Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung pauschaler Kostensätze nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 9. Mai 1978
§ 1
Die Festlegung pauschaler Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6 a
Abs. 2
Satz 2
des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes trifft das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 9. Mai 1978
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Gleichauf
Späth
Dr. Eberle
Dr. Palm
Griesinger
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