SchiedsVO Reha
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Baden-Württemberg (Landesschiedsstellenverordnung Reha - SchiedsVO Reha) Vom 17. April 2012

§ 1 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

(1) Für das Land Baden-Württemberg ist eine Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu bilden (§ 111 b
SGB V).
(2) Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 2 Zusammensetzung

Die Schiedsstelle besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz führt, und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils drei Vertretungen der beteiligten Vertragsparteien nach § 111
Absatz 5 Satz 1 SGB V oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 c
Absatz 3 Satz 1 SGB V, die für jeden Schiedsfall gesondert bestellt und von der jeweiligen Vertragspartei der Geschäftsstelle nach § 4 benannt werden. Die Vertragsparteien können sich auch auf eine geringere, aber auf beiden Seiten gleiche Anzahl von Vertretungen einigen. Für die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder sollen Stellvertretungen bestellt werden.

§ 3 Bestellung der vorsitzenden Person und der unparteiischen Mitglieder

Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Leistungsträgerverbände) sowie der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft, dem Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft sowie vom Heilbäderverband Baden-Württemberg (Leistungserbringerverbände) gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zustande, werden sie auf jeweils gemeinsamen Antrag der Leistungserbringer- oder Leistungsträgerverbände von der zuständigen Landesbehörde bestellt.

§ 4 Geschäftsführung

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Sitz der Geschäftsstelle ist Stuttgart. Sie wird für jede Amtsperiode abwechselnd bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg eingerichtet. Die vorsitzende Person der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle für die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft eingerichtet.

§ 5 Amtsperiode und Amtsdauer

(1) Eine Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt drei Jahre. Die erste nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2014.
(2) Die Amtsdauer der vorsitzenden Person und der unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle endet mit Ablauf der Amtsperiode nach Absatz 1; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu bestellte vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder. Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer nachfolgenden Personen im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 6 Abberufung und Niederlegung

(1) Die nach § 3 Satz 1 beteiligten Organisationen können gemeinsam die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf jeweils gemeinsamen Antrag der Leistungserbringer- oder Leistungsträgerverbände die zuständige Landesbehörde nach Anhörung des betroffenen Schiedsstellenmitglieds und der beteiligten Organisationen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den Antragstellern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Vertretungen der Vertragsparteien können von der jeweiligen, sie bestellenden Vertragspartei nach § 111
Absatz 5 Satz 1 oder § 111 c Absatz 3 Satz 1 SGB V jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig ist für die ausscheidende Person eine andere Vertretung zu bestellen. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die andere Vertragspartei sowie die anderen Schiedsstellenmitglieder. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Niederlegung durch die Vertretung, die gegenüber der jeweiligen Vertragspartei zu erklären ist.
(3) Die vorsitzende Person, die Mitglieder und deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und die zuständige Landesbehörde über die Niederlegung.

§ 7 Amtsführung

(1) Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretungen der Vertragsparteien sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie die Geschäftsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertretung unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertreter der Vertragsparteien haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 8 Verfahren

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder § 111 c
Absatz 3 SGB V innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle festgelegt. Der Antrag auf Einleitung des Schiedsstellenverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle von einer Vertragspartei einzureichen. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag sind die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Geschäftsstelle sind weiterhin die bestellten Vertretungen der antragsstellenden Partei nach § 2 Satz 1 zu benennen.
(2) Die Geschäftsstelle übermittelt den vollständigen Antrag an die andere Vertragspartei und fordert sie zur Erwiderung und zur unverzüglichen Bestellung und Benennung der Vertretungen nach § 2 Satz 1 auf.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu der die Vertretungen der Vertragsparteien einzuladen sind.
(4) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle können als Zuhörende teilnehmen. Dies gilt auch für die nach dieser Verordnung zuständige Landesbehörde.
(5) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(6) Zeugen und Sachverständige können hinzugezogen werden.
(7) Die vorsitzende Person legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll sechs Wochen nach Antragstellung anberaumt werden.
(8) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertreter der Vertragsparteien drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. Die Einladung selbst muss ihnen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Sie enthält Angaben zu Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. Die nach dieser Verordnung zuständige Landesbehörde wird entsprechend unterrichtet. Erfolgt eine Benennung der Vertretungen der Vertragsparteien nicht rechtzeitig, so wird die Vertragspartei geladen, die bis zur Sitzung die Bestellung und Benennung einer Vertretung nachholen muss. Erscheinen die Vertretungen einer Vertragspartei nicht zur Verhandlung, kann auch in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen ist.
(9) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der vorsitzenden Person vorbereitet und geleitet.
(10) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der vorsitzenden Person zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen.
(11) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift nach Maßgabe von § 93
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu fertigen und den Vertragsparteien zuzuleiten.

§ 9 Einigungsversuch

Die vorsitzende Person soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nicht öffentlich. Entschieden wird mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Ergibt sich keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. Die zuständige Landesbehörde hat ein Anwesenheitsrecht.

§ 11 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Entschädigung wird von der vorsitzenden Person festgesetzt.

§ 12 Entschädigung der Mitglieder

(1) Die vorsitzende Person und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und einen festen Pauschbetrag je Schiedsverfahren für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand. Den Pauschbetrag setzen die beteiligten Organisationen nach § 3 Satz 1 gemeinsam für die Dauer der Amtsperiode fest. Erfolgt eine Einigung über diesen Pauschbetrag nicht, entscheidet die zuständige Landesbehörde. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(2) Für die Vertretungen der Vertragsparteien richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die entsendende Stelle nach den dort geltenden Regelungen.

§ 13 Gebühren und Kostentragung

(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstelle wird für jedes Verfahren eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Parteien setzt die vorsitzende Person der Schiedsstelle mit einem Betrag zwischen 250 und 5000 Euro schriftlich fest.
(2) Die durch die Gebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle tragen die nach § 3 Satz 1 beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Die Kostentragung untereinander wird durch die beteiligten Organisationen für die Dauer der Amtsperiode festgesetzt. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 14 Geschäftsordnung

Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle können eine Geschäftsordnung bestimmen. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 15 Zuständige Landesbehörde

Zuständige Landesbehörde nach § 111 b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 SGB V sowie nach § 3 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 8 Satz 4, § 10 Absatz 2 Satz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung ist das Sozialministerium.

§ 16 Delegation

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 111 b
Absatz 5 Satz 1 SGB V wird auf das Sozialministerium übertragen. Das Sozialministerium kann auf Grund dieser Übertragung auch diese Verordnung ändern oder aufheben.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 17. April 2012

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

ERLER

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