WollmatNatSchGebV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« Vom 16. Dezember 1980

1. ABSCHNITT Erklärung zum Schutzgebiet, Abgrenzung, Schutzzweck

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Allensbach, Konstanz und Insel Reichenau, Landkreis Konstanz, werden zum Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee«.

§ 2 Schutzgegenstand

Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 773 ha. Es besteht aus dem Wollmatinger Ried, dem Giehrenmoos und einem Teil der Dreifußwiesen mit den vorgelagerten Wasserflächen des Untersees und des Gnadensees (Naturschutzgebiet) sowie dem Straßendamm zwischen Festland und Insel Reichenau, einschließlich eines Teils der Insel Reichenau (Landschaftsschutzgebiet).

§ 3 Naturschutzgebiet

Das Naturschutzgebiet hat eine Fläche von rund 763 ha. Es besteht aus zwei Teilen:
1.
Der südliche Teil des Naturschutzgebiets erstreckt sich vom Nordufer des Seerheins bis zu der Straße zwischen Festland und Insel Reichenau, dem Inseldamm und dem Unterseeufer der Insel Reichenau. Er ist zur freien Wasserfläche hin durch eine gerade Linie zwischen dem Bruckgraben und dem südwestlichsten Punkt der Insel Langenrain, dem Ufer der Insel Langenrain und einer geraden Linie zwischen der Südspitze der Insel Langenrain und dem Nordufer des Seerheins begrenzt. Im Nordosten und Osten reicht dieser Teil des Naturschutzgebiets bis an die Bebauung von Konstanz-Stromeyersdorf, das Kläranlagengelände und die Bundesstraße 33 heran.
2.
Der nördliche Teil des Naturschutzgebiets erstreckt sich von der Straße zwischen Festland und Insel Reichenau, dem Inseldamm und dem Gnadenseeufer der Insel Reichenau bis zum Gemeindeweg Flurstück 460 der Gemarkung Hegne. Er ist zur freien Wasserfläche hin durch eine gerade Linie zwischen dem Bruckgraben und der Südostecke des Grundstücks Flurstück 312 der Gemarkung Insel Reichenau (Festland) begrenzt. Im Nordosten und Osten bildet die Bahnlinie und die neue Bundesstraße 33 die Grenze dieses Teils des Naturschutzgebiets.

§ 4 Landschaftsschutzgebiet

Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Fläche von rund 10 ha. Es umfaßt die Straße zwischen Festland und Insel Reichenau, einschließlich der Parkplätze, den Inseldamm sowie die bebauten und landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gewann Schopflen der Gemarkung Insel Reichenau.

§ 5 Karten

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in drei Karten des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18. April 1980 (1 Karte im Maßstab 1 : 25 000; 2 Karten im Maßstab 1:5 000) rot (Naturschutzgebiet) bzw. grün (Landschaftsschutzgebiet) eingetragen. Die Verordnung mit Karten wird bei der höheren Naturschutzbehörde in Freiburg verwahrt; eine Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde in Konstanz. Die Verordnung mit Karten kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Abweichend von Satz 1 ist der Grenzverlauf des Schutzgebietes innerhalb des Flurstücks Nr. 7940 angrenzend an die Flurstücke Nr. 7940/6 und 7940/17 in der Karte des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15. Dezember 2016 dargestellt.

§ 6 Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck ist: 1.
die Erhaltung der geschützten Uferlandschaft, einschließlich der geschützten Teile des Bodensees,
a)
als Lebensraum zahlreicher, zum Teil vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere als international bedeutsames Rast- und Durchzugsgebiet für Schwimmvögel und national bedeutsames Brut- und Überwinterungsgebiet für Feuchtgebietsvögel;
b)
als Lebensraum zahlreicher, zum Teil vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten;
c)
als international bedeutsames Demonstrations- und Forschungsobjekt der Ökologie, der Zoologie, insbesondere der Ornithologie, und der Botanik;
d)
als Naturraum von einzigartiger Vielfalt und Schönheit;
2.
die Erhaltung der geschützten Bodenseebuchten als für die Reinhaltung des Sees wichtige Flachwasserzonen.

2. ABSCHNITT Verbote, Erlaubnis, Ausnahmen, Befreiung - Allgemein

§ 7 Verbote - Natur- und Landschaftsschutzgebiet

In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung im Naturschutzgebiet oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können, den Charakter des Gebietes verändern oder in anderer Weise dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 8 Verbote - Naturschutzgebiet

In dem Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Flugplätze, einschließlich Modellflugplätze, anzulegen oder zu verändern oder Modellflugzeuge zu betreiben;
4.
Stätten für Sport oder Spiel anzulegen oder Motorsport jeglicher Art zu betreiben;
5.
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7.
Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
9.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten;
10.
Wasser zu entnehmen oder Abwasser einzuleiten; 11.
Grundstücke zu entwässern oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
12.
die Grundstücksnutzung zu ändern oder zu intensivieren;
13.
chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten oder Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, insbesondere Dünger jeder Art, auszubringen;
14.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
16.
Wohnboote, Bojen oder andere schwimmende Anlagen zu verankern oder Stege zu errichten;
17.
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
18.
das Gebiet zu betreten; 19.
zu baden; 20.
Feuer anzumachen; 21.
Lärm zu verursachen.

