L-BGG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG) Vom 17. Dezember 2014

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Bei der Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen sind insbesondere folgende in der UN-Behindertenrechtskonvention verankerte Prinzipien zu beachten:
1.
die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde,
2.
Selbstbestimmung, 3.
Nichtbenachteiligung, 4.
Inklusion, 5.
Partizipation, 6.
die Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit,
7.
Chancengleichheit, 8.
Barrierefreiheit, 9.
Gleichberechtigung von Mann und Frau und 10.
die Achtung von den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Identität.

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für 1.
die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden,
2.
juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von öffentlichen Stellen im Sinne von Nummer 1 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 bestimmt worden ist,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen.
Eine überwiegende Finanzierung durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 wird angenommen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel finanzieren.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
(2) Barrierefrei sind Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird. Die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg bleiben unberührt.
(3) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

§ 4 Frauen mit Behinderungen

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen sowie zum Abbau und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 5 Gleichstellungsauftrag

(1) Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist Aufgabe des Staates und der Gesellschaft.
(2) Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

§ 6 Benachteiligungsverbot für öffentliche Stellen; Beweislastumkehr

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
(2) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Wenn ein Mensch mit Behinderung Sachverhalte oder Tatsachen beweist, die eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung vermuten lassen, ist diese Vermutung im Streitfalle von der Gegenseite zu widerlegen.

§ 7 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Bei Neubau- und Umbaumaßnahmen sind bauliche und andere Anlagen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Landesbauordnung Baden-Württemberg, barrierefrei herzustellen.
(2) Neu zu errichtende öffentliche Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und neu zu beschaffende Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes barrierefrei zu gestalten. Bei großen Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sollen diese nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes barrierefrei gestaltet werden.

§ 8 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit Hörbehinderungen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben die dafür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.
(4) Die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen werden die angemessenen Kosten erstattet.

§ 9 Gestaltung des Schriftverkehrs

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 sollen auf Verlangen im Schriftverkehr mit den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der technischen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten sowie rechtlichen Bestimmungen eine Behinderung von Menschen berücksichtigen.
(2) Blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vorschriften über Form, Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben von den in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen unberührt.

§ 10 Barrierefreie mediale Angebote

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Webseiten einschließlich Apps und sonstigen Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (mediale Angebote) so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung bestimmen sich nach der Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. S. 2659, 2663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 können im Einzelfall von einer Gestaltung nach Absatz 1 absehen, soweit diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.
(3) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bereit, die über eine Rückmeldefunktion verfügt, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 mitzuteilen. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Einzelheiten der Erklärung und Rückmeldefunktion durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln[*]
.
(4) Die Landesregierung überwacht in regelmäßigen Abständen, inwieweit die medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Ergebnisse werden in einem Bericht festgehalten. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Benennung der für das Überwachungsverfahren zuständigen Stelle sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und der Berichterstattung durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln[**]
.

Fußnoten

[*]
Gem. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1560) tritt § 10 Abs. 3 S. 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes [Red. Anm.: 1. Januar 2019] in Kraft.

Abschnitt 3 Rechtsbehelfe

§ 11 Prozessstandschaft in verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem schriftlichen Einverständnis Verbände nach § 12 Absatz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

§ 12 Verbandsklagerecht

(1) Ein nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anerkannter Verband oder dessen baden-württembergischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes auf Feststellung eines Verstoßes gegen
1.
das Benachteiligungsverbot nach § 6 Absatz 1, 2.
die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand und im öffentlichen Personenverkehr nach § 7,
3.
das Recht auf Kommunikation in der Gebärdensprache oder mit anderen Kommunikationshilfen nach § 8 Absatz 3,
4.
die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei der Ausgestaltung des Schriftverkehrs nach § 9 sowie bei der Gestaltung medialer Angebote nach § 10
durch die in § 2 genannten Behörden erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die angegriffene Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere gegeben, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Sachverhalte vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

Abschnitt 4 Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen

§ 13 Amt der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Die Landesregierung bestellt im Benehmen mit dem Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertenbeauftragte oder Landes-Behindertenbeauftragter). Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig.
(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Aufgaben und Befugnisse der oder des Landes-Behindertenbeauftragten

(1) Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und Benachteiligungen beseitigt werden.
(2) Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte berät die Landesregierung in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen und arbeitet mit der Verwaltung zusammen. Zudem sind die oder der Landes-Behindertenbeauftragte Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige (Ombudsfrau beziehungsweise Ombudsmann).
(3) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die oder der Landes-Behindertenbeauftragte, soweit die spezifischen Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben frühzeitig zu beteiligen.
(4) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 sollen die Landes-Behindertenbeauftragte oder den Landes-Behindertenbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht im Rahmen der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.

