SGB11§92V BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über den Landespflegeausschuß nach § 92 SGB XI Vom 9. Oktober 1995

§ 1 Bildung und Aufgaben des Landespflegeausschusses

(1) Für das Land Baden-Württemberg wird ein Landespflegeausschuß gebildet (§ 92
Abs. 1 SGB XI). Die Befugnis der Beteiligten nach § 92
Abs. 2 SGB XI, jeweils für Teile des Landes Pflegeausschüsse zu bilden, bleibt unberührt.
(2) Der Landespflegeausschuß kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere
1.
zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime,
2.
zur Pflegevergütung, 3.
zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte bei Unterkunft und Verpflegung,
4.
zur Berechnung der Zusatzleistungen sowie 5.
zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen.
(3) Der Landespflegeausschuß nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm durch landesrechtliche Vorschriften übertragen werden.
(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt nach § 92 Abs. 3 SGB XI das Sozialministerium (Ministerium).

§ 2 Mitglieder

(1) Im Landespflegeausschuß sind beteiligt 1.
die Verbände der Pflegeeinrichtungen mit neun Personen,
2.
die Verbände der Pflegekassen einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit neun Personen,
3.
der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mit einer Person,
4.
die kommunalen Landesverbände einschließlich der örtlichen Sozialhilfeträger und des überörtlichen Sozialhilfeträgers mit insgesamt fünf Personen, wobei jeder kommunale Landesverband mit mindestens einer Person vertreten sein muss,
5.
die Verbände der Pflegeberufe mit zwei Personen,
6.
die Ärzteschaft mit einer Person, 7.
die Krankenhäuser mit einer Person, 8.
die Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen mit vier Personen,
9.
das Ministerium mit einer Person, 10.
die Gewerkschaften mit zwei Personen, 11.
die Landes-Behindertenbeauftragte oder der Landes-Behindertenbeauftragte mit einer Person.
Drei Personen nach Nummer 4 einschließlich der Person für die örtlichen Sozialhilfeträger sowie die Personen nach Nummer 5 bis 8 sind weitere Mitglieder im Sinne von § 92 Abs. 4
SGB XI (weitere Mitglieder).
(2) Für jedes Mitglied sind bis zu drei Stellvertreter zu bestellen. Wer die Stellvertretung wahrnimmt, hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.

§ 3 Bestellung der Mitglieder, Vorsitz und Beisitzende

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von den Verbänden innerhalb der jeweiligen Beteiligten ausgewählt und benannt (bestellt).
(2) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der jeweiligen Person und der Schriftform.
(3) Die Bestellung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen; sie wird mit Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam. Diese unterrichtet schriftlich die anderen Beteiligten.
(4) Das Ministerium entscheidet über seine Vertretung durch interne Geschäftsverteilung.
(5) Die Beteiligten nach § 92 Abs. 2 SGB XI und die weiteren Mitglieder (Beteiligte) wählen aus ihrer Mitte eine Person, die den Vorsitz führt, und als Beisitzende je eine Person aus den Beteiligten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8, 9. Von diesen Beteiligten darf nicht zugleich die Person, die den Vorsitz führt, und ein Beisitzer gestellt werden.

§ 4 Amtsperiode

(1) Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre.
(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode bestellt. Die Person, die den Vorsitz führt, und ihre Beisitzer können für eine kürzere Amtszeit gewählt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Person, die an die Stelle der ausscheidenden tritt, für den Rest der Amtszeit bestellt oder gewählt.
(4) Erneute Bestellung oder Wahl ist möglich.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die Person, die den Vorsitz führt, und ihre Beisitzenden können von den Beteiligten gemeinsam abberufen werden. Sie können auf Antrag einer der Beteiligten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden.
(2) Die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können von den Beteiligten abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind.
(3) Wer abberufen werden soll, ist zuvor anzuhören. Will das Ministerium gemäß Absatz 1 Satz 2 abberufen, so sind auch die Beteiligten anzuhören. Die Abberufung bedarf der Schriftform.
(4) Die Person, die den Vorsitz führt, ihre Beisitzenden, die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr jeweiliges Amt niederlegen.
(5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes. Für das Wirksamwerden einer Abberufung und einer Amtsniederlegung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.

