EinfVO-BSO
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Verordnung des Verkehrsministeriums zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (EinfVO-BSO) Vom 10. Dezember 2001

§ 1 Einführung

(1) Die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) wird einschließlich ihrer Anlagen A, B und C in der von der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee beschlossenen Fassung (Anlage 1) in Kraft gesetzt. Sie gilt auch für das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft.
(2) Zur Durchführung und Ergänzung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung einschließlich der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landratsamt Bodenseekreis und das Landratsamt Konstanz. Zuständige Behörde für die Abgastypenprüfung ist das Landratsamt Konstanz.

§ 3 Schifferpatent

(1) Das Schifferpatent wird auf Antrag erteilt. Im Antrag ist der Geltungsbereich und die Kategorie, für die das Schifferpatent ausgestellt werden soll, anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1.
ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
2.
bei den Kategorien B und C (Artikel 12.02 BSO) ein amtsärztliches Zeugnis und bei den Kategorien A und D ein ärztliches Zeugnis, in dem die körperliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs, besonders Seh- und Hörvermögen einschließlich Farbenunterscheidungsvermögen, bescheinigt wird; bei den Kategorien A und D darf das Sehvermögen (Prüfung nach DIN 58220) und Farbenunterscheidungsvermögen (jedoch nur bei Prüfung nach Velhagen) auch durch eine amtlich anerkannte Sehteststelle bescheinigt werden,
3.
auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Die Schiffsführerprüfung nach Artikel 12.05 BSO ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der zuständigen Behörde gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuss nach Absatz 1 besteht aus
1.
dem Landrat oder dem von ihm beauftragten Vertreter als Vorsitzendem,
2.
einem mit der Schifffahrt vertrauten Bediensteten der zuständigen Behörde und
3.
einem Beamten der Wasserschutzpolizei als Beisitzer.
Die Beisitzer des Prüfungsausschusses sollen Inhaber desjenigen Schifferpatents sein, das von den Bewerbern beantragt wird.
(3) Die zuständige Behörde kann in einen bei ihr gebildeten Prüfungsausschuss eine weitere, mit der Schifffahrt vertraute Person berufen. Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuss gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Mit der Abnahme der praktischen Prüfung kann der Vorsitzende ein Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragen.

§ 5 Schifferpatentprüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Der Bewerber hat ein Fahrzeug der Kategorie, für die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Gründe für ein Nichtbestehen müssen aus der Niederschrift ersichtlich sein.
(3) Nach bestandener Prüfung stellt die zuständige Behörde das Schifferpatent aus.
(4) Die Prüfung darf bei Nichtbestehen nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wiederholt werden.

§ 6 Schifferpatent für Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei

Schifferpatentbewerber, die Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei führen wollen, werden von ihrer zuständigen Dienststelle geprüft. Diese bestimmt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und stellt das Patent zum Führen der Dienstfahrzeuge aus.

§ 7 Geltung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

(1) Für die Anforderungen an Bau und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr sind die in der Anlage 2 aufgeführten Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne von Anhang I BinSchUO beziehen.1
(2) Für Fahrgastschiffe gelten zusätzlich die in Anlage 3 aufgeführten Sonderbestimmungen.

Fußnoten

1
Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30. Dezember 2006, S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. L 109 vom 30. April 2009, S. 14). Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81), sind beachtet worden.

§ 8 Schiffsuntersuchung 1

(1) Für Fahrzeuge im Sinne von § 1.02 Anhang II BinSchUO wird bei der zuständigen Behörde eine Untersuchungskommission gebildet. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied den Vorsitz der Kommission ausübt. Als Mitglieder sind in jede Kommission mindestens zu berufen:
1.
zwei Sachverständige für Schiffbau, 2.
ein Inhaber des Bodenseeschifferpatentes, das zum Führen des untersuchten Fahrzeugs erforderlich ist.
Ein Kommissionsmitglied muss Mitarbeiter der zuständigen Behörde sein.
(2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen werden von der zuständigen Behörde berufen. Der Vorsitzende und die Sachverständigen haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine solche Erklärung nicht verlangt.
(3) Bei den nach Artikel 14.03 und 14.04 BSO erforderlichen Untersuchungen sind die von der Untersuchungskommission geforderten Unterlagen vorzulegen. Die Untersuchungskommission bestimmt Zeit und Ort der Untersuchung. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Fußnoten

1
Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30. Dezember 2006, S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. L 109 vom 30. April 2009, S. 14). Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81), sind beachtet worden.

§ 9 Verkehr in Häfen und an Landestellen, örtlicher Schiffsverkehr

(1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens oder der Hafenanlagen oder die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung abweichende Regelungen treffen, soweit dies zur Regelung besonderer örtlicher Verhältnisse sowie des Verkehrs und des Betriebs in Häfen erforderlich ist. Sie kann die Benutzung der Häfen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des Betriebs erforderlich ist. Bei einer Regelung nach Satz 1 und 2 sind die Grundsätze des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee und der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beachten.
(3) In den Häfen und an den Landestellen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, ist das bloße Anlegen eines Fahrzeugs unentgeltlich.

§ 9 a Durchführung von Verkehrskontrollen

(1) Zur Durchführung von Verkehrskontrollen können die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen anhalten und betreten sowie Prüfungen vornehmen.
(2) Der Eigentümer, Schiffsführer und die Person, unter deren Aufsicht das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage steht, sind verpflichtet, den mit der Durchführung der Verkehrskontrolle betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage und die Vornahme der Prüfung zu gestatten sowie die zur Durchführung der Verkehrskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer entgegen Artikel 1.01 Abs. 3 Satz 1 BSO während der Fahrt nicht an Bord ist oder entgegen Artikel 1.01 Abs. 5 Satz 1 eine Anweisung des Verbandsführers nicht befolgt,
2.
als Mitglied der Schiffsmannschaft oder als sonst an Bord befindliche Person entgegen Artikel 1.02 BSO eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
3. a)
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, entgegen Artikel 1.03 oder 1.04 BSO nicht alle Vorsichtsmaßnahmen trifft, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen, eine Behinderung der Schifffahrt oder der Berufsfischerei oder eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden,
b)
als Schiffsführer entgegen Artikel 1.03 Abs. 1 Buchst. b BSO nicht alle Maßnahmen trifft, um Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer oder von Anlagen jeder Art in dem Gewässer oder an dessen Ufer durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden,
4.
als Schiffsführer einer Vorschrift des Artikel 1.05 BSO über die zulässige Beladung, Belastung oder Personenzahl zuwiderhandelt,
5.
als Schiffsführer die in Artikel 1.06 BSO vorgeschriebenen Urkunden nicht an Bord mitführt,
6.
als Schiffsführer entgegen Artikel 1.07 BSO nicht unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle von einem Hindernis benachrichtigt, das die Schifffahrt gefährden kann,
7.
entgegen Artikel 1.08 Abs. 1 BSO ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, unbrauchbar macht oder an ihm festmacht,
8.
als Schiffsführer entgegen Artikel 1.08 Abs. 2 BSO nicht die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigt, wenn nach seiner Feststellung ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist,
9.
entgegen Artikel 1.09 Abs. 1 Satz 1 BSO von einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage aus einen Stoff, der das Wasser verunreinigen oder seine Eigenschaften nachteilig verändern kann, in das Gewässer einbringt oder einleitet,
10.
als Schiffsführer entgegen Artikel 1.09 Abs. 1 Satz 2 BSO die Verunreinigung oder die Gefahr der Verunreinigung nicht beseitigt oder, wenn er dazu nicht in der Lage ist, nicht unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigt,
11.
als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, entgegen Artikel 1.09 Abs. 2 BSO nicht unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigt, wenn er Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer festgestellt hat,
12.
entgegen Artikel 1.10 BSO beim Betrieb eines Fahrzeugs mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist,
13.
als Schiffsführer entgegen Artikel 1.11 BSO bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, nicht alle zu ihrer Rettung erforderlichen Maßnahmen trifft,
14.
sich als Beteiligter an einem Schiffsunfall entgegen Artikel 1.11 Abs. 2 Satz 1 BSO nicht über die Unfallfolgen vergewissert und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung an dem Unfall ermöglicht,
15.
als Schiffsführer entgegen Artikel 1.11 Abs. 3 BSO nicht unverzüglich Hilfe leistet, wenn auf dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge in Seenot sind, oder nicht unverzüglich fremde Hilfe herbeiruft, wenn er nicht selbst helfen kann,
16.