§ 15 Kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) In jedem Stadt- und Landkreis ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen (kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter) zu bestellen. In den übrigen Gemeinden können kommunale Behindertenbeauftragte bestellt werden. Die kommunalen Behindertenbeauftragten sind unabhängig und weisungsungebunden.
(2) Das Land fördert die Bestellung von hauptamtlichen Behindertenbeauftragten in den Stadt- und Landkreisen.
(3) Die Beauftragten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 beraten die Stadt- und Landkreise in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen und arbeiten mit der Verwaltung zusammen. Zudem sind sie Ombudsfrau beziehungsweise Ombudsmann. Die Beauftragten der Landkreise nehmen neben ihren eigenen Aufgaben die Koordination der Beauftragten bei den kreisangehörigen Gemeinden wahr.
(4) Die Beauftragten im Sinne von Absatz 1 sind bei allen Vorhaben der Gemeinden und Landkreise, soweit die spezifischen Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, frühzeitig zu beteiligen. Über die jeweilige Stellungnahme informiert die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Gemeinderat sowie die Landrätin oder der Landrat den Kreistag.
(5) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 sollen die Beauftragten im Sinne von Absatz 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht im Rahmen der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.
(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 können Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen auf kommunaler Ebene gebildet werden.

§ 16 Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertenbeirat) berät und unterstützt die Landes-Behindertenbeauftragte oder den Landes-Behindertenbeauftragten bei allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Landes-Behindertenbeirat, soweit die spezifischen Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben frühzeitig zu beteiligen.
(2) Der Landes-Behindertenbeirat setzt sich aus 25 Mitgliedern zusammen. Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte hat den Vorsitz und ist stimmberechtigtes Mitglied des Landes-Behindertenbeirats. Folgende 14 weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landes-Behindertenbeirat an:
1.
zehn Mitglieder auf Vorschlag der Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen,
2.
ein Mitglied auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte,
3.
jeweils ein Mitglied auf Vorschlag der Behindertenbeauftragten der Stadt- und Landkreise und der Behindertenbeauftragten kreisangehöriger Gemeinden und
4.
ein Mitglied auf Vorschlag der Behinderten- und Rehabilitationssportverbände.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landes-Behindertenbeirats sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
des Sozialministeriums, 2.
der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit,
3.
der landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen,
4.
der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg,
5.
des Integrationsamts, 6.
der kommunalen Landesverbände, 7.
der Liga der freien Wohlfahrtspflege, 8.
der Architektenkammer Baden-Württemberg, 9.
der kassenärztlichen oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung und
10.
die Landesärztin oder der Landesarzt für Menschen mit Behinderungen.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung vorzuschlagen.
(4) Bei der Auswahl der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist dafür Sorge zu tragen, dass möglichst betroffene Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden und Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei der Auswahl der Vorschläge der Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen ist zu berücksichtigen, dass Menschen mit unterschiedlichen Arten von Behinderungen angemessen Berücksichtigung finden.
(5) Die Mitglieder des Landes-Behindertenbeirats und ihre Stellvertretungen werden von der oder dem Landes-Behindertenbeauftragten für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags berufen.
(6) Das Nähere zur Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder beziehungsweise Stellvertretungen des Gremiums bestimmt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 wenden die Vorgaben nach § 10 wie folgt an:
1.
auf Webseiten im Sinne von § 10 Absatz 1, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
2.
auf Webseiten im Sinne von § 10 Absatz 1, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,
3.
auf Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte im Sinne von § 10 Absatz 1: ab dem 23. Juni 2021.
(2) § 10 gilt nicht für Inhalte von Intranets, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese eine grundlegende Überarbeitung erfahren.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 327) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 17. Dezember 2014

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

BONDE

BAUER

HERMANN

ALTPETER

 

ÖNEY

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