Monitoring Gesetzessammlung

CSCZuVO

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

CSCZuVO

Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSCZuVO) Vom 29. August 1977

§ 1

Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1
CSC) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI
CSC) ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 29. August 1977
In Vertretung des Ministerialdirektors Möller
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