Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuVO) Vom 8. Januar 2008
§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
                            Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 BKrFQG,
2a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Untersagung der Durchführung von Unterricht nach § 7a Absätze 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BKrFQG und die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BKrFQG,
2b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 BKrFQG,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten  nach § 7 b Absatz 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BKrFQG,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme von Feststellungen nach § 7b Absatz 2 Satz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BKrFQG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums
                            Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium zu erteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stuttgart, den 8. Januar 2008 | Rech |