PO-Sofa
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Prüfungsordnung des Sozialministeriums über die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungsordnung-Sozialversicherungsfachangestellte - PO-Sofa) Vom 10. Dezember 2015

ABSCHNITT 1 Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten bezeichneten Fachrichtungen.
(2) In einer Fachrichtung mit mehreren Prüfungsausschüssen kann die zuständige Stelle einen Aufgabenausschuss errichten. Dem Aufgabenausschuss gehören ordentliche oder stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse der jeweiligen Fachrichtung an.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und -geberinnen und der Arbeitnehmer und -nehmerinnen in gleicher Anzahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und -geberinnen und der Arbeitnehmer und -nehmerinnen sein.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Beginn einer Prüfung ab, verlängert sich die Amtszeit bis zum Abschluss der Prüfung.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und -nehmerinnen werden auf Vorschlag der in Baden-Württemberg bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern und -nehmerinnen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder -vertreterinnen. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. In einen Zwischenprüfungsausschuss dürfen anstelle von Lehrkräften berufsbildender Schulen auch Lehrkräfte, die im Rahmen des § 5
Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten unterrichten, berufen werden.

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge im Sinne von § 20
Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) nicht mitwirken.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Aufgaben als Prüfungsausschussmitglied zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere für Sozialversicherungsfachangestellte zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und zeitnah der zuständigen Stelle vorzulegen.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.

ABSCHNITT 2 Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungstermin und Prüfungsort der Abschlussprüfung

(1) Die zuständige Stelle bestimmt den Termin und den Ort der schriftlichen Abschlussprüfung im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und mit den Ausbildenden oder einer von ihnen genannten Stelle.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Termin, den Ort und die Anmeldefrist für die schriftliche Abschlussprüfung in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Die Prüfungstermine und Prüfungsorte der mündlichen Abschlussprüfung legen die Prüfungsausschüsse für ihre Prüflinge selbst fest.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Menschen mit Behinderungen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er oder sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter, wenn er
1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
(4) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 10 Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen anzumelden.
(2) Personen nach § 9 Absatz 2 bis 4 und Personen, die ihre Abschlussprüfung ohne Ausbildungsverhältnis wiederholen, haben sich innerhalb der Anmeldefrist selbst zur Abschlussprüfung anzumelden.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen: 1.
In den Fällen der §§ 8 und 9 Absatz 1 a)
eine Bestätigung des oder der Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt wurde,
b)
eine Bestätigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und
c)
gegebenenfalls ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung mit den entsprechenden Nachweisen,
2.
in den Fällen des § 9 Absatz 2 a)
ein Tätigkeitsnachweis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin,
b)
gegebenenfalls eine Kopie des Zeugnisses über einen vorhandenen Berufsabschluss mit Nachweis der Dauer der Berufsausbildung und
c)
Nachweise zur glaubhaften Darlegung, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat,
3.
in den Fällen des § 9 Absatz 3 eine Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang,
4.
in den Fällen des § 9 Absatz 4 eine Kopie der Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung,
5.
bei Wiederholungsprüfungen eine Kopie des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 35.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin möglichst einen Monat vor der schriftlichen Abschlussprüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes, der persönlichen Kennziffer und der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht der Menschen mit Behinderungen nach § 21 ist dabei hinzuweisen.
(3) Ist die Zulassung zur Abschlussprüfung auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erfolgt, kann die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings
1.
bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen oder
2.
in schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt worden, ist das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und die Entscheidung nach Absatz 3 sind dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich oder elektronisch mit Begründung bekannt zu geben.

§ 12 Zuordnung der Prüflinge

In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen sind die Prüflinge unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsortes möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Prüfungsausschüsse zu verteilen.

ABSCHNITT 3 Durchführung der Abschlussprüfung

§ 13 Ziel der Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er fähig ist, seine Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten ist zugrunde zu legen.

§ 14 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Abschlussprüfung soll an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung stattfinden.
(4) In der schriftlichen Abschlussprüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner Fertigkeiten und Kenntnisse im:
1.
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann;
2.
Prüfungsfach Leistungen:
in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Leistungen bei Krankheit, b)
Leistungen bei Mutterschaft
lösen. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann;
3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung, b)
betrieblicher Leistungsprozess, c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Er soll dabei zeigen, dass er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.
(6) Die in Absatz 4 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Abschlussprüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) § 14 Absätze 2, 3 und 6 gelten entsprechend.
(3) In der schriftlichen Abschlussprüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner Fertigkeiten und Kenntnisse im:
1.
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann;
2.
Prüfungsfach Leistungen:
in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
b)
Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
lösen. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann;
3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung, b)
betrieblicher Leistungsprozess, c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

§ 16 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 3
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) § 14 Absätze 2, 3 und 6 gelten entsprechend.
(3) In der schriftlichen Abschlussprüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner Fertigkeiten und Kenntnisse im:
1.
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann;
2.
Prüfungsfach Leistungen:
in zwei Arbeiten von je 135 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Rehabilitation, b)
Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
lösen. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensgemäß bearbeiten kann;
3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung, b)
betrieblicher Leistungsprozess, c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