als Schiffsführer entgegen Artikel 1.12 BSO das festgefahrene oder gesunkene Fahrzeug nicht nach Artikel 3.08 und 3.11 BSO kennzeichnet, nicht unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen trifft oder, wenn dies nicht möglich ist, nicht unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigt,
17.
als Schiffsführer oder als Verfügungsberechtigter den Vorschriften der Artikel 2.01 oder 2.02 BSO über die Kennzeichnung der Fahrzeuge zuwiderhandelt,
18.
als Schiffsführer oder als Verfügungsberechtigter den Vorschriften der Artikel 3.01, 3.03 Abs. 1, Artikel 3.04 bis 3.08 BSO über die Lichterführung oder den Vorschriften der Artikel 3.02, 3.03 Abs. 2, Artikel 3.09 bis 3.11 und Artikel 3.13 BSO über den Gebrauch oder das Führen von Zeichen, Flaggen, Bällen oder das Kennzeichnen durch Bojen zuwiderhandelt,
19.
als Schiffsführer den Vorschriften der Artikel 4.01 bis 4.03 BSO über Schallzeichen zuwiderhandelt oder entgegen Artikel 4.04 BSO verbotene Schallzeichen gibt,
20.
als Schiffsführer während der Fahrt entgegen Artikel 4.05 Absatz 1 keine behördlich zugelassene Sprechfunkanlage auf Kanal 16 geschaltet hat,
21.
über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, keine für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten sendet,
22.
als Schiffsführer entgegen Artikel 5.01 Abs. 1 BSO ein Schifffahrtszeichen nicht beachtet,
23.
einer Vorschrift des Artikel 5.02 BSO über die Bezeichnung von Hafeneinfahrten oder Landestellen zuwiderhandelt,
24.
als Schiffsführer entgegen Artikel 6.01 Abs. 1 BSO ein Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, nicht deutlich und rechtzeitig ausführt,
25.
entgegen Artikel 6.01 Abs. 2 BSO ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Fahrzeugs behindert ist, es sei denn, dass die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
26.
entgegen Artikel 6.01 Abs. 3 Satz 1 BSO ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, es sei denn, dass die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
27.
entgegen Artikel 6.01 Abs. 3 Satz 2 BSO ein Fahrgastschiff oder ein Güterschiff führt, obwohl er 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, es sei denn, dass die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
28.
als Schiffsführer entgegen Artikel 6.02 Satz 1 BSO seine Fahrgeschwindigkeit nicht so einrichtet, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, oder entgegen Artikel 6.02 Satz 2 BSO mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h fährt,
29.
als Schiffsführer entgegen Artikel 6.03 BSO einem Fahrzeug, das das blaue Blinklicht nach Artikel 3.12 BSO zeigt, nicht ausweicht oder nicht anhält,
30.
als Schiffsführer einer Vorschrift der Artikel 6.04, 6.05, 6.07 bis 6.09 BSO über das Begegnen, Ausweichen oder Überholen zuwiderhandelt,
31.
als Schiffsführer einer Vorschrift des Artikel 6.06 BSO über das Verhalten gegenüber einem Vorrangfahrzeug, einem Schleppverband oder einem Fahrzeug der Berufsfischer zuwiderhandelt,
32.
als Schiffsführer einer Vorschrift des Artikel 6.10 BSO über Hafeneinfahrt oder -ausfahrt oder über das Freihalten der Landestellen zuwiderhandelt,
33.
als Schiffsführer einer Vorschrift des Artikel 6.11 Abs. 1 BSO über die Einschränkungen der Schifffahrt in der Uferzone zuwiderhandelt oder entgegen Artikel 6.11 Abs. 3 BSO Bestände von Wasserpflanzen befährt,
34.
als Schiffsführer einer Vorschrift der Artikel 6.12 bis 6.14 BSO über die Fahrt mit Radar oder bei unsichtigem Wetter zuwiderhandelt,
35.
einer Vorschrift des Artikel 6.15 BSO über das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten zuwiderhandelt,
36.
als Schiffsführer entgegen Artikel 6.16 BSO ein dort angeführtes Notlicht oder -zeichen zeigt oder verwendet, obwohl sein Fahrzeug sich nicht in Not befindet,
37.
als Schiffsführer einer Vorschrift des Artikel 7.01 BSO über das Stillliegen zuwiderhandelt,
38.
als Schiffsführer entgegen Artikel 8.01 BSO wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert,
39.
als Führer eines Kraftfahrzeugs oder als Fahrgast entgegen Artikel 8.01 BSO wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führt,
40.
als Schiffsführer eines Fahrgastschiffes einer Vorschrift der Artikel 9.01 Abs. 1, 3, Artikel 9.02 Abs. 1 BSO über das Anlegen oder über das Zulassen des Ein- oder Aussteigens der Fahrgäste zuwiderhandelt,
41.
als Schiffsführer entgegen Artikel 9.01 Abs. 2 BSO einem Fahrgastschiff den Vorrang nicht einräumt,
42.
als Schiffsführer eines Fahrgastschiffes entgegen Artikel 9.03 Abs. 2 BSO Güter so verlädt, dass Fahrgäste gefährdet oder belästigt werden,
43.
außer in Notfällen als Schiffsführer eines Fahrgastschiffes, das einen Fahrgast an Bord hat, entgegen Artikel 9.04 BSO ein Fahrzeug schleppt, sein Fahrzeug schleppen lässt oder längsseits gekuppelt fährt,
44.
als Fahrgast oder als Benützer einer Landestelle einer Vorschrift der Artikel 9.02 Abs. 2, Artikel 9.03 Abs. 1 BSO über das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste oder über die Sicherheit und Ordnung an Bord oder an den Landestellen zuwiderhandelt,
45.
als Schiffsführer auf dem Rhein (Artikel 10.01 BSO)
a)
einer Vorschrift des Artikel 10.02 BSO über die besonderen Ausweichregeln für Vorrangfahrzeuge und Segelfahrzeuge zuwiderhandelt,
b)
die in Artikel 10.03 BSO vorgesehene Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
c)
einer Vorschrift des Artikel 10.04 (auch in Verbindung mit Artikel 10.06 BSO) über das Begegnen oder Überholen zuwiderhandelt,
d)
einer Vorschrift des Artikel 10.05 BSO über die Durchfahrt unter Brücken zuwiderhandelt,
e)
entgegen Artikel 10.07 BSO den Rhein überquert, f)
entgegen Artikel 10.09 BSO bei verminderter Sicht sein Fahrzeug nicht anhält, wenn es die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann,
g)
entgegen Artikel 10.12 BSO in einer Fahrwasserenge, einer Fahrrinne oder im Bereich einer Brücke stillliegt,
46.
als Schiffsführer oder als sonst Verantwortlicher auf dem Rhein (Artikel 10.01 BSO) einer Vorschrift der Artikel 10.10 oder 10.11 BSO über die Tag- oder Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit oder der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge zuwiderhandelt,
47.
auf dem Rhein (Artikel 10.01 BSO) entgegen Artikel 10.08 BSO mit Wasserski oder ähnlichen Geräten fährt oder Wellenbretter verwendet oder sich mit einem nicht lenkbaren Schwimmkörper treiben lässt,
48.
entgegen Artikel 11.01 BSO ein Fischereigerät auslegt oder nicht bezeichnet,
49.
entgegen Artikel 11.02 BSO von nebeneinander- oder hintereinanderfahrenden Fahrzeugen aus mit der Schleppangel fischt,
50.
entgegen Artikel 11.04 BSO badet, schwimmt, taucht, an Fahrzeuge heranschwimmt, sich daran anhängt oder von Brücken herunterspringt„
51.
entgegen Artikel 11.05 Satz 1 oder Artikel 11.06 BSO eine Veranstaltung oder einen Sondertransport ohne Genehmigung durchführt oder einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11.05 Satz 2 BSO zuwiderhandelt,
52.
entgegen Artikel 12.01 BSO ein Fahrzeug ohne das danach erforderliche Schifferpatent oder ohne die nach Artikel 12.09 BSO erforderliche Anerkennung führt oder einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 12.02 Abs. 4 BSO zuwiderhandelt,
53.
ein Fahrzeug betreibt, das einer Vorschrift der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung über
a)
die Grundregel für den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen (Artikel 13.01 BSO),
b)
die Schwimmfähigkeit (Artikel 13.02 BSO), c)
die Stabilität, den Freibord und die Einsenkungsmarken (Artikel 13.03 BSO),
d)
die Manövrierfähigkeit (Artikel 13.04 BSO), e)
das höchstzulässige Betriebsgeräusch (Artikel 13.05 BSO),
f)
die Schallgeräte (Artikel 13.06 BSO), g)
die Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräte (Artikel 13.07 BSO),
h)
den Steuerstand (Artikel 13.08 BSO), i)
die Radargeräte (Artikel 13.09 BSO), j)
den Gewässerschutz (Artikel 13.10 BSO), k)
die Motoren mit Gemischschmierung (Artikel 13.11 BSO),
l)
die Abgasleitungen (Artikel 13.12 BSO), m)
die Kraftstoffbehälter (Artikel 13.13 BSO), n)
die elektrischen Anlagen und Flüssiggasanlagen (Artikel 13.14 BSO),
o)
die Akkumulatoren (Artikel 13.15 BSO), p)
die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen (Artikel 13.16 BSO),
q)
die Motoren in Fahrgastschiffen (Artikel 13.17 BSO),
r)
die zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen (Artikel 13.18 BSO),
s)
die Mindestausrüstung der Fahrzeuge (Artikel 13.19 BSO),
t)
die Rettungsmittel (Artikel 13.20 BSO), u)
die Funkanlagen
nicht entspricht, 54.
entgegen Artikel 14.01 Abs. 1 Satz 1 BSO ein Fahrzeug ohne Zulassung in Betrieb nimmt oder einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 14.01 Abs. 1 Satz 3 BSO zuwiderhandelt,
55.
als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter entgegen Artikel 14.07 Abs. 1 BSO eine Tatsache, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordert, nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, entgegen Artikel 14.07 Abs. 2 BSO die Beantragung einer neuen Zulassungsurkunde unterlässt oder entgegen Artikel 14.07 Abs. 4 BSO nicht unverzüglich anzeigt, dass das Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt wird,
56.
als Veräußerer eines Fahrzeugs entgegen Artikel 14.07 Abs. 3 BSO nicht innerhalb von zwei Wochen die Anschrift des Erwerbers und den künftigen gewöhnlichen Standort des Fahrzeugs anzeigt,
57.
als Schiffsführer einer Vorschrift des Artikel 15.01 BSO über die Zahl oder die Eignung der Besatzungsmitglieder zuwiderhandelt.
58.
entgegen § 9 Abs. 1 sich so verhält, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens oder der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt werden,
59.
entgegen § 9 Abs. 1 sich so verhält, dass andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden,
60.
als Schiffsführer gegen eine von der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 2 getroffene Regelung verstößt oder
61.
entgegen § 9 a Abs. 1 ein Haltegebot nicht befolgt oder entgegen § 9 a Abs. 2 den mit der Durchführung der Verkehrskontrolle betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 1. März 1976 (GBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO)
INHALTSVERZEICHNIS

