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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 10. Dezember 1996

§ 1

Dem am 21. Februar 1996 für das Land Baden-Württemberg unterzeichneten
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.*
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 10. Dezember 1996

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Dr. Schäuble
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Dr. Vetter
Wabro
Dr. Mehrländer

Fußnoten

*
Der Staatsvertrag ist am 1. Juni 1997 in Kraft getreten (GBl. 1997 S. 274)

Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach
Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.

Artikel 2

Das aufsichtführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Artikel 3

Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikels 87
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist*
. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.
Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern Barbara Stamm
Für das Land Berlin Beate Hübner
Für das Land Brandenburg Dr. Regine Hildebrandt
Für die Freie Hansestadt Bremen Uwe Beckmeyer
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Helgrit Fischer-Menzel
Für das Land Hessen Barbara Stolterfoht
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Hinrich Kuessner
Für das Land Niedersachsen Walter Hiller
Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Axel Horstmann
Für das Land Rheinland-Pfalz Florian Gerster
Für das Saarland Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Gerlinde Kuppe
Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen Irene Ellenberger

Fußnoten

*
Der Staatsvertrag ist am 1. Juni 1997 in Kraft getreten (GBl. 1997 S. 274).
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