Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sowie über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung Vom 15. Dezember 2008
§ 1 Bestimmung der zuständigen Stelle
                            Die Befugnis nach § 5
 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG und § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 Satz 3 FPfZG, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebührenpflichtiger Tatbestand und Gebührenfestsetzung
                            Der KVJS erhebt für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 PflegeZG und § 9
 Absatz 3 Satz 3 FPfZG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 bis 1000 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 15. Dezember 2008
Dr. Stolz