ABSCHNITT 4 Vorbereitung der Zwischenprüfung

§ 17 Prüfungstermin und Prüfungsort der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Den Prüfungstermin und den Prüfungsort bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und den Ausbildenden oder einer von ihnen bestimmten Stelle.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Prüfungstermin, den Prüfungsort sowie die Anmeldefrist in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

§ 18 Anmeldung und Einladung zur Zwischenprüfung

(1) Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung schriftlich oder elektronisch innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle anzumelden und sie über die Folgen der Nichtteilnahme nach § 43
Absatz 1 Nummer 2 BBiG zu unterrichten.
(2) Die Prüflinge werden möglichst einen Monat vor der Zwischenprüfung von der zuständigen Stelle zur Zwischenprüfung eingeladen. Dabei sind ihnen der Termin und Ort der Zwischenprüfung, ihre persönliche Kennziffer sowie die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

ABSCHNITT 5 Durchführung der Zwischenprüfung

§ 19 Ziel der Zwischenprüfung

Durch die Zwischenprüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 8.

§ 20 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 3
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die jeweilige Fachrichtung für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1.
Versicherung und Finanzierung, 2.
Leistungen, 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Bearbeitungszeit beträgt regelmäßig 60 Minuten je Prüfungsfach. Abweichungen hiervon kann der Prüfungsausschuss beschließen.
(3) § 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 6 Allgemeine Bestimmungen für Abschluss- und Zwischenprüfung

§ 21 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen nach § 65
Absatz 1 BBiG zu gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen oder eine nicht vorgebildete Assistenz bei schwerbehinderten Menschen, deren Schreib- oder Lesefähigkeit eingeschränkt ist. Dies gilt auch für Menschen mit vorübergehenden krankheitsbedingten Einschränkungen.
(2) Der Antrag auf veränderte Prüfungsbedingungen ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Er ist in jedem Fall so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, sie vorbereiten beziehungsweise den Prüfungsausschuss unterrichten kann. Dem Antrag ist als Nachweis ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung einer amtlichen Stelle beizufügen, aus der sich die Art der Behinderung und der Beeinträchtigung bei der Prüfung ergeben.

§ 22 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung und bestimmt die Hilfsmittel - in Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen der jeweilige Aufgabenausschuss, soweit ein solcher errichtet ist. Bei fachrichtungsübergreifenden Prüfungsfächern sind einheitliche Prüfungsaufgaben zu verwenden.
(2) Für die Abnahme des Prüfungsfaches Wirtschafts- und Sozialkunde im Rahmen der gemeinsamen Abschlussprüfung an den Berufsschulen werden die Prüfungsaufgaben vom Landesfachausschuss Sozialversicherungsfachangestellte/r beim Kultusministerium gestellt.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die beschlossenen Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen sind sechs Wochen vor dem Prüfungstermin an die zuständige Stelle zu übersenden.

§ 23 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 24 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Leitung der schriftlichen Prüfung. Die mündliche Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbracht werden.
(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüflings, sondern mit der persönlichen Kennziffer zu versehen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abnahme des Prüfungsfaches Wirtschafts- und Sozialkunde im Rahmen der gemeinsamen Abschlussprüfung an den Berufsschulen.

§ 25 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Prüfungsleitung oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 26 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung) oder die gesamte Prüfung mit null Punkten bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt für die Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.

§ 27 Beeinträchtigungen während der Prüfung

Treten während der Prüfung Umstände ein, die die Bearbeitung erheblich beeinträchtigen, so kann die Prüfungsleitung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

§ 28 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle oder dem Prüfungsausschuss zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit null Punkten bewertet. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
(3) Der wichtige Grund ist gegenüber der zuständigen Stelle oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung oder das Nachholen der versäumten Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.
(5) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, so kann er dies nicht nachträglich geltend machen.

ABSCHNITT 7 Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 29 Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:

 

Note

Punkte

1.

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

sehr gut

100 bis
87,5

2.

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

gut

unter 87,5
bis 75

3.

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

befriedigend

unter 75
bis 62,5

4.

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ausreichend

unter 62,5
bis 50

5.

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind

mangelhaft

unter 50
bis 25

6.

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind

ungenügend

unter 25
bis 0

Der 100-Punkte-Schlüssel ist bei der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie bei der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
(2) Zur Ermittlung der Punktzahl in den schriftlichen Prüfungsfächern und der mündlichen Abschlussprüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben auf die erste Kommastelle zu runden.