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

Artikel 0.01

Geltungsbereich

Artikel 0.02

Begriffsbestimmungen

ZWEITER TEIL
Verkehrsvorschriften

ABSCHNITT I
Allgemeines

Artikel 1.01

Schiffsführer

Artikel 1.02

Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

Artikel 1.03

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Artikel 1.04

Verhalten unter besonderen Umständen

Artikel 1.05

Belastung und Personenzahl

Artikel 1.06

Urkunden

Artikel 1.07

Schifffahrtshindernisse

Artikel 1.08

Schutz der Schifffahrtszeichen

Artikel 1.09

Gewässerverunreinigung

Artikel 1.10

Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Artikel 1.11

Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

Artikel 1.12

Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

Artikel 1.13

Anordnungen in Einzelfällen

Artikel 1.14

Anordnungen vorübergehender Art

Artikel 1.15

Vorrangfahrzeuge

Artikel 1.16

Überwachung

ABSCHNITT II
Kennzeichen der Fahrzeuge

Artikel 2.01

Kennzeichen

Artikel 2.02

Anbringung der Kennzeichen

ABSCHNITT III
Sichtzeichen der Fahrzeuge

Artikel 3.01

Lichter

Artikel 3.02

Flaggen und Bälle

Artikel 3.03

Verbotene Lichter und Zeichen

Artikel 3.04

Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter

Artikel 3.05

Lampen und Scheinwerfer

Artikel 3.06

Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter

Artikel 3.07

Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Artikel 3.08

Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Artikel 3.09

Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

Artikel 3.10

Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

Artikel 3.11

Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können

Artikel 3.12

Zeigen des blauen Blinklichts

Artikel 3.13

Zeichen beim Tauchen

ABSCHNITT IV
Schallzeichen und Sprechfunk

Artikel 4.01

Allgemeines

Artikel 4.02

Schallzeichen der Fahrzeuge

Artikel 4.03

Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Artikel 4.04

Verbotene Schallzeichen

Artikel 4.05

Sprechfunk

ABSCHNITT V
Schifffahrtszeichen

Artikel 5.01

Allgemeines

Artikel 5.02

Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen

ABSCHNITT VI
Fahrregeln

Artikel 6.01

Allgemeine Verhaltensregeln

Artikel 6.02

Fahrgeschwindigkeit

Artikel 6.03

Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht

Artikel 6.04

Grundsätze für das Begegnen und Überholen

Artikel 6.05

Ausweichpflichtige Fahrzeuge

Artikel 6.06

Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

Artikel 6.07

Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Artikel 6.08

Verhalten beim Ausweichen

Artikel 6.09

Besondere Vorschriften für das Überholen

Artikel 6.10

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

Artikel 6.11

Einschränkungen der Schifffahrt

Artikel 6.12

Radarfahrt

Artikel 6.13

Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

Artikel 6.14

Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

Artikel 6.15

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Artikel 6.16

Fahrzeuge in Not

ABSCHNITT VII
Regeln für das Stillliegen

Artikel 7.01

Stillliegen

ABSCHNITT VIII
Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter

Artikel 8.01

Grundsätzliches Beförderungsverbot

Artikel 8.02

Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8.03

Ausnahme für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

ABSCHNITT IX
Fahrgastschifffahrt

Artikel 9.01

Schiffsverkehr an den Landestellen

Artikel 9.02

Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

Artikel 9.03

Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen

Artikel 9.04

Schleppverbot

Artikel 9.05

Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

ABSCHNITT X
Besondere Vorschriften für den Rhein

Artikel 10.01

Geltungsbereich

Artikel 10.02

Ausgenommene Vorschriften

Artikel 10.03

Geschwindigkeitsbeschränkungen

Artikel 10.04

Begegnen und Überholen

Artikel 10.05

Durchfahrt unter Brücken

Artikel 10.06

Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen

Artikel 10.07

Überqueren

Artikel 10.08

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Artikel 10.09

Fahrt bei unsichtigem Wetter

Artikel 10.10

Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

Artikel 10.11

Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

Artikel 10.12

Verbotenes Stillliegen

ABSCHNITT XI
Verschiedenes

Artikel 11.01

Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

Artikel 11.02

Fischen mit der Schleppangel

Artikel 11.03

Wasserflugzeuge

Artikel 11.04

Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot

Artikel 11.05

Genehmigung von Veranstaltungen

Artikel 11.06

Genehmigung von Sondertransporten

DRITTER TEIL
Zulassungsvorschriften

ABSCHNITT XII
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

Artikel 12.01

Patentpflicht

Artikel 12.02

Schifferpatent

Artikel 12.03

Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

Artikel 12.04

Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

Artikel 12.05

Schiffsführerprüfung

Artikel 12.06

Inhalt des Schifferpatents

Artikel 12.07

Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Artikel 12.08

Entzug und Einschränkung des Schifferpatents

Artikel 12.09

Anerkennung anderer Schifferpatente

Artikel 12.10

Schifferpatent für den Rhein

ABSCHNITT XIII
Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

Artikel 13.01

Grundregel

Artikel 13.02

Schwimmfähigkeit

Artikel 13.03

Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

Artikel 13.04

Manövrierfähigkeit

Artikel 13.05

Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

Artikel 13.06

Schallgeräte

Artikel 13.07

Lenzeinrichtungen

Artikel 13.08

Steuerstand

Artikel 13.09

Radargeräte

Artikel 13.10

Gewässerschutz

Artikel 13.11

Motoren mit Gemischschmierung

Artikel 13.11 a

Abgasemissionen

Artikel 13.11 b

Austausch von Motoren

Artikel 13.11c

Wartung von Motoren

Artikel 13.11 d

Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren

Artikel 13.12

Abgasleitungen

Artikel 13.13

Kraftstoffbehälter

Artikel 13.14

Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen

Artikel 13.15

Akkumulatoren

Artikel 13.16

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Artikel 13.17

Motoren in Fahrgastschiffen

Artikel 13.18

Zulässige Gesamtleistung von Vergnügungsfahrzeugen

Artikel 13.19

Mindestausrüstung der Fahrzeuge

Artikel 13.20

Rettungsmittel

Artikel 13.21

Sprechfunkanlagen

ABSCHNITT XIV
Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

Artikel 14.01

Zulassung

Artikel 14.02

Inhalt der Zulassungsurkunde

Artikel 14.03

Untersuchung

Artikel 14.04

Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen

Artikel 14.05

Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

Artikel 14.06

Entzug der Zulassung

Artikel 14.07

Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde

Artikel 14.08

Probe- und Überstellungszulassung

ABSCHNITT XV
Besatzung

Artikel 15.01

Besatzung

VIERTER TEIL
Schlussvorschriften

Artikel 16.01

Sonderrechte

Artikel 16.02

Ausnahmen

Artikel 16.03

Übergangsvorschriften

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

Artikel 0.01 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für 1.
den Bodensee einschließlich Untersee, 2.
den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
3.
den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
4.
die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Artikel 0.02 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als a)
»Fahrzeug«:
Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
b)
»Fahrzeug mit Maschinenantrieb«:
ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
c)
»Schleppverband«:
jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
d)
»Schwimmendes Gerät«:
ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
e)
»Schwimmende Anlage«:
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
f)
»Vorrangfahrzeug«:
ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde nach Artikel 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;
g)
»Fahrgastschiff«:
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
h)
»Güterschiff«:
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
i)
»Segelfahrzeug«:
ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
j)
»Ruderboot«:
ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
k)
»Vergnügungsfahrzeug«:
ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
l)
»stillliegend«:
Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
m)
»fahrend« oder »in Fahrt befindlich«:
Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
n)
»Nacht«:
der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
o)
»Tag«:
der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
p)
»Sportboot-Richtlinie«:
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 90, ber. ABl. L 297 vom 13. 11. 2015, S. 9);
q)
»wassergefährdende Stoffe«:
Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31. 12. 2008, S. 1, zuletzt ber. Abl. L 214 vom 17. 6. 2021, S. 72), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962 der Kommission vom 12. August 2021 (ABl. L 400 vom 12. 11. 2021, S. 16) geändert worden ist, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind;
r)
»gefährliche Güter«:
Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. II 2007 S. 1906, 1908 - Anlagenband), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. II 2012, S. 1386), in der jeweils geltenden Fassung und gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. II S. 648 - Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.
s)
»Fähre«:
ein Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
t)
»unsichtiges Wetter«:
Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.

ZWEITER TEIL Verkehrsvorschriften

ABSCHNITT I Allgemeines

ABSCHNITT II Kennzeichen der Fahrzeuge

ABSCHNITT III Sichtzeichen der Fahrzeuge

ABSCHNITT IV Schallzeichen und Sprechfunk

ABSCHNITT V Schifffahrtszeichen

ABSCHNITT VI Fahrregeln

ABSCHNITT VII Regeln für das Stillliegen

ABSCHNITT VIII Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter

ABSCHNITT IX Fahrgastschifffahrt

ABSCHNITT X Besondere Vorschriften für den Rhein

ABSCHNITT XI Verschiedenes

DRITTER TEIL Zulassungsvorschriften

ABSCHNITT XII Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

Fußnoten

2
ABl. EG Nr. L 214 S. 18

ABSCHNITT XIII Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

ABSCHNITT XIV Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

ABSCHNITT XV Besatzung

VIERTER TEIL Schlussvorschriften

Artikel 16.01 Sonderrechte

Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Fahrzeuge der Polizei, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des ersten Satzes von den Vorschriften des Artikels 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 16.02 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Artikel 3.06, 5.02 Abs. 1, 2, 4 und 5, Artikel 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04, Artikel 12.03 Abs. 1 Buchst. a, Artikel 12.04, 13.03 letzter Satzteil, Artikel 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11 a, 13.11 b, 13.18, 13.19 und 14.08 zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach Artikel 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ausnahmen von einzelnen in Absatz 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotoren, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des Artikels 13.17 zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
(5) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendungen von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zum Beispiel Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.
(6) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ausnahmen vom Verbot des Artikels 8.01 Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind die zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten zu verständigen und im Einvernehmen mit deren zuständigen Behörden gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe beziehungsweise Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Anrainerstaates durchgeführt wird.
(7) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zum Beispiel im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß Artikel 12.09 anerkennen.

Artikel 16.03 Übergangsvorschriften

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
(2) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes gemäß Artikel 6.12 Nummer 1 gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2016. Bis dahin findet Artikel 6.12 Satz 1
in der am Tag vor Inkrafttreten der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 8. April 2014 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 8. April 2014 zulässige Rettungsmittel, die nicht Artikel 13.20 dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach deren Inkrafttreten auszutauschen.
(4) Für die Anschaffung und Zulassung der Sprechfunkanlage gemäß Artikel 13.21 gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2015.

Anlage A

(zu Artikel 4.01)
Schallzeichen

A. Schallzeichen der Fahrzeuge

Schallzeichen

Bedeutung des Schallzeichens

Artikel

-
ein kurzer Ton

»Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord«

4.02

(1)

- -
zwei kurze Töne

»Ich richte meinen Kurs nach Backbord«
»Die Vorbeifahrt soll Steuerbord
an Steuerbord stattfinden«

4.02
6.04
10.04

(1)
(4)
(1)

- - -
drei kurze Töne

»Meine Maschine geht rückwärts«

4.02

(1)

- - - -
vier kurze Töne

»Ich bin manövrierunfähig«

4.02

(1)

-
ein langer Ton

»Achtung« oder »Ich halte meinen Kurs bei«
»Hafenausfahrtsignal«
»Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge«
»Brückendurchfahrtssignal«

4.02
6.10
6.14
10.05

(1)
(2)
(1)
(1)

- -
zwei lange Töne

»Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge«

6.14

(2)

- - -
drei lange Töne

»Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge,
Schleppverbände und Fahrzeuge in Not«

6.10

(2)

- - - ...
Folge langer Töne

»Notsignal der Fahrzeuge«

6.16

 

B. Schallzeichen der Anlagen

- - - - - -
zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke

»Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen«

4.03

 

Anlage B

(zu Artikel 5.01 Abs. 2)
Schifffahrtszeichen

Allgemeines 1.

Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.
2.
Sofern die Rückseite nicht als Schifffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten.
3.
Die Schifffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.
4.
Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.
5.
Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.

A. Verbotszeichen

A. 1 Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserfläche

a) für Fahrzeuge aller Art

Link auf Abbildung

(Zwei Lichtzeichen)

Link auf Abbildung

b) für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Link auf Abbildung

A. 2 Überholverbot

Link auf Abbildung

A. 3 Verbot des Begegnens und Überholverbot

Link auf Abbildung

A. 4 Liegeverbot

Link auf Abbildung

A. 5 Ankerverbot

Link auf Abbildung

A. 6 Festmacheverbot

Link auf Abbildung

A. 7 Wendeverbot

Link auf Abbildung

A. 8 Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

Link auf Abbildung

A. 9 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

Link auf Abbildung

A. 10 Verbot des Wasserskifahrens

Link auf Abbildung

A. 11 Verbot des Segelsurfbrettfahrens

Link auf Abbildung

A. 12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen

Link auf Abbildung

A. 13 Verbot des Badens

Link auf Abbildung

B. Gebotszeichen

B. 1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

Link auf Abbildung

B. 2 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

Link auf Abbildung

B. 3 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

Link auf Abbildung

B. 4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben

Link auf Abbildung

B. 5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

Link auf Abbildung

C. Zeichen für Einschränkungen

C. 1 Beschränkte Durchfahrtshöhe

Link auf Abbildung

C. 2 Beschränkte Durchfahrtsbreite

Link auf Abbildung

C. 3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen

Link auf Abbildung

D. Empfehlende Zeichen

D. 1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

a) für Verkehr in beiden Richtungen

Link auf Abbildung

b) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

Link auf Abbildung

D. 2 Empfehlung, sich auf der mit »grün« bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

Link auf Abbildung

E. Hinweiszeichen

E. 1 Erlaubnis zum Stillliegen

Link auf Abbildung

E. 2 Erlaubnis zum Ankern

Link auf Abbildung

E. 3 Ende eines Verbots oder Gebots

Link auf Abbildung

E. 4 Erlaubnis zum Wasserskifahren

Link auf Abbildung

E. 5 Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

Link auf Abbildung

E. 6 Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie

Link auf Abbildung

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummern.

E. 7 Kennzeichen der Untiefen und Schifffahrtshindernisse

Link auf Abbildung

E. 8 Schifffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:

1. Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Link auf Abbildung Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten

2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel:

Link auf Abbildung Erlaubnis zum Stillliegen

3. Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Link auf Abbildung Anhalten zwecks Zollabfertigung

G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen.

a) Beispiel:
Gesperrte Wasserflächen für Fahrzeuge aller Art

Link auf Abbildung

b) Beispiel:
Die äußeren Bojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.

Link auf Abbildung

H. Starkwind- und Sturmwarnungen

H. 1 Starkwindwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.
Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).

Link auf Abbildung

H. 2 Sturmwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.
Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen größer/gleich 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).

Link auf Abbildung

Anlage C

(zu Artikel 13.11 a)
Abgasvorschriften für Schiffsmotoren
INHALTSVERZEICHNIS 1

Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung 1.1

Einleitung 1.2
Motorenarten und Einsatzzwecke 1.3
Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung
1.4
Abgastypenprüfung 1.5
Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung 1.6
Prüfnummer 1.7
Ablehnung 1.8
Eintragung der Abgaswerte 1.9
Verpflichtung zur Serienüberprüfung 1.10
Begriffsbestimmungen 2

Verfahren zur Abgasprüfung 2.1

Grundsatz 2.1.1
Gasförmige Emissionen 2.1.2
Abgastrübung (Rauch) 2.2
Verfahren 2.2.1
Leistungsprüfstand 2.2.2
Messverfahren 2.2.3
Prüfprogramm 2.2.4
Prüfablauf 2.3
Ausrüstung und Einstellung 2.4
Bestimmte Einstellungen 2.5
Abweichung von Herstellerangaben 2.6
Nennleistung 2.7
Weitere Überprüfungen 2.8
Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung 3

Abgasgrenzwerte 3.1

Grundsatz 3.2
Abgasgrenzwerte Stufe 1 3.3
Abgasgrenzwerte Stufe 2 3.4
Rundung 4

Bauvorschriften 4.1

Grundsatz 4.2
Vereitelungsvorrichtungen 4.3
Abgasentnahmesonden 4.3.1
Grundsatz 4.3.2
Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgastypenprüfung
4.3.3
Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgasnachuntersuchung
4.4
Anschluss für Drehzahlmessung 4.4.1
Grundsatz 4.4.2
Ottomotoren 4.4.3
Dieselmotoren 4.5
Kurbelgehäuse-Entlüftung 4.6
Treibstoff 4.7
(aufgehoben) 4.8
Verstelleinrichtungen 5

Änderung von typengeprüften Motoren 5.1

Technische Änderungen 5.2
Neue Abgastypenprüfung 6

Übereinstimmung mit der Produktion (Serienüberprüfung) 6.1

Grundsatz 6.2
Erste Stichprobe 6.3
Einfahren der Motoren 6.4
Wartungsarbeiten 6.5
Einwendungen zur Auswahl 6.6
Bestandene Prüfung 6.7
Nicht bestandene Prüfung 6.8
Instandsetzung fehlerhafter Motoren 6.9
Endgültige Stichprobe 6.10
Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung 6.11
Wirkung des Entzuges 7

Verschiedenes 7.1

Einbauvorschriften 7.2
Wartungs- und Bedienungsvorschriften 7.3
Einrichtungen zur Abgastypenprüfung 7.4
Treibstoff 7.4.1
Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung) 7.4.2
Dieselmotoren (Motoren mit Fremdzündung) 7.4.3
Motoren für gasförmige Treibstoffe 7.4.4
Motoren mit Flüssiggas 7.4.5
Biodiesel (RME) 7.4.6
Alkoholische und andere Treibstoffe 7.4.7
Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren 7.5
Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor 7.6
Durchführung der Prüfung 7.7
Auswertung der Aufzeichnungen 7.8
Berechnung der Emissionen 7.9
Bericht der Abgastypenprüfung und Testresultate
Anhang 1 (zu Nummer 1.3) Hauptmerkmale des Motors und Angaben für die Durchführung der Prüfungen
Anhang 2 (aufgehoben)
Anhang 3 (zu Nummer 1.6) Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung
Anhang 4 (zu Nummer 1.5) Abgastypenprüfbescheinigung
1

Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung 1.1

Einleitung 1.1.1
Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung, die erforderlichen Einrichtungen und Verfahren der Prüfung der Abgasemissionen von Ottomotoren und Dieselmotoren für den Schiffsantrieb, die Einrichtungen und das Verfahren für die Bestimmung der Abgastrübung (Rauch) an Dieselmotoren sowie die Abgasmessung (Referenzmessung) an Ottomotoren im Leerlauf.
1.1.2
Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die Anerkennung von Typenprüfungen nach anderen Verfahren (zum Beispiel Richtlinie 1999/96/EG und Richtlinie 2003/44/EG) ist in Artikel 13.11 a
geregelt. 1.2
Motorenarten und Einsatzzwecke 1.2.1
Es wird zwischen folgenden Motorarten unterschieden:
1.
Innenbord-Ottomotoren; 2.
Außenbord-Ottomotoren; 3.
Innenbord-Dieselmotoren; 4.
Außenbord-Dieselmotoren. 1.2.2
Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach Ziff. 1.2.1 zum Einsatz kommen, werden in folgende Gruppen unterteilt:
Gruppe A:
Vergnügungsfahrzeuge; Fahrzeuge, die für Sport oder Vergnügungszwecke bestimmt sind oder hierfür verwendet werden;
Gruppe B:
Fahrzeuge, die nicht der Gruppe A angehören und gewerblichen Zwecken dienen.
Fahrzeuge der Gruppe A, die auch gewerblichen Zwecken dienen, bleiben in der Gruppe A.
1.3
Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung
1.3.1
Grundsatz
Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine Motorfamilie oder einen Motor zu erhalten, reicht der Hersteller einen Antrag bei einer zuständigen Behörde ein.
Dem Antrag ist folgendes beizufügen: -
Gesamtansicht des Motors mit Lage und Anordnung der Bauteile und Baugruppen;
-
Zeichnungen des Brennraumes und der Oberfläche des Kolbens;
-
Zeichnungen über die Lage und Ausgestaltung der Abgasentnahmesonden;
-
Zeichnungen über die Ausgestaltung der Kurbelgehäuseentlüftung;
-
Zeichnungen über die Art, Lage und Ausgestaltung von Emissionskontrolleinrichtungen und abgasrelevanten Bauteilen;
-
eine technische Beschreibung des Motors, die alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält;
-
Wartungsvorschriften, welche alle Wartungsarbeiten und Einstelldaten enthalten;
-
Ein- oder Anbauvorschriften, die beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhalten sind;
-
eine Betriebsanleitung für den Betrieb des Motors;
-
Zeichnung über den Anbringungsort der Nummer der Abgastypenprüfbescheinigung;
-
die mutmaßliche Anzahl in Verkehr kommender Motoren für die verschiedenen Motortypen;
-
die Resultate der Abgasmessungen der ausgewählten Prüfmotoren in einem Bericht nach Norm ISO 8178 Teil 6 sowie die ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung;
-
bestätigte Angaben über die für die Motoren jeder Motorfamilie minimale Einfahrdistanz zur Stabilisierung der emissionsrelevanten Teile, damit die Abgasprüfungen aussagekräftig und reproduzierbar sind;
-
eine Erklärung darüber, dass -
bei den geprüften Motoren nur solche Unterhaltsarbeiten vorgenommen wurden, die vom Hersteller für den betreffenden Motortyp vorgeschrieben sind;
-
die Motoren den Bestimmungen dieser Vorschriften entsprechen.
1.3.2
Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben verlangen, namentlich über die Prüfmotoren, die Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und allenfalls durchgeführte Dauerhaftigkeitsprüfungen.
Der Hersteller darf keinen Antrag für eine neue Motorfamilie einreichen, wenn für diese schon eine Abgastypenprüfbescheinigung besteht und die konstruktiven Merkmale unverändert sind.
1.3.3
Bedingungen für die Einteilung in Motorfamilien 1.3.3.1
In Motorfamilien, für die ein Antrag auf eine Abgastypenprüfgenehmigung gestellt wird, dürfen nur Motoren eingeteilt werden, die hinsichtlich der Schadstoffemissionen gleichartige Eigenschaften haben. Ein Motor darf nicht in mehreren Motorfamilien enthalten sein.
1.3.3.2
Für die Einteilung von Motoren in Motorfamilien findet die Norm ISO 8178 Teil 7 Anwendung.
1.4
Abgastypenprüfung
Der Hersteller lässt den Motor in einer der technischen Prüfstellen prüfen, welche die zuständige Behörde bezeichnet.
Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung gemäß Nummer 6 durchgeführt wird.
Sofern der Hersteller über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische Prüfstelle in gegenseitigem Einvernehmen die Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung stellen muss. Die technische Prüfstelle kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers kontrollieren.
1.5
Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung
Der Hersteller übermittelt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Abgastypenprüfung. Entspricht der abgastypengeprüfte Motortyp oder die abgasgeprüfte Motorenfamilie diesen Vorschriften, erteilt sie die Abgastypenprüfbescheinigung nach Anhang 4.
1.6
Prüfnummer
Die Abgastypenprüfbescheinigung enthält eine Prüfnummer nach Anhang 3. Diese ist an jedem Motor, der dem nach diesen Vorschriften genehmigten Typ entspricht, gut sichtbar und ständig lesbar anzubringen.
1.7
Ablehnung
Die Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung ist abzulehnen, wenn der Motor bei der Abgastypenprüfung diesen Vorschriften nicht entspricht.
1.8
Eintragung der Abgaswerte
In die Abgastypenprüfbescheinigung sind einzutragen:
-
die bei der Abgastypenprüfung ermittelten Abgaswerte;
-
die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung nach Nummer 2.8;
-
erfüllte Abgasgrenzwerte-Stufe nach Nummer 3; -
Datum der Bescheinigung. 1.9
Verpflichtung zur Serienüberprüfung
Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung und deren Annahme durch den Hersteller verpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der zuständigen Behörde auf seine Kosten Serienüberprüfungen nach Nummer 6 durchführen zu lassen.
1.10
Begriffsbestimmungen 1.10.1
»Technische Prüfstelle«:
Stelle, die Abgastypenprüfungen und/oder Serienüberprüfungen durchführt.
1.10.2
»Hersteller«:
Unternehmen, das den Motor konstruiert hat oder diesen produziert oder produzieren lässt oder wer sonst ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung nachweist.
1.10.3
»Typenprüfbescheinigung für einen Motor«:
die Genehmigung eines Motorentyps im Hinblick auf die gasförmigen Schadstoffe und bei Dieselmotoren zusätzlich im Hinblick auf die Abgastrübung (Rauch).
1.10.4
»Emissions-Kontrollsysteme«:
Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und Verminderung der Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen dienen.
1.10.5
»Gasförmige Schadstoffe«:
Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als C1
H1.85 bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung als C6
H14), Stickstoffoxide NOx (ausgedrückt als NO2 Äquivalent).
1.10.6
»Abgastrübung (Rauch)«:
sichtbarer Schwarzrauch (Ruß) bestimmt mit der Filtermethode nach Anhang 2
. 1.10.7
»Kurbelgehäuseemissionen«:
in die Atmosphäre oder in das Wasser ausgestoßene Gase oder Dämpfe aus den innerhalb oder außerhalb des Motors liegenden Räumen, die über innere oder äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.
1.10.8
»Nennleistung (Dauerleistung)«:
auf Normbezugsbedingungen bezogene Dauerleistung in Kilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach DIN 6271 Teil 1 oder ISO 3046, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem entsprechenden anderen Bauteil oder bei Außenbordmotoren an der Propellerwelle. Sofern die gemessene maximale Leistung, die der Motor abgeben kann, mehr als 110 % der auf Normbezugsbedingungen bezogenen Dauerleistung beträgt, gilt im Sinne dieser Vorschriften die maximale Leistung als Nennleistung (Dauerleistung), die zugehörige Drehzahl als Nenndrehzahl.
1.10.9
»Nenndrehzahl«:
Drehzahl, bei welcher der Motor die Nennleistung abgibt.
1.10.10
(aufgehoben) 1.10.11
»Motorfamilie«:
Basiseinheiten, in welche der Hersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl von Prüfmotoren einteilt.
1.10.12
»Ort Board Diagnose II (OBD II)«:
On Board Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG8
in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/69/EG9 oder nach gleichwertigen Vorschriften (zum Beispiel US-OBD II).
2

Verfahren zur Abgasprüfung 2.1

Grundsatz 2.1.1
Gasförmige Emissionen
Die Emissionen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden und Kohlendioxid von Ottomotoren und Dieselmotoren werden auf einem Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebsbedingungen (Nummer 2.2.3, 2.2.4) gemessen und ermittelt.
2.1.2
Abgastrübung (Rauch)
Der Absorptionskoeffizient (Rauch) von Dieselmotoren ist im Volllastpunkt (Drehzahl bei der größten Leistung) nach der Norm ISO 8178 Teil 3 zu ermitteln.
2.2
Verfahren 2.2.1
Leistungsprüfstand
Für die Prüfung ist der Motor auf einen Leistungsprüfstand aufzubauen. Bei Außenbordmotoren wird die Propellerantriebswelle bei abgenommenem Propeller mit der Leistungsbremse verbunden. Die Anforderungen an das Kühlsystem richten sich nach den Angaben des Herstellers.
2.2.2
Messverfahren
Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem Motorabgas sind:
-
Kohlenwasserstoffe HC, -
Kohlenmonoxid CO, -
Stickoxide NOx , -
Kohlendioxid CO2 .
Während jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und die Leistung zu bestimmen; die Massenwerte sind, wie in Nummer 7.8 beschrieben, zu bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in g/h und g/kWh zu verwenden.
2.2.3
Prüfprogramm
Die Prüfung von Ottomotoren ist nach dem Programm der Norm ISO 8178 Teil 4 Zyklen E 4 durchzuführen.
Die Prüfung von Dieselmotoren ist nach dem Programm der Norm ISO 8178 Teil 4 Zyklen E 5 durchzuführen.
2.2.4
Prüfablauf
Der Prüfablauf ist nach der Norm ISO 8178 Teil 4 durchzuführen. Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt anschließend die Messung der Abgastrübung (Absorptionsmethode) gemäß Nummer 2.1.2.
2.3
Ausrüstung und Einstellung
Die Ausrüstung und Einstellung der zu prüfenden Motoren muss den Angaben im Antrag entsprechen.
2.4
Bestimmte Einstellungen
Soweit bei den zu prüfenden Motoren verstellbare abgasrelevante Bauteile oder Baugruppen vorhanden sind, kann die technische Prüfstelle eine bestimmte Einstellung verlangen. Die von der technischen Prüfstelle verlangte Einstellung muss innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Toleranzen liegen.
Der Hersteller muss die Toleranzen so festlegen, dass sie von Werkstätten mit üblichen Einrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden können.
Die bei der Abgastypenprüfung verwendeten Einstellungen verstellbarer Bauteile oder Baugruppen sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen. Die vollständigen Einstellungen sind in den Betriebsanweisungen anzugeben.
Die zuständige Behörde kann das Anbringen von Plomben oder anderen Sicherungen an emissionsrelevanten Bauteilen oder Baugruppen vorschreiben.
2.5
Abweichung von Herstellerangaben
Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller angegebene Nennleistung bei der entsprechenden Nenndrehzahl um mehr als 5 % unterschritten oder überschritten, so ist die Abgastypenprüfung ungültig.
2.6
Nennleistung
Als Nennleistung für die Abgastypenprüfung gilt die Dauerleistung nach ISO 3046/1-1986 oder DIN 6271, Teil 1. Wenn die maximale Leistung mehr als 110 % der Dauerleistung beträgt, gilt diese für die Abgastypenprüfung als Nennleistung.
2.7
Weitere Überprüfungen
Die technische Prüfstelle kann geprüfte Motoren oder Teile davon längstens bis zur Serienüberprüfung insbesondere dann zu weiteren Überprüfungen zurückhalten, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Motor diese Vorschriften dauerhaft einhält.
2.8
Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung 2.8.1
Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator:
Der Hersteller definiert die Sollwerte für die Abgasnachuntersuchung. Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Konzentrationen von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen sind wie folgt zu berechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen:

 

Ermittelter Referenzwert

Einzutragen in die Abgastypenprüfbescheinigung

CO

Referenzwert ≤ 0,70 Vol %

CO ≤ 1 Vol %

 

Referenzwert 0,71 bis 2,5 Vol %

CO = Referenzwert ± 40 %

 

