Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 2a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Vom 3. Oktober 1972
§ 1
                            Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 a Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist das Forstamt als untere Forstbehörde zuständig. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 42 Abs. 3 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 30. März 1971 (Ges.Bl. S. 148) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 3. Oktober 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brünner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griesinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Mahler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Adorno
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Mocker