Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 10. Dezember 1996
§ 1
                            Dem am 21. Februar 1996 für das Land Baden-Württemberg unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 10. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Döring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Goll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staiblin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Vetter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wabro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Mehrländer
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag ist am 1. Juni 1997 in Kraft getreten (GBl. 1997 S. 274)
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen aufgrund von Artikel 87
 Abs. 2
 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Das aufsichtführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikels 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2
 Satz 2
 
Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2
 Satz 2
 
Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg 
 Erwin Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern 
 Barbara Stamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin 
 Beate Hübner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg 
 Dr. Regine Hildebrandt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen 
 Uwe Beckmeyer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg 
 Helgrit Fischer-Menzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen 
 Barbara Stolterfoht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern 
 Hinrich Kuessner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen 
 Walter Hiller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen 
 Dr. Axel Horstmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz 
 Florian Gerster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland 
 Oskar Lafontaine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen 
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt 
 Dr. Gerlinde Kuppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein 
 Heide Simonis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Thüringen 
 Irene Ellenberger
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag ist am 1. Juni 1997 in Kraft getreten (GBl. 1997 S. 274).