Referenzwert ≥ 2,5 Vol %

CO = Referenzwert ± 1 Vol %

H6 C14

Referenzwert

HC ≤ Referenzwert + 40 %

CO2

Referenzwert

CO2 ≥ Referenzwert - 1 Vol. %

Drehzahl

Untere Leerlaufdrehzahl (uLdz) gemäß Herstellerangabe

Drehzahl = uLdz bis uLdz + 200 min-1

Die während der Abgastypenprüfung im Testzyklus nach ISO 8178 Teil 4 E 4 durchgeführten Messungen im Leerlauf müssen innerhalb der Toleranz liegen, wie in der Tabelle vorgegeben. Dabei sind die HC-Werte von C1, ausgehend in C6
H14 (Hexan) zu berechnen. Da es sich bei C6 H14 um einen gesättigten Kohlenwasserstoff handelt, genügt es, den in C1
ausgedrückten HC-Wert mit dem Faktor 6 zu multiplizieren. Mit diesem Vorgehen wird der Bezug zu den vom Hersteller definierten Vorgaben schon während der Abgastypenprüfung sichergestellt.
Liegen die Messwerte bei der Abgastypenprüfung außerhalb der Toleranzen, so ist der Motor auf die Sollwerte gemäß Herstellerangaben einzustellen. Anschließend ist die Abgastypenprüfung zu wiederholen.
Liegen die Messwerte bei der Abgasnachuntersuchung außerhalb der Toleranzen, so ist der Motor auf die Sollwerte gemäß Herstellerangaben einzustellen.
2.8.2
Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator
Für Motoren mit elektronischem Motormanagement können die Sollwerte durch elektrische Einstellwerte mit entsprechender Toleranz vorgegeben werden. Bei der Abgasnachuntersuchung müssen die Messwerte innerhalb der entsprechenden Toleranz liegen.
2.8.3
Befreiung von der Abgasnachuntersuchung
Motoren mit On Board Diagnose II oder höher sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt instand setzen zu lassen.
Ein OBD-Motor im Sinne dieser Verordnung verfügt über ein On Board Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder nach gleichwertigen Vorschriften (zum Beispiel US-OBD II).
3

Abgasgrenzwerte 3.1

Grundsatz
Die Masse des ermittelten Kohlenmonoxids, der ermittelten Kohlenwasserstoffe und der ermittelten Stickstoffoxide, sowie die Abgastrübung bei Dieselmotoren darf bei Ottomotoren und bei Dieselmotoren, welche gemäß diesen Vorschriften geprüft werden, die nachfolgenden Abgasgrenzwerte nicht übersteigen.
3.2
Abgasgrenzwerte Stufe 1 3.2.1
Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh
Die nach Nummer 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht größer sein als:
###TABLE### 3.2.2
Massenemissionen in g/h
Die nach Nummer 7.8 berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als:
4500 g/h für Kohlenmonoxid CO
290 g/h für Kohlenwasserstoffe HC
1100 g/h für Stickstoffoxide NOx . 3.2.3
Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren Die nach Nummer 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als:
-
K 2,1 m-1 für Saugmotoren -
K 1,0 m-1 für Motoren mit Abgasturbolader.
3.3
Abgasgrenzwerte Stufe 2 3.3.1
Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh 3.3.1.1
Spezifische Abgasgrenzwerte für Ottomotoren in g/kWh
Die nach Nummer 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für Ottomotoren nicht größer sein als:
###TABLE### 3.3.1.2
Spezifische Abgasgrenzwerte für Dieselmotoren in g/kWh
Die nach Nummer 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für Dieselmotoren nicht größer sein als:
###TABLE### 3.3.2
Massenemissionen in g/h
Die nach Nummer 7.8 berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als:
-
1 500 g/h für Kohlenmonoxid CO -
95 g/h für Kohlenwasserstoffe HC -
360 g/h für Stickstoffoxide NOx . 3.3.3
Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren Die nach Nummer 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als:
-
K 1,3 m-1 für Saugmotoren -
K 0,8 m-1 für Motoren mit Abgasturbolader.
3.4
Rundung
Die Abgasgrenzwerte und die Prüfergebnisse sind auf zwei Ziffern zu runden (ISO 31/0 Anhang B 2 Regel B).
4

Bauvorschriften 4.1

Grundsatz
Alle Teile, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so beschaffen, gebaut und montiert sein, dass der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung und bei Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartung trotz der Einwirkung veränderlicher Größen, wie Hitze, Kälte, Wasser, wiederholtem Kaltstart, Erschütterungen, diesen Vorschriften entspricht. Der Motor muss bei der Abgasnachuntersuchung die Referenzwerte nach Nummer 2.8 einhalten.
4.2
Vereitelungsvorrichtungen
Ein Motor darf keine Konstruktionselemente oder technische Einrichtungen aufweisen, die in irgendeiner Art die Wirksamkeit der abgasrelevanten Elemente des Motors so verändern, regulieren oder verzögern, dass das Emissionsverhalten des Motors ungünstig beeinflusst wird. Notabschalt- oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen sind in diesem Sinne keine Vereitelungsvorrichtungen.
Einrichtungen zur Regelung der Drehzahl an Motoren müssen so gebaut sein, dass die Abgasgrenzwerte eingehalten werden.
4.3
Abgasentnahmesonden 4.3.1
Grundsatz
Alle Motoren müssen mit einer Abgasentnahmesonde ausgerüstet sein, welche die Entnahme eines genügenden, gut gemischten und unverdünnten Abgasteilstromes aller Zylinder bei der Abgastypenprüfung und der Abgasnachuntersuchung erlaubt. In die Sonde darf kein Kühlwasser oder Wasserdampf gelangen. Die Sonde muss zudem so angeordnet sein, dass vor der Entnahmestelle keine in den Abgasen enthaltenen Schadstoffe kondensieren können.
Wenn der Motor mit Auflade- und ähnlichen Einrichtungen oder mit besonderen, die Abgase beeinflussenden Einrichtungen, wie Lufteinblasung, Portliner, Abgasrückführung, Reaktoren, Katalysatoren, ausgerüstet ist, muss die Abgasentnahme mit Entnahmesonde nach diesen Einrichtungen erfolgen.
Die Einlassöffnung der Abgasentnahmesonde muss in der Mitte des Abgaskanal-Querschnitts und mindestens 50 mm »stromabwärts« nach der Einmündung des Auslasskanals oder Auslassventils des letzten Zylinders angeordnet werden.
Bei besonderen technischen Bedingungen können mehrere Abgasentnahmesonden eingebaut werden, deren Ausgänge vor dem Messanschluss in geeigneter Weise zusammenzuführen sind.
Der Messanschluss der Abgasentnahmesonde muss leicht zugänglich und mit einem verschließbaren Endstück von mindestens 20 mm Länge, 10 mm äußerem und 8 mm innerem Durchmesser versehen sein.
Die Sonden müssen aus einem Material bestehen, das bei den im Motor herrschenden Bedingungen nicht korrodiert oder verzundert.
4.3.2
Besondere Abgasentnahmesonden für die Abgastypenprüfung
4.3.2.1
Abweichend von Nummer 4.3.1 kann der Hersteller für die Abgas-Typenprüfung besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die so eingebaut werden müssen, dass die Abgase aller Zylinder erfasst und gut gemischt für die Messung zur Verfügung stehen. Die Vorschriften nach Nummer 4.3.1 sind im übrigen einzuhalten.
4.3.2.2
Abweichend von Nummer 4.3.1 kann auch je Zylinder eine Abgasentnahmesonde vorgesehen werden, deren Ausgänge vor dem Messanschluss zusammenzuführen sind. Die Einlassöffnungen der Abgasentnahmesonden müssen für alle Zylinder - auf den Zylinder bezogen - an der gleichen Stelle liegen und der Abstand zur Achse der Auslassventile oder Auslassschlitze hat 50 mm (+/- 10 mm) zu betragen. Die Vorschriften nach Nummer 4.3.1 sind im übrigen einzuhalten. Der Einbau der Abgasentnahmesonden weiter »stromabwärts« ist im Einvernehmen mit der technischen Prüfstelle zulässig, sofern kein Kühlwasser oder Wasserdampf in die Entnahmesonden gelangen kann.
4.3.2.3
Wenn der Hersteller nach Nummer 4.3.2.1 oder 4.3.2.2 besondere Abgasentnahmesonden für die Abgastypenprüfung vorsieht und einbaut, so hat er die für die Serienüberprüfung ausgewählten Motoren unter Aufsicht der technischen Prüfstelle in gleicher Art und Weise mit Abgasentnahmesonden auszurüsten.
4.3.3
Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgasnachuntersuchung
Abweichend von Nummer 4.3.1 kann der Hersteller für die Abgasnachuntersuchung eine oder mehrere besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die an alten Motoren eingebaut sein müssen. Die Entnahme eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von allen Zylindern eines Motors möglich sein. Bei Motoren mit mehreren Gemischaufbereitungssystemen muss die Entnahme eines Abgasteilstromes so erfolgen, dass Abgase aus Zylindern aller Gemischaufbereitungssysteme erfasst werden. Die Vorschriften nach Nummer 4.3.1 sind im übrigen einzuhalten.
4.4
Anschluss für Drehzahlmessung 4.4.1
Grundsatz
Alle Motoren müssen mit leicht zugänglichen Möglichkeiten für Drehzahlmessungen ausgerüstet sein.
4.4.2
Ottomotoren
Das Zündkabel für einen Zylinder oder eine gleichwertige Lösung muß leicht zugänglich sein, so dass die Klemmen der Messgeräte leicht und ohne Aufwand angebracht werden können. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein besonderer Messanschluss vorhanden sein. Motoren, die der technischen Prüfstelle zur Abgastypenprüfung zur Verfügung gestellt werden, müssen zudem mit einem leicht zugänglichen Anschluss des Primär-Stromkreises der Zündung versehen sein.
4.4.3
Dieselmotoren
Dieselmotoren müssen an einem mit der Kurbelwelle oder der Einspritzpumpe fest verbundenen Teil mit einer leicht zugänglichen Einrichtung versehen sein, die eine sichere, berührungslose Drehzahlmessung (optisch, induktiv) ermöglicht.
4.5
Kurbelgehäuse-Entlüftung
Die Kurbelgehäuse-Entlüftung aller Motoren ist in geschlossener Bauweise auszuführen und zwar so, dass alle aus dem Kurbelgehäuse stammenden Gase und Dämpfe über die Ansaugluft oder das angesaugte Gemisch der Verbrennung im Motor zugeführt werden.
Kurbelgehäuseemissionen dürfen weder gas- oder dampfförmig noch in kondensierter Form in die Luft oder ins Wasser gegeben werden.
4.6
Treibstoff
Ottomotoren müssen so konstruiert sein, dass sie mit handelsüblichen unverbleitem Kraftstoff dauernd betrieben werden können.
4.7
(aufgehoben) 4.8
Verstelleinrichtungen
Bei allen Motoren dürfen die Verstelleinrichtungen, soweit deren Verstellung unzulässige Änderungen des Emissionsverhaltens bewirken, wie einstellbare Teile der Gemischaufbereitung, der Einspritzeinrichtung und der Zündanlage, nur mit Spezialwerkzeugen zugänglich sein. Bei Ottomotoren gilt dies auch für die Leerlaufgemischeinstellung, nicht aber für die Leerlaufdrehzahlverstellung. Bei Dieselmotoren gilt dies insbesondere für die Reglereinstellung.
5

Änderung von typengeprüften Motoren 5.1

Technische Änderungen
Nimmt der Hersteller technische Änderungen an typengeprüften Motoren vor, die bewirken, dass einzelne Angaben im Antrag zur Abgastypenprüfbescheinigung oder in der Abgastypenprüfbescheinigung nicht mehr zutreffen, sind die Änderungen der zuständigen Behörde zu melden.
5.2
Neue Abgastypenprüfung
Die zuständige Behörde kann vom Hersteller zusätzliche Angaben und Prüfergebnisse verlangen oder eine neue Abgastypenprüfung anordnen.
Wenn der geänderte Motor diesen Vorschriften entspricht, wird eine Abgastypenprüfbescheinigung erteilt, welche die technischen Änderungen einschließt.
Sind die technischen Änderungen umfangreich oder betreffen sie wesentliche Konstruktionsmerkmale, muss ein vollständiger Antrag gemäß diesen Vorschriften eingereicht und ein neues Abgastypenprüfverfahren durchgeführt werden.
6

