BodseeWasVerbZV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums und des Landratsamts Bodenseekreis über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee Vom 16. Dezember 2011

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung wird im Bereich der Wasserentnahmeanlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung im Bodensee vor den Gemarkungen Sipplingen und Überlingen eine Verbotszone festgesetzt.
(2) Die Verbotszone wird wie folgt begrenzt: 1.
im Nordosten durch eine seewärts im Abstand von 50 m, von der Einmündung des Tobelbachs in den Bodensee (nordwestliches Ende des Grundstücks Flurstück-Nummer 1258/1) in südöstlicher Richtung im Abstand von 100 m zur Uferlinie verlaufende gedachte Linie (ufernahe Grenze);
2.
im Südwesten durch eine gedachte Linie, die in Höhe des Anfangs der Uferlinie etwa 250 m, vor dem Pumpwerk der Bodensee-Wasserversorgung etwa 550 m, vor dem Pumpwerk der Stadt Überlingen etwa 380 m und in Höhe des Endes der Uferlinie etwa 300 m vom Ufer entfernt verläuft (uferferne Grenze);
3.
im Nordwesten durch eine gedachte Linie, die die nordwestlichen Enden der ufernahen und uferfernen Grenze miteinander verbindet;
4.
im Südosten durch eine gedachte Linie, die die südöstlichen Enden der ufernahen und uferfernen Grenze miteinander verbindet.
Die Grenzen der Verbotszone werden durch Bojen gekennzeichnet. Am Anfang und Ende der Uferlinie sowie bei der Einmündung des Tobelbachs wird auf die Entfernung zur ufernahen Grenze hingewiesen.
(3) Uferlinie im Sinne der Verordnung ist die durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmte Grenze zwischen dem Überlinger See und den Ufergrundstücken, die in ihrem Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Nummer 1058, Gemarkung Sipplingen, anfängt und in ihrem Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Nummer 3989, Gemarkung Überlingen (Westseite des Spetzgarter Hafens) endet.
(4) Die Grenzen der Verbotszone sind in der Anlage zu dieser Verordnung in einer Karte Maßstab 1 : 20 000 dargestellt.

§ 2 Verbote

Es ist verboten, 1.
sich in die Verbotszone hineinzubegeben und dort aufzuhalten, insbesondere sie zu befahren, dort zu baden oder zu tauchen oder
2.
Fahrzeuge oder andere zum Transport geeignete Gegenstände in die Verbotszone einzubringen.

§ 3 Befreiungen

(1) Das Landratsamt Bodenseekreis kann im Einzelfall von den Verboten des § 2 befreien, wenn zum Schutz der Wasserentnahme besondere Schutz- und Überwachungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Die Verbote des § 2 gelten nicht für Personen, die ein berechtigtes Interesse am Befahren der Verbotszone haben und sich rechtzeitig vor der Einfahrt in die Verbotszone beim Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung angemeldet haben. Ein berechtigtes Interesse hat, wer die Verbotszone
1.
zur Ausübung der Berufsfischerei, 2.
zur Ausübung der berechtigten Wasserjagd, 3.
zur Gewässerunterhaltung oder 4.
als Mitglied eines örtlichen Wassersportvereins, wenn die Umfahrung der Verbotszone wegen zu geringer Wassertiefe erheblich erschwert wäre oder sie das Sicherheitsrisiko für den Wassersportler unzumutbar erhöhen würde,
befährt. In anderen Fällen stellt das Landratsamt Bodenseekreis auf Antrag fest, ob ein berechtigtes Interesse besteht.
(3) Die Verbote des § 2 gelten nicht 1.
für Maßnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung, die der Wassergewinnung und Wasserversorgung dienen, und
2.
für Personen, die sich zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem Dritten in die Verbotszone hineinbegeben oder dort aufhalten.

§ 4 Geltung anderer Bestimmungen

Die Bestimmungen der Rechtsverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg und des Landratsamts Bodenseekreis zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung in Stuttgart und der Stadt Überlingen aus dem Bodensee vom 8. Juli 1987 (GBl. S. 263, ber. 1988 S. 19) bleiben unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 120 Absatz 1 Nummer 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten nach § 2 zuwider handelt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 7. Dezember 2011
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur
HERMANN
FRIEDRICHSHAFEN, den 16. Dezember 2011
Landratsamt Bodenseekreis
WÖLFLE

Anlage

(zu § 1 Absatz 4)
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