Verordnung des Sozialministeriums zur Anhebung des Höchstsatzes des Lohnkostenzuschusses beim Budget für Arbeit (Budgetlohnkostenzuschussverordnung) Vom 23. April 2020
§ 1
Abweichend von § 61 Absatz 2 Satz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber höchstens 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 23. April 2020 |
LUCHA |
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