Übereinstimmung mit der Produktion (Serienüberprüfung) 6.1

Grundsatz
Die Serienüberprüfung wird von der zuständigen Behörde des Landes angeordnet, welche die Abgastypenprüfbescheinigung erteilt hat.
6.2
Erste Stichprobe
Die zuständige Behörde kann eine technische Prüfstelle beauftragen, in einer ersten Stichprobe bis zu drei in Betrieb stehende oder zur Inbetriebnahme vorgesehene Motoren der gleichen Motorenfamilie zufällig auszuwählen und einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften zu unterziehen. Der Hersteller hat die vorgesehenen Motoren zur Verfügung zu stellen; diese Verpflichtung geht er mit der Einreichung des Antrages zur Typenprüfbescheinigung ein.
6.3
Einfahren der Motoren
Die technische Prüfstelle fährt die ausgewählten Motoren nach Angaben des Herstellers oder im Zweifel nach eigenem Ermessen ein.
6.4
Wartungsarbeiten
Die technische Prüfstelle führt an den ausgewählten Motoren die Wartungsarbeiten aus, die nach den Anleitungen des Herstellers vorgesehen sind oder wenn offensichtliche Defekte vorliegen.
Die Wartungsarbeiten können auch durch den Hersteller unter Aufsicht der technischen Prüfstelle ausgeführt werden.
6.5
Einwendungen zur Auswahl
Wenn der Hersteller Einwendungen bezüglich der Auswahl der Motoren vorzubringen hat, so muss er dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Abgastypenprüfungen mitteilen.
6.6
Bestandene Prüfung
Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die abgasrelevante Ausrüstung der in die erste Stichprobe einbezogenen Motoren mit den Angaben im Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung übereinstimmt und die Abgasgrenzwerte eingehalten werden.
Die zuständige Behörde gibt dem Hersteller das Ergebnis der Serienüberprüfung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Abgasmessungen schriftlich bekannt.
6.7
Nicht bestandene Prüfung
Werden in der ersten Stichprobe nicht alle Abgasgrenzwerte eingehalten oder stimmt die emissionsrelevante Ausrüstung nicht mit den Angaben im Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung überein, so gilt die Serienüberprüfung als nicht bestanden. Der Hersteller hat dann folgende Möglichkeiten:
1.
er bringt alle im Geltungsbereich dieser Vorschriften bereits in Betrieb stehenden und zur Inbetriebnahme vorgesehenen, fehlerhaften Motoren entsprechend der Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von sechs Monaten auf seine Kosten in Ordnung, oder
2.
er verlangt die Durchführung weiterer Prüfungen mit einer endgültigen Stichprobe gemäß Nummer 6.9.
6.8
Instandsetzung fehlerhafter Motoren
Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung der Motoren, so hat er der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab der schriftlichen Benachrichtigung, mitzuteilen, welche technischen Maßnahmen er durchzuführen beabsichtigt. Die zuständige Behörde kann diese Frist auf Antrag des Herstellers einmal um weitere 30 Tage verlängern.
Die zuständige Behörde kann die instandgesetzten Motoren mit einer ersten Stichprobe überprüfen. Die Kosten für die Überprüfung der instandgesetzten Motoren hat der Hersteller zu tragen.
6.9
Endgültige Stichprobe
Wählt der Hersteller die Durchführung einer endgültigen Stichprobe, so hat er schriftlich zu erklären, dass er auch die Kosten für die zusätzlichen Prüfungen übernimmt.
Der Hersteller kann der zuständigen Behörde Vorschläge über den Umfang der endgültigen Stichprobe unterbreiten. Die zuständige Behörde legt den Umfang der endgültigen Stichprobe fest (maximal 19 Motoren) und wählt die zu prüfenden Motoren aus.
Die endgültige Stichprobe enthält die bei der ersten Stichprobe geprüften Motoren. Die über die Motoren der ersten Stichprobe hinaus in der endgültigen Stichprobe enthaltenen Motoren werden einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften unterzogen.
Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die emissionsrelevante Ausrüstung aller geprüften Motoren mit den Angaben im Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung übereinstimmt und folgende Bedingungen für jeden Schadstoff erfüllt ist:
x + k * s ≤ L, wobei
x: arithmetisches Mittel für jeden Schadstoff;
L: zulässiger Grenzwert nach Nummer 3;
, wobei x ein beliebiges Einzelergebnis ist;
k: von n abhängiger statistischer Faktor nach folgender Tabelle:

Leistung in kW

Kohlenmonoxid CO =
A * PN-m g/kWh

Kohlenwasserstoffe HC =
A * PN-m g/kWh

Stickstoffoxide NOx =
A * PN-m g/kWh

 

 

 

 

A

m

A

m

A

m

< 4

600

0,5

60

0,7747

15

0

4-100

600

0,5

39,39

0,4711

15

0

> 100

60

0

10,13

0,1761

15

0

PN = Nennleistung gemäß Nr. 2.6

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde gibt dem Hersteller das Ergebnis der Serienüberprüfung mit der endgültigen Stichprobe innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Messung schriftlich bekannt.
6.10
Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung
Ist die Serienüberprüfung nicht bestanden, so ist die Abgastypenprüfbescheinigung von der zuständigen Behörde zu entziehen. Vom Entzug ist abzusehen, wenn der Hersteller sich verpflichtet, alle im Geltungsbereich dieser Vorschriften bereits zugelassenen, fehlerhaften Motoren entsprechend der Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von sechs Monaten auf seine Kosten in Ordnung zu bringen.
Entschließt sich der hersteller zur Instandsetzung der Motoren, so wird nach Nummer 6.8 verfahren.
Die Abgastypenprüfbescheinigung ist auch zu entziehen, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen in zeitlicher oder materieller Hinsicht nicht nachkommt.
6.11
Wirkung des Entzuges
Der Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung bewirkt, dass im Geltungsbereich dieser Vorschriften mit diesen Motoren ausgerüstete Fahrzeuge ab diesem Zeitpunkt nicht neu zum Verkehr zugelassen werden dürfen und die Abgastypenprüfbescheinigung dieser Motoren ungültig wird.
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, ihre eigenen, für die Zulassung zuständigen Behörden und den Hersteller über den Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung. Die Zulassungsbehörden unterrichten die Halter von Fahrzeugen mit fehlerhaften Motoren über den Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung.
Fahrzeuge, die nach Ablauf der Instandsetzungsfrist noch immer einen fehlerhaften Motor aufweisen, dürfen nicht mehr verkehren. Die Zulassung ist nach Ablauf der Instandsetzungsfrist zu entziehen (Artikel 14.06 BSO).
7

Verschiedenes 7.1

Einbauvorschriften
Für jeden Motor muss eine schriftliche Einbauvorschrift des Herstellers für den Schiffsbauer vorliegen. Diese Einbauvorschrift hat alle notwendigen Angaben zu enthalten, die vom Schiffsbauer beim Einbau des abgasgeprüften Motors in ein Fahrzeug zu beachten sind, damit das Abgasverhalten des Motors durch den Einbau in ein Fahrzeug nicht verändert wird.
7.2
Wartungs- und Bedienungsvorschriften
Für jedes Fahrzeug, dessen Motor diesen Vorschriften unterliegt, muss eine schriftliche Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen. Diese muss eine Anleitung zur Bedienung des Motors sowie die nötigen Angaben zur Sicherstellung des richtigen Funktionierens von Emissionskontrollsystemen enthalten. Ebenso müssen die Intervalle für abgasrelevante Wartungsarbeiten und deren Umfang aufgeführt sein.
7.3
Einrichtungen zur Abgastypenprüfung
Die Anforderungen an -
die Einrichtung des Leistungsprüfstandes, -
die Geräte zur Probeentnahme und Gasanalyse, -
die Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes,
-
die Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte,
-
das Kalibrierverfahren, -
die Analysesysteme
richten sich nach Norm ISO 8178 Teil 1. 7.4
Treibstoff
Für die Abgastypenprüfungen sind folgende Referenztreibstoffe zu verwenden:
7.4.1
Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)
Referenz-Treibstoff Typ: unverbleites Benzin gemäß Richtlinie 1998/69/EG
7.4.2
Dieselmotoren (Motoren mit Fremdzündung)
Referenz-Treibstoff Typ: Dieselkraftstoff gemäß Richtlinie 1999/96/EG
7.4.3
Motoren für gasförmige Treibstoffe
Referenz-Treibstoff Typ: Erdgas NG gemäß Richtlinie 1999/96/EG
7.4.4
Motoren mit Flüssiggas
Referenz-Treibstoff Typ: Flüssiggas LPG gemäß Richtlinie 1999/96/E
7.4.5
Biodiesel (RME)
Referenz-Treibstoff Typ: Rapsmethylester gemäß Norm EN 14214
7.4.6
Alkoholische und andere Treibstoffe
Die Definition von alkoholischen und anderen bislang nicht bestimmten Treibstoffen bleibt bis zur Verabschiedung entsprechender Normen oder Richtlinien den Herstellern überlassen. Der Hersteller muss die genaue Zusammensetzung des Treibstoffes angeben. Die Zulassung des Treibstoffes durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten.
7.4.7
Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren
Die Wahl und Definition des dem Treibstoff nach Nummer 7.4.1 beizumischenden Schmierstoffes bleibt den Herstellern überlassen. Der Hersteller muss die genaue Zusammensetzung des Schmierstoffes angeben. Die Zulassung des Schmierstoffes durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.
7.5
Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor
Die atmosphärischen Bedingungen im Prüflabor richten sich nach der Norm ISO 8178 Teil 1.
7.6
Durchführung der Prüfung
Die Durchführung der Abgastypenprüfung erfolgt nach der Norm ISO 8178 Teil 1.
7.7
Auswertung der Aufzeichnungen
Die Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt nach der Norm ISO 8178 Teil 1.
7.8
Berechnung der Emissionen
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach der Norm ISO 8178 Teil 1.
7.9
Bericht der Abgastypenprüfung und Testresultate
Für den Bericht zur Abgastypenprüfung und zu den Testresultaten findet die Norm ISO 8178 Teil 6 Anwendung.

Fußnoten

8
ABl. EG Nr. L 76 S. 1

Anhang 1

(zu Nummer 1.3)
Hauptmerkmale des Motors bzw. der Motorenfamilie und Angaben für die Durchführung der Prüfungen
1.

Beschreibung des Motors: 1.1

Marke ... 1.2
Typ ... 1.3
Treibstoff Benzin/Diesel 1.4
Arbeitsweise:
Fremdzündung/Kompressionszündung Zweitakt/Viertakt
1.5
Motorenart: Außenborder/Innenborder 1.6
Bohrung ... mm 1.7
Hub ... mm 1.8
Hubraum ... cm³ 1.9
Anzahl Zylinder ... 1.10
Zündreihenfolge ... 1.11
Verdichtungsverhältnis ... 1.12
Brennraum (Zeichnung) ... 1.13
Mindestquerschnittsflächen der Ein- und Auslasskanäle ...
1.14
Weitere Angaben ... 2.

Kühlsysteme 2.1

Flüssigkeitskühlung 2.1.1
Mit/ohne getrennten Seewasserkreis 2.1.2
Schemazeichnung des Kühlsystems (Beilage) 2.1.3
Art der Kühlflüssigkeit ... 2.1.4
Kühlmittelpumpe: Kenndaten, Typ, Drehzahl ... 2.1.5
Thermostat: Einstellung ... 2.1.6
Kühler/Wärmetauscher ... Zeichnung ... 2.1.7
Weitere Angaben ... 2.2
Luftkühlung 2.2.1
Gebläse, Kenndaten, Typ, Drehzahl ... 2.2.2
Schemazeichnung des Kühlsystems (Beilage) ... 2.2.3
Luftführung ... 2.2.4
Temperaturregulierung ... 2.3
Kühlung des Auspuffsystems und gegebenenfalls des Abgasturboladers, Beschreibung, Zeichnung, Anteil am Kühlmitteldurchsatz
3.

Zulässige Temperaturen 3.1

Flüssigkeitskühlung ... 3.2
Luftkühlung ... Bezugspunkt ... 3.3
Kühler/Wärmetauscher ... 3.4
Abgastemperaturen nach Auslassorgan ... 3.5
Treibstofftemperatur minimal: ... maximal: ... 3.6
Schmiermittel ... 4.

Verschiedene Einrichtungen 4.1

Aufladung ja/nein ... 4.2
Beschreibung/Typ ... 4.3
Ölkühler ja/nein ... 4.4
Beschreibung ... 5.

Ansaugsystem 5.1

Ansaugkrümmer/-leitungen ... Beschreibung ... 5.2
Luftfilter/Marke/Typ ... 5.3
Ansauggeräuschdämpfer ... 6.

Aufladung, Ladeluftrückkühlung 6.1

Beschreibung des Systems, Schemazeichnungen ... 6.2
Art der Aufladung ... 6.3
Lader/Marke/Typ ... 6.4
Ergänzende Angaben ... 7.

Kraftstoffsystem 7.1

Kraftstoffsystem, Beschreibung und Schema des Gesamtsystems einschließlich Zusatzeinrichtungen
7.2
Kraftstoffpumpe ... 7.3
Kraftstofffilter ... 7.4
Druck ... oder Kennlinie ... 7.5
Einspritzanlage, Beschreibung des Systems, Schemazeichnung, Arbeitsweise:
-
Einspritzung in den Ansaugkrümmer -
Einspritzung in Vorkammer -
Einspritzung in Wirbelkammer -
Einspritzung in Hauptbrennraum 7.5.1
Einspritzpumpe ... 7.5.2
Marke/Typ ... 7.5.3
Einspritzmenge bei Volllast/Drehzahl ... 7.5.4
Einspritzzeitpunkt ... 7.5.5
Verstellkurve des Spritzverstellers ... 7.5.6
Abregeldrehzahl:
unter Last ... ohne Last ... 7.5.7
Einspritzleitungen/Beschreibungen/Länge/Durchmesser ...
7.5.8
Einspritzdüsen/Marke/Typ ... 7.5.9
Öffnungsdruck oder Kennlinie ... 7.5.10
Regler/Marke/Typ ... 7.5.11
Leerlaufdrehzahl ... 7.5.12
Kaltstarteinrichtung ... 7.6
Vergaser 7.6.1
Marke/Typ/Zahl ... 7.6.2
Einstellelemente:
Düsen ... Lufttrichter ... Füllstand in der Schwimmerkammer ...
Gewicht (Masse) des Schwimmers ... 7.6.3
Leerlaufsystem ... 7.6.4
Leerlaufdrehzahl ... 7.6.5
Hauptdüse(n) ... 7.6.6
Durchmesser der engsten Stelle oder kleinster Querschnitt zusätzlicher Drosseln ...
7.6.7
Kaltstarteinrichtung ... 7.6.8
Benzin-/Luftverhältnis (Kennlinie) ... 8.

