Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung pauschaler Kostensätze nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 9. Mai 1978
§ 1
                            Die Festlegung pauschaler Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2
 Satz 2
 des 
Allgemeinen Eisenbahngesetzes trifft das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 9. Mai 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Späth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Palm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griesinger