ArbZZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung - ArbZZuVO) Vom 8. Februar 1999

§ 1

Zuständige Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
1.
die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen sich mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens ein Betriebsbereich nach § 3
Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung befindet,
2.
das Regierungspräsidium Freiburg für Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und die nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind,
3.
die unteren Verwaltungsbehörden für alle übrigen Betriebsgelände.

§ 2 Betriebsgelände

Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.
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