Zündung (nur für Ottomotoren) 8.1

Art des Zündsystems, Beschreibung. Schemazeichnung ...
8.2
Zündverteiler/Beschreibung/Marke/Typ ... 8.3
Unterbrecher/Schließwinkel ... 8.4
Zündzeitpunkt ... 8.5
Zündverstellung (Kennlinie) ... 8.6
Zündkerzen/Marke/Typ ... 8.7
Elektrodenabstand ... 8.8
Zündspannung ... 8.9
Betriebsspannung (Primärstromkreis) ... 8.10
Zündspule/Marke/Typ ... 9.

Ventile - Gaswechsel 9.1

Ventile ... 9.1.1
Ventilhübe, Öffnungs- und Schließwinkel ... 9.1.2
Einstellspiegel ... 9.1.3
Weitere Beschreibung ... 9.2
Steuerschlitze ... 9.2.1
Schlitzabmessungen, Steuerzeiten ... 9.2.2
Weitere Steuerorgane bei Zweitaktmotoren, Beschreibung ...
10.

Auspuffanlage 10.1

Auspuffkrümmer, Beschreibung ... 10.2
Zulässiger Gegendruck (Kennlinie) ... 10.3
Einzuhaltende technische Bedingungen beim Einbau in Fahrzeuge ...
10.4
Besondere Einrichtungen (wie Portliner, Lufteinblasung) ...
10.5
Abgasentnahmesonden: Lage, Anordnung, Beschreibung (Schemazeichnung) ...
10.6
Weitere Angaben ... 11.

Besondere Emissionskontrollsysteme 11.1

Beschreibung allgemein ... 11.2
Kurbelgehäuseentlüftung ... 12.

Schmiersystem 12.1

Beschreibung des Systems ... 12.2
Schmiermittelbehälter ... 12.3
Schmiermittelzuführung ... 12.4
Füllmengen ... 12.5
Schmierölqualität ... 12.6
Weitere Angaben ... 12.7
Gemischschmierung für Zweitaktmotoren 12.7.1
Prozentualer Schmierölanteil ... 12.7.2
Vorgeschriebene oder empfohlene Ölqualität ... 12.7.3
Kennlinie der Dosierpumpe ... 13.

Elektrische Anlage 13.1

Betriebsspannung ... 13.2
Lichtmaschine/Alternator ... 13.3
Regler ... 13.4
Anlasser ... 13.5
Weitere Angaben ... 14.

Kraftübertragung 14.1

Schwungrad/Beschreibung ... Trägheitsmoment ...
14.2
Kupplung/Beschreibung ... Trägheitsmoment ... 14.3
Getriebe/Beschreibung ... Trägheitsmoment (Leerlaufstellung) ...
14.4
Übertragung auf Propeller/Beschreibung ... 14.5
Propeller, allgemeine Angaben ... Anzahl Blätter ...
Durchmesser ... Steigung ... 15.

Zusätzliche Angaben 15.1

Schmiermittelmarke ... 15.2
Typ und Viscosität ... 15.3
Weitere Angaben ... 16.

Motordaten

Die unten aufgeführten Leistungsdaten beziehen sich auf die reduzierte Leistung nach ISO 3046/1-1986 oder DIN 6271, Teil 1. Für die Einstellung der Bremsbelastung nach der Propellerkurve (16.7) sind sie auf effektive Leistung entsprechend der momentanen Umgebungsbedingungen umzurechnen.
16.1
Leerlauf-Drehzahl ... 16.2
Nenndrehzahl ... 16.3
Nennleistung ... 16.4
Drehzahl bei maximaler Leistung ... 16.5
Maximale Leistung ... 16.6
Abregeldrehzahl (Dieselmotor) ... 16.7
Propellerkurve (Soll)
###TABLE### 17.

Abgasentnahmesonden und Messanschlüsse 17.1

Abgasentnahmesonden ... 17.2
Anschlüsse für Drehzahlmessung ... 18.

Zusammenstellung der Beilagen zum Antrag auf Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung

Anhang 3

(zu Nummer 16)
Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung
Die Prüfnummer der Abgastypenprüfbescheinigung setzt sich zusammen:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
1.

Prüfzeichen

###TABLE### 2.

Technische Prüfstellen

Zweistellige Nummern, welche durch die zuständigen Behörden der Länder vergeben werden.
3.

Motorenart (Nummer 1.2.1)

1 = Innenbord-Ottomotor (Motor mit Fremdzündung)
2 = Außenbord-Ottomotor (Motor mit Fremdzündung)
3 = Innenbord-Dieselmotor (Motor mit Selbstzündung)
4 = Außenbord-Dieselmotor (Motor mit Selbstzündung)
4.

Laufnummer

Zweistellige Laufnummer, welche durch die zuständige Behörde vergeben wird.

Beispiel für die Darstellung

M01 103 90 01

Anhang 4

(zu Nummer 1.5)
Abgastypenprüfbescheinigung

Hersteller

Prüfnummer

Datum der Erteilung

Vertreten durch

Technische Prüfstelle

Aufgrund der Abgastypenprüfung und der eingereichten Unterlagen
wird für den folgenden Motor die Abgastypenprüfbescheinigung erteilt

Zuständige Behörde

Technische Angaben

Marke

Typ

Benzin

Diesel

2-Takt

4-Takt

Motorenart

Hub x Bohrung in mm

Anzahl

Zylinder

Zündreihenfolge

Aufladung

Gemischaufbereitung

Leistungsangaben
nach ISO 30 46

untere Leerlauf-Drehzahl

min-1

Nennleistung

kW min-1

Leerlauf-Drehzahl für
Abgasnachuntersuchung

min-1

Maximale
Leistung kW min-1

Gewichtete Abgasemissionen

bezogen auf das Prüfprogramm

Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung einschließlich der
Toleranzen nach Nr. 2.8 der Anlage C

Verwendete Einstellungen

Ventilspiel Einlass

Auslass

Massenemissionen g/h

leistungsbezogene Emissionen

vor/ohne Katalysator

nach
Katalysator

Zündzeitpunkt

Schließwinkel

CO

CO vol-%

Einspritzbeginn

HC

HC ppm

Andere

NOx

CO2 vol-%

CO2

Drehzahl min-1

Bei Dieselmotoren

Bosch-Schwärzungszahl BSZ

Drehzahl min-1

Einspritzsystem/Plombierungen

Lage des Anschlussstückes der Abgasentnahmesonde

Lage der Prüfnummer

Anschluss für die Drehzahlmessung, Lage, Art, usw.

Bemerkungen, Ergänzungen oder Auflagen der zuständigen Behörde

Unterschrift

Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt

(Dienstsiegel)

Anlage 2

(zu § 7 Abs. 1)
Aus der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sind anwendbar:
1.
aus dem Anhang II nach Maßgabe des Anhangs IV und der Artikel 1 bis 4 des Anhangs XII die folgenden Paragrafen:
###TABLE### 2.
aus Anhang IX die Teile III bis VIII, 3.
Anhang VII, 4.
aus Anhang X, a)
die Vorschriften des Teils I ohne §§ 1.03, 1.04, 1.05 und 2.05,
b)
die Vorschriften des Kapitels 7 ohne § 7.02 Nr. 2,
c)
die Vorschriften des Kapitels 9 ohne § 9.14.
In Bezug auf die Anwendung der Anhänge II, IV und XII werden Fähren den Fahrgastschiffen gleichgestellt. Soweit § 2.02 Anhang X auf § 15.03 Anhang II verweist, gelten die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 3 dieser Verordnung.
5.
aus Anhang XII die Artikel 5 und 6. 6.
Abweichend gelten folgende Begriffe:

1.01, soweit Artikel 0.02 BSO
keine Begriffsbestimmung regelt; 1.02

2.03, 2.10, 2.12, 2.16

3.01 bis 3.04

4.01 bis 4.05

5.01 bis 5.05, 5.07 bis 5.10

6.01 bis 6.09

7.01 bis 7.04, 7.05 ohne Nummer 1, 7.06 bis 7.10, 7.12

8.01 ohne Nummer 3, 8.02 bis 8.04,
8.05 bis 8.07 ohne die Alternative
»in zum Schiffskörper gehörenden Tanks«
in der jeweiligen Nummer 1,
8.08 und 8.09

9.01 bis 9.21

10.01 ohne die Nummern 3, 4, 6 Abs. 2, 10;

10.03 bis 10.03 c

11.01 bis 11.13

12.01 bis 12.07

13.01 bis 13.07

14.01 bis 14.15

15.01 Nr. 1 bis 3;
15.01 Nr. 4 ohne Satz 3;
15.06 ohne die Nummern 6 b), 8 und 12;
15.08; 15.09 ohne die Nummern 1, 4 und 10;
15.10 bis 15.13;
15.15, soweit die Grundsätze, von denen abgewichen wird, anwendbar sind

16.01 bis 16.07

17.01 bis 17.10

18.01 bis 18.05

22.01 bis 22.04

22a.01 bis 22a.06

Anlage I

Anlage 3

(zu § 7 Abs. 2)
Hinweise:
Die nachfolgenden Bestimmungen sind der Rheinschiffsuntersuchungsordnung 1995 mit Stand 2000 entnommen. Die Nummerierung der Paragrafen wurde im Hinblick auf die in der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verwendete Nummerierung angepasst. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die in den folgenden Vorschriften genannten Paragraphen auf solche dieser Anlage.
§ 15.01 Allgemeine Bestimmungen 1.
Der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 15.02 für alle vorgesehenen Beladungszustände erbracht werden
2.
Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei Untersuchungen nach § 14.04 Abs. 1 BSO in ihrer jeweils geltenden Fassung wie folgt festzulegen
a)
Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach dem größeren Wert der folgenden Formeln:
 
In diesen Formeln bedeuten:

f =

1 + 0,0013·(a - 500); a ≥ 400 mm.

a =

Längs- oder Querspantabstand [mm].
Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen.

Der sich aus den Formeln ergebende größte Wert ist als Mindestdicke einzusetzen. Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden- oder Seitenplatten den vorstehend ermittelten Mindestwert unterschritten haben.
b)
Der sich nach den Formeln ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers festgelegt und bescheinigt ist.
c)
An keiner Stelle der Außenhaut darf die Plattenstärke jedoch den Wert von 3 mm unterschreiten.
§ 15.02 Grundbedingungen zur Unterteilung des Schiffs
1.
Die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass der Schiffskörper für Fahrgastschiffe bis einschließlich 20m LCWL
bei Überflutung einer beliebigen Abteilung des Schiffes schwimmfähig bleibt. Es ist mit einer Leckage folgender Ausdehnung zu rechnen:

Lecklänge

=

Abteilungslänge;

Eindringtiefe

=

1/5 der jeweiligen Breite eines Rumpfes in der CWL;

Leckhöhe

=

von der Basis aufwärts unbegrenzt.

Bei Fahrgastschiffen mit einer LCWL von mehr als 20 m muss die Schotteinteilung so gewählt sein, dass der Schiffskörper schwimmfähig bleibt, wenn eine Leckage an beliebiger Stelle mit folgender Ausdehnung auftritt:

Lecklänge =

0,075 xLCWL, mindestens aber 2,00 m;

Eindringtiefe =

1/5 der jeweiligen Breite eines Rumpfes in der CWL;

Leckhöhe =

von der Basis aufwärts unbegrenzt.