§ 30 Bewertungsverfahren

(1) Bei der Zwischenprüfung sind die Prüfungsarbeiten der einzelnen Prüfungsfächer jeweils von einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Prüfungsausschusses, welches von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird, zu bewerten. In den Prüfungsarbeiten sind Korrekturhinweise und gegebenenfalls Hinweise, die der Ausbildung förderlich sind, zu geben. Im Rahmen der Begutachtung sind die für die Bewertung erheblichen Tatsachen zu dokumentieren. Die Bewertungen sind nicht in den Prüfungsarbeiten, sondern auf den jeweiligen Bewertungsbögen vorzunehmen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen. Nach der Bewertung der Prüfungsarbeiten stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für seine Prüflinge das Ergebnis der Zwischenprüfung fest und teilt es der zuständigen Stelle mit.
(2) Bei der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Prüfungsarbeiten der einzelnen Prüfungsfächer jeweils von zwei Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Diese werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Die Bewertungen sind auf den jeweiligen Bewertungsbögen vorzunehmen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, schriftlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen innerhalb von sechs Wochen bewertet werden.
(5) In der mündlichen Abschlussprüfung sind die Leistungen von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die Bewertungen sind auf den jeweiligen Bewertungsbögen vorzunehmen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen. Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung begründet der Prüfungsausschuss seine Bewertung der maßgebenden gezeigten Leistungen des Prüflings.
(6) Bei der Abschlussprüfung werden Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.

§ 31 Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die Einladung zur mündlichen Abschlussprüfung, unter Angabe der Prüfungszeit und des Prüfungsortes, soll mindestens eine Woche vor dem Termin dieser Prüfung erfolgen. Dabei sind die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen, und gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung hinzuweisen. Ferner ist der Prüfling auf das Recht hinzuweisen, eine Begründung für die Bewertung seiner Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung zu erfragen.
(2) An der mündlichen Abschlussprüfung darf nicht teilnehmen, wessen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit »ungenügend« oder in allen drei Prüfungsfächern mit »mangelhaft« bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 32 Ergänzungsprüfung

(1) Sind in der schriftlichen Abschlussprüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern mit »mangelhaft« und in dem dritten Prüfungsfach mit mindestens »ausreichend« bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem oder einem der mit »mangelhaft« bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Prüfungsfach er geprüft werden will.
(2) Der Antrag ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Abschlussprüfung bei dem vorsitzenden Mitglied zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Abschlussprüfung anschließen.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.

§ 33 Feststellen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung des Prüflings stellt der Prüfungsausschuss sein Gesamtergebnis fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 29.
(2) Bei der Abschlussprüfung sind zur Ermittlung des Gesamtergebnisses entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
1.
in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und durch fünf zu dividieren,
2.
in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und durch vier zu dividieren,
3.
in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und durch vier zu dividieren.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens »ausreichende« Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung wurde in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit »ungenügend« bewertet.
(4) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling im Anschluss an seine letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Abschlussprüfung bestanden hat, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. Über das Gesamtergebnis erhält er eine vorläufige Bescheinigung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne von § 21
Absatz 2 BBiG.
(6) Den Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.

§ 34 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält 1.
die Bezeichnung »Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes«,
2.
die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
4.
die Gesamtnote und Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung,
5.
das Datum des Bestehens der Prüfung, 6.
die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle und
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.
Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die vorläufige Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

§ 35 Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung

(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Die Ausbildenden erhalten eine Mehrfertigung. Darin sind die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung sowie das Gesamtergebnis anzugeben.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 36 ist hinzuweisen.

§ 36 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsfächern oder in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese Prüfungsleistungen nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Abschlussprüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 37 Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung. Sie wird zusammen mit den Prüfungsarbeiten übersandt. Die Ausbildenden und die Berufsschulen erhalten auf deren Verlangen die Ergebnisse der Zwischenprüfung übermittelt.
(2) Die Bescheinigung enthält 1.
die Bezeichnung »Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung«,
2.
die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
4.
die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsfächer, 5.
das Datum der Prüfung, 6.
die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle und
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

ABSCHNITT 8 Schlussbestimmungen

§ 38 Prüfungsunterlagen

(1) Der Prüfling kann seine Prüfungsunterlagen zur Abschlussprüfung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote oder der Mitteilung über das Nichtbestehen einsehen.
(2) Die Anmeldungen zur Zwischen- und Abschlussprüfung, die Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung, die Bewertungsbögen und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Der Ablauf der vorgenannten Frist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Prüfungszeugnisse nach § 34 sind 30 Jahre aufzubewahren.

§ 39 Übergangsregelung

Befinden sich mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung Prüfungen in der Vorbereitung oder in der Durchführung, sind für diese Prüfungen die Regelungen der am 31. Oktober 2015 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz für Sozialversicherungsfachangestellte vom 31. Juli 2009 (StAnz. Nr. 30), die durch Verwaltungsvorschritt vom 27. Juni 2014 (GABl. S. 369) geändert worden ist, weiter anzuwenden, es sei denn, die zuständige Stelle vereinbart mit dem zuständigen Prüfungsausschuss die Anwendung dieser Prüfungsordnung.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 10. Dezember 2015

LÄMMLE

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