Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSCZuVO) Vom 29. August 1977
§ 1
                            Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            CSC) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            CSC) ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 29. August 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung
 des Ministerialdirektors
 Möller