Als Abteilungen eines Schiffes werden solche anerkannt, deren Schotte einen Abstand von 1,50 m und mehr haben; ausgenommen hiervon ist die Vorpiek.
Nach dem Fluten der oben beschriebenen wasserdichten Abteilungen darf das Schiff nicht über die Tauchgrenze hinaus eintauchen und § 15.03 Nr. 8 muss eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Rahmen von größeren Schiffsumbauten oder Revisionen Maßnahmen zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit im Leckfall verlangen.
2.
Wasserdichte Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen und eine ausreichende Festigkeit besitzen. Soweit sie im Fahrgastbereich liegen, dürfen nur Fensterscheiben aus vorgespanntem Glas, Verbundglas oder, wenn hinsichtlich Feuerschutz zulässig, Kunststoff verwendet werden
3.
Bei der Leckrechnung müssen die baulichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen.
Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner ist als 95 %, kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Bei einer solchen Berechnung sind jedoch mindestens folgende Werte für die Flutbarkeit einzusetzen:
###TABLE### 4.
Zwischen Kollisionsschott und Heckschott gelten als wasserdichte Abteilungen nach Nummer 1 nur solche, die mindestens eine Länge von 0,075 LWL
haben, jedoch 4 m nicht unterschreiten. Die Untersuchungskommission kann geringfügige Abweichungen zulassen.
Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach Satz 1 erforderlich und erhält sie örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlänge wiederum vorhanden ist, können diese für die Leckrechnung angerechnet werden.
Die Länge der ersten Abteilung hinter dem Kollisionsschott darf kleiner sein als 0,10 LWL
oder 4 m. In diesem Fall sind die Vorpiek und die angrenzende Abteilung in der Leckrechnung als zusammenflutend anzusehen. Der Abstand zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Querschott dieser Abteilung darf jedoch 0,10 LWL
nicht unterschreiten, muss jedoch mindestens 4 m betragen.
Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 0,04 LWL
nicht unterschreiten und 0,04 LWL + 2 m nicht überschreiten.
5.
Hat ein Fahrgastschiff wasserdichte Längsunterteilungen, müssen Asymmetrien zwischen Kollisionsschott und Heckschott wie folgt berücksichtigt werden:
a)
wenn die Längsschotte mindestens 1/5 BWL von der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung entfernt sind und dabei mindestens 1/6 BWL aber nicht weniger als 1,5 m voneinander entfernt sind, müssen in der Leckrechnung die Abteilungen A, B und C einzeln und die Abteilungen A + B und B + C zusammen als geflutet angesehen werden (Bild 1);
b)
wenn in der mittleren Abteilung B ein wasserdichtes Deck auf mehr als 0,50 m Abstand vom Schiffsboden vorhanden ist, braucht die Abteilung D über diesem Deck nicht als geflutet gerechnet zu werden (Bild 2). Dabei gelten hinsichtlich der Lage der Längsschotte die Voraussetzungen nach a.
 

Fahrgast- und Besatzungsräume

95 %;

Maschinenräume
(einschließlich Kesselräume)

85 %;

Lade-, Gepäck- und Vorratsräume

75 %;

Doppelböden, Brennstofftanks und sonstige Tanks je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen,

0 oder 95 %.

§ 15.02 a Querschotte 1.
Zusätzlich zu den Schotten nach § 3.03 Nr.1 Anhang II BinSchUO müssen Querschotte vorhanden sein, die sich aus der Leckrechnung ergeben.
Vorgeschriebene Querschotte müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen diese Schotte mindestens 20 cm über die Tauchgrenze hochgeführt sein. § 15.03 Nr. 8 gilt entsprechend.
Fahrgasträume und Wohnräume für Bordpersonal müssen von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein.
2.
Die Anzahl der Öffnungen in wasserdichten Querschotten nach Nummer 1 muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen.
Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und Schotttüren haben.
Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Schotttüren haben.
3.
Handbetätigte, wasserdichte Schotttüren ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden. Ihre schnelle und sichere Verschließbarkeit muss durch geeignete Vorrichtungen sichergestellt sein. Beide Seiten der Türen müssen mit der Aufschrift versehen sein: »Tür unmittelbar nach Durchgang schließen«.
Abweichend von Satz 1 ist eine handbetätigte Schotttür im Fahrgastbereich zulässig, wenn
a)
LWL 40 m nicht überschreitet, b)
die Fahrgastzahl nicht größer ist als LWL , c)
das Schiff über nur ein Deck verfügt, d)
diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist,
e)
die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und
f)
die beiden benachbarten Abteilungen mit Bilgenalarm ausgerüstet sind.
4.
Schotttüren, die langfristig geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder Fußleisten beeinträchtigt werden.
Die Dauer des fernbetätigten Schließvorgangs muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 60 Sekunden nicht überschreiten. Während des Schließvorgangs muss automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden. Es muss sichergestellt sein, dass Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der Fernbetätigung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.
5.
Schotttüren und ihre Betätigungsorgane müssen in einem sicheren Bereich liegen, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL
parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft. Im Steuerhaus muss eine optische Warnanlage als Überwachungseinrichtung vorhanden sein, die bei geöffneter Schotttür aufleuchtet.
6.
Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden. Stehen mehrere Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen diese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt werden. Geschieht dies bei Rohrleitungen nicht, so müssen an den durchbrochenen Schotten Absperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorgesehen werden.
Hat ein Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des in Nummer 5 definierten sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat.
7.
Werden die in Nummern 2 bis 6 genannten Öffnungen und Türen zugelassen, ist in die Zulassungsurkunde als Betriebsvorschrift aufzunehmen:
»Durch Anweisung an das Schiffspersonal muss sichergestellt sein, dass alle Öffnungen und Türen in wasserdichten Querschotten im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.«
8.
Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des in Nummer 5 definierten sicheren Bereichs liegen.
§ 15.03 Nachweis der Stabilität des intakten Schiffes und der Leckstabilität
1.
Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung auf Grund der Ergebnisse eines Krängungsversuches und, auf Verlangen der Untersuchungskommission, eines Drehkreisversuches zu erbringen.
2.
Der rechnerische Nachweis der genügenden Intaktstabilität gilt als erbracht, wenn die Krängung bei voller Ausrüstung des Schiffes, bei halber Füllung der Brennstoff-, Wasserbehälter und Abwassersammeltanks und bei Einhaltung eines Restfreibordes und eines Restsicherheitsabstandes nach Nummer 7 unter gleichzeitiger Einwirkung
a)
der seitlichen Verschiebung der Personen nach Nummer 4
b)
des Winddruckes nach Nummer 5 c)
der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung nach Nummer 6
einen Winkel von 12° nicht überschreitet. Der allein durch die seitliche Verschiebung der Personen hervorgerufene Krängungswinkel darf 10° nicht überschreiten.
Die Untersuchungskommission kann verlangen, dass der Berechnung auch andere Füllungsgrade der Tanks zugrunde gelegt werden.
3.
Bei Schiffen mit LWL von weniger als 25 m kann die hinreichende Intaktstabilität anstelle des rechnerischen Nachweises nach Nummer 2 durch eine Belastungsprobe mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Personenzahl und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter nachgewiesen werden. Dieses Gewicht ist, von der Seite aus beginnend, auf der für Fahrgäste verfügbaren freien Decksfläche mit einer Verdichtung von 3 3/4 Personen je m2
unterzubringen. Dabei darf der Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfreibord von 0,05 B + 0,20 m und ein Restsicherheitsabstand von 0,05 B + 0,10 m nicht unterschritten werden.
4.
Das krängende Moment aus der Verschiebung der Personen Mp ist die Summe der Einzelmomente Mpn für alle Decks, die Fahrgästen zugänglich sind. Die jeweiligen Einzelmomente berechnen sich:
a)
für freie Decks:
Mpn = cp • b • P [kNm].
In dieser Formel bedeuten:
###TABLE### b)
für belegte Decks:
Für die Berechnung der seitlichen Verschiebung der Personen auf Decks, die teilweise mit festmontierten Bänken oder Tischen, mit Booten, kleinen Deckshäusern oder dergleichen besetzt sind, sind 3 3/4 Personen je m2
freier Decksfläche anzunehmen. Bei Bänken ist je Fahrgast mit einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m zu rechnen.
Die Berechnung ist für eine Verschiebung nach Steuerbord und nach Backbord auszuführen.
Bei mehreren Decks ist die hinsichtlich Stabilität ungünstigste Verteilung des Gesamtgewichts der Personen auf die Decks anzunehmen. Auf Kabinenschiffen werden für die Berechnung der seitlichen Verschiebung der Personen die Kabinen als unbesetzt angenommen.
Der Höhenschwerpunkt einer Person ist mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks auf 1/2 LWL ohne Berücksichtigung von Sprung und Bucht und ihre Masse mit 75 kg einzusetzen.
5.
Das krängende Moment infolge des Winddruckes Mw ist nach folgender Formel zu berechnen:
Mw = pw • A(lw + T/2) [kNm].
In dieser Formel bedeuten:
###TABLE### 6.
Das krängende Moment durch Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung Mdr ist nach folgender Formel zu berechnen:
Mdr = Cdr • D/Lwl (KG - T/2)
In dieser Formel bedeuten:

a =

mindestens 1/5 BWL;

b =

mindestens 1/6 BWL ,
aber nicht weniger als 1,50 m;

c =

mindestens 1/5 BWL;

d =

mindestens 0,50 m.

Wird der Krängungswinkel im Drehkreis durch Versuch nachgewiesen, kann der hierbei ermittelte Wert in die Berechnung eingesetzt werden. Dieser Versuch muss bei halber Höchstgeschwindigkeit des Schiffes bei voller Beladung und dem dabei kleinstmöglichen Drehkreisdurchmesser durchgeführt werden.
7.
In der durch die Krängungskräfte nach Nummer 2 Satz 1 Buchst. a bis c hervorgerufenen Lage des Schiffes muss ein Restfreibord von mindestens 200 mm verbleiben.
Bei Schiffen, deren Seitenfenster geöffnet werden können oder bei denen sonstige ungesicherte Öffnungen in der Außenhaut vorhanden sind, muss der Restsicherheitsabstand mindestens 100 mm betragen.
8.
Der rechnerische Nachweis der genügenden Leckstabilität gilt als erbracht, wenn für alle Stadien des Volllaufens nach § 15.02 und für den Endzustand der Überflutung das aufrichtende Moment Ma
größer ist als das krängende Moment Mk nach folgenden Formeln:
Ma = Ca • MGrest. sin φ. • D [kNm]
Mk = 0,2 Mp [kNm].
In diesen Formeln bedeuten:

cp

Beiwert (cp = 1,5) [m/s2 ];

b

größte nutzbare Breite des jeweiligen Decks in 0,50 m Höhe in m;

P

Gesamtmasse der zulässigen Personen auf dem jeweiligen Deck in t.

§ 15.04 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste
1.
Sind die §§ 15.03 und 15.05 erfüllt, setzt die Untersuchungskommission die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste wie folgt fest:
a)
Der Berechnung wird die Summe der an Bord vorhandenen freien Decksflächen zugrundegelegt, die zum regelmäßigen Aufenthalt der Fahrgäste bestimmt sind.
Davon abweichend werden Decksflächen von Schlafräumen und Toiletten sowie Decksflächen von Räumen, die dauernd oder zeitweilig dem Schiffsbetrieb dienen, nicht in die Berechnung einbezogen, auch wenn sie den Fahrgästen zugänglich sind. Nicht einzubeziehen sind ferner Räume unter dem Hauptdeck. Im Hauptdeck versenkte Räume mit großen Fenstern über Deck dürfen jedoch mitgerechnet werden.
b)
Von der Summe der nach Buchstabe a berechneten Fläche sind abzuziehen:
Flächen von Verbindungsgängen, Treppen und sonstigen Verkehrswegen;
Flächen unter Treppen;
Flächen, die dauernd mit Ausrüstungsgegenständen oder Möbeln belegt sind;
Flächen unter Beibooten, Rettungsflößen und Rettungsbooten, auch wenn diese so aufgestellt sind, dass sich Fahrgäste darunter aufhalten können;
kleine Flächen insbesondere zwischen Sitzen und Tischen, die tatsächlich nicht nutzbar sind.
c)
Auf den Quadratmeter der nach Buchstaben a und b ermittelten freien Decksfläche werden 2,5 Fahrgäste gerechnet, bei Schiffen mit LWL
von weniger als 25 m jedoch 2,8. 2.
Die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste muss an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar angeschlagen sein. Für Kabinenschiffe, die auch für Tagesausflüge eingesetzt werden, sind die Fahrgastzahlen als Tagesausflugsschiff und als Kabinenschiff zu berechnen und im Schiffsattest einzutragen.
Für jede dieser Fahrgastzahlen müssen die §§ 15.02 und 15.03 erfüllt sein.
Für Kabinenschiffe, die nur für Reisen mit Übernachtung benutzt werden, ist als Fahrgastzahl die Anzahl der Schlafplätze maßgebend.
§ 15.05 Sicherheitsabstand, Freibord und Einsenkungsmarken
1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen
a)
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung ergibt und
b)
aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 2 und 7.
Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 500 mm betragen.
2.
Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen.
a)
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach § 15.03 Nr. 2 ergibt und
b)
dem Restfreibord nach § 15.03 Nr. 2 und 7.
Der Freibord muss jedoch mindestens 300 mm betragen.
3.
Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die §§ 15.02, 15.02 a und 15.03 eingehalten sind. Die Untersuchungskommission kann jedoch aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder Freibord festsetzen.
4.
An jeder Seite eines Schiffes sind Einsenkungsmarken nach § 4.04 BinSchUO anzubringen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zulässig. Die Lage aller Marken muss in der Zulassungsurkunde eindeutig bezeichnet sein.
Markierungen
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