Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 2a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Vom 3. Oktober 1972
§ 1
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 a Satz 2
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist das Forstamt als untere Forstbehörde zuständig. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsamt.
§ 2
Die Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 42 Abs. 3 Satz 2
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 30. März 1971 (Ges.Bl. S. 148) wird aufgehoben.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 3. Oktober 1972
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Gleichauf
Dr. Hahn
Dr. Eberle
Schiess
Dr. Brünner
Griesinger
Dr. Mahler
Adorno
Dr. Mocker
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