
 Abs. 3
 Satz 2
 
AEG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AEG;
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 1
 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde nach § 4
 Abs. 3 LEisenbG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesverkehrsbehörde für nichtöffentliche Eisenbahnen nach §§ 11 und 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LEisenbG mit Ausnahme der Anschlußbahnen von Bergwerken (Grubenanschlußbahnen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Regierungspräsidium Freiburg für Grubenanschlußbahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Das Verkehrsministerium kann im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium, dem Sozialministerium und dem Umweltministerium durch Rechtsverordnung die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf nachgeordnete Behörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 1995 in Kraft, mit Ausnahme des § 2 Nr. 2, der am 1. Januar 1996 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeit der Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 24. Februar 1994 (GBl. S. 162) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 11. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Vetter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schäfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unger-Soyka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumhauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Birzele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Solinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaufler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wabro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weinmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reinelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrsministerium
  Schaufler