§ 6 Amtsführung

(1) Wer Beteiligte nach § 92 Abs. 2 SGB XI vertritt, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landespflegeausschusses teilzunehmen.
(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ein zu einer Stellvertretung bestelltes Mitglied zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitteilen. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

§ 7 Geschäftsordnung

Der Landespflegeausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Die Person, die den Vorsitz führt, und ihre Beisitzenden legen Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest.
(2) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die übrigen Mitglieder möglichst drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. Die Einladung selbst muß spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zur Post gegeben werden. Sie enthält die Angaben von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen.

§ 9 Ständiger Ausschuß

(1) Zur Beratung der im Landespflegegesetz geregelten Angelegenheiten der Planung und Förderung wird von den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 genannten Beteiligten ein Ständiger Ausschuß gebildet. Dabei können in dem Ständigen Ausschuß auch andere Personen als im Landespflegeausschuß vertreten sein.
(2) Der Ständige Ausschuß bereitet die zur Behandlung im Landespflegeausschuß vorgesehenen Tagesordnungspunkte vor und berät Fragen der Planung und Förderung (§ 3 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 3, § 10
Abs. 1 LPflG). § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Im Ständigen Ausschuß werden die Verbände der Pflegeeinrichtungen durch fünf Personen, die Verbände der Pflegekassen durch fünf Personen, die kommunalen Landesverbände einschließlich der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger durch fünf Personen sowie das Ministerium durch eine Person vertreten. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Ministerium führt die Geschäfte und hat den Vorsitz; § 8 gilt entsprechend.
(4) Der Ständige Ausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Person, die den Vorsitz führt, mindestens die Hälfte der Mitglieder, davon mindestens je ein Vertreter der drei vertretenen Beteiligten, anwesend ist. Entschieden wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitlgied hat eine Stimme. In Angelegenheiten, in denen der Landespflegeausschuß nach § 92 Abs. 1
SGB XI einvernehmlich beschließt, und bei Entscheidung über Fragen der Planung und Förderung kommt ein Beschluß des Ständigen Ausschusses nicht zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter eines Beteiligten gegen den Beschluß stimmt oder sich der Stimme enthält.

§ 10 Beratung und Entscheidung im Landespflegeausschuß

(1) Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Person, die den Vorsitz führt, mindestens die Hälfte der Mitglieder, davon mindestens je ein Vertreter der Beteiligten nach § 92 Abs. 2
SGB XI anwesend ist.
(2) Der Landespflegeausschuß berät und beschließt nichtöffentlich.
(3) Empfehlungen nach § 92 Abs. 1 SGB XI bedürfen des Einvernehmens der Personen, die die Beteiligten nach § 92 Abs. 2
SGB XI vertreten sowie der Mehrheit der anwesenden weiteren Mitglieder des Landespflegeausschusses. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung steht der Einvernehmlichkeit entgegen.
(4) Im übrigen bedürfen Beschlüsse des Landespflegeausschusses der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Beratungsergebnisse, insbesondere einvernehmliche Empfehlungen, sind schriftlich abzufassen und allen Beteiligten zuzuleiten.

§ 11 Geschäftsstelle

(1) Für den Landespflegeausschuß wird eine Geschäftsstelle beim Ministerium eingerichtet.
(2) Wer in der Geschäftsstelle mitarbeitet, unterliegt den Weisungen der Person, die den Vorsitz führt.

§ 12 Entschädigung

(1) Die Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Beteiligten, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
(2) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 13 Kosten

Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Land. Entschädigungen nach § 12 Abs. 2 trägt, wer die Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen beantragt oder sonst veranlaßt hat; mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, untereinander zu gleichen Teilen. Im übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.

§ 14 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. September 1995 in Kraft.
(2) Die erste Amtsperiode des Landespflegeausschusses dauert vom 23. September 1995 bis 31. Dezember 1996 und richtet sich in den folgenden Jahren nach dem Kalenderjahr; die Person, die den Vorsitz führt und ihre Beisitzer müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten gewählt sein.
Stuttgart, den 9. Oktober 1995

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Spöri
Birzele
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Solinger
Schaufler
Wabro
Dr. Vetter
Dr. Schultz-Hector
Dr. Schäuble
Weiser
Schäfer
Unger-Soyka
Baumhauer
Weinmann
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