§ 9 Verbote - Landschaftsschutzgebiet

In dem Landschaftsschutzgebiet ist zur Erhaltung des Charakters des Schutzgebietes sowie zur Erhaltung des Naturschutzgebietes insbesondere verboten:
1.
den Naturhaushalt zu schädigen; 2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig zu stören;
3.
das Landschaftsbild nachteilig zu verändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen;
4.
den Naturgenuß oder den Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen;
5.
den Uferbewuchs in seinem Bestand zu beeinträchtigen oder zu verändern;
6.
Anlagen oder Einrichtungen zu schaffen oder Handlungen vorzunehmen, von denen Unruhe auf das Naturschutzgebiet ausgeht.

§ 10 Erlaubnis - Landschaftsschutzgebiet

(1) Handlungen im Landschaftsschutzgebiet, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis. Dies gilt insbesondere für die in § 8 Nrn. 1-9 aufgeführten Handlungen.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung nicht gegen § 7 oder § 9 verstößt oder ein solcher Verstoß durch Auflagen oder Bedingungen ausgeräumt werden kann.
(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde ergeht.

§ 11 Zulässige Handlungen

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht: 1.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung, im Naturschutzgebiet jedoch nur in der bisherigen Art, in der bisherigen Intensität und im bisherigen Umfang;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
a)
daß Wasservögel nur im Rahmen der Vogeljagdordnung für das Gebiet der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein in der jeweils geltenden Fassung bejagt werden dürfen;
b)
daß das Schutzgebiet nur mit durch Ruder fortbewegten Booten befahren werden darf;
3.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Berufsfischerei mit der Maßgabe, daß das Schutzgebiet nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h befahren werden darf;
4.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Sportfischerei vom Unterseeufer der Insel Reichenau sowie vom Inseldamm aus mit der Maßgabe, daß nur mit dem gesetzlich zulässigen Angelgerät für Sportfischer gefischt und das Naturschutzgebiet nirgends betreten oder befahren werden darf;
5.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Schifffahrt außerhalb des Schutzgebiets;
6.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
7.
für das Betreten der beiderseits des Riedkanals verlaufenden Wege und das Befahren dieser Wege mit dem Fahrrad, das Betreten der gefrorenen schilffreien Wasserfläche sowie das Betreten des Gebiets im Rahmen von amtlich zugelassenen Führungen;
8.
für Pflegemaßnahmen, die vom Regierungspräsidium oder einer beauftragten Stelle angeordnet werden;
9.
für notwendige Handlungen im Rahmen der vom Regierungspräsidium übertragenen Betreuung des Schutzgebietes;
10.
für notwendige Handlungen im Rahmen einer amtlichen oder amtlich angeordneten Überwachungstätigkeit;
11.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 12 Befreiung

Von den Verboten der §§ 7 bis 9 kann gemäß § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§ 13 Zuständigkeit

(1) Über die Zulassung von Handlungen im Naturschutzgebiet entscheidet das Regierungspräsidium.
(2) Über die Zulassung von Handlungen im Landschaftsschutzgebiet entscheidet das Landratsamt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums.

3. ABSCHNITT Verbote, Ausnahmen, Befreiung - Schiffahrt

§ 14 Verbote

(1) Die Buchten des Untersees und des Gnadensees beiderseits des Straßendamms zwischen Festland und Insel Reichenau, zur freien Wasserfläche hin begrenzt
a)
im Untersee durch eine gerade Linie zwischen dem Bruckgraben und dem südwestlichsten Punkt der Insel Langenrain sowie zwischen der Südspitze der Insel Langenrain und dem Nordufer des Seerheins,
b)
im Gnadensee durch eine gerade Linie zwischen dem Bruckgraben und der Südostecke des Grundstücks Flurstück 312 der Gemarkung Insel Reichenau (Festland),
einschließlich der Wasserflächen zwischen den Inseln und dem Festland, sind für die Schiffahrt gesperrt.
(2) Es ist verboten, in dem Sperrgebiet mit Wasserfahrzeugen zu fahren oder Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen zu verankern.

§ 15 Ausnahmen

§ 14 gilt nicht: 1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Berufsfischerei mit der Maßgabe, daß die gesperrten Wasserflächen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h befahren werden dürfen;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die gesperrten Wasserflächen nur mit durch Ruder fortbewegten Booten befahren werden dürfen;
3.
für notwendige Handlungen im Rahmen der vom Regierungspräsidium Freiburg übertragenen Betreuung des Schutzgebiets;
4.
für notwendige Handlungen im Rahmen einer amtlichen oder amtlich angeordneten Überwachungstätigkeit.

§ 16 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 14 kann das Regierungspräsidium Freiburg im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn
1.
überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder
2.
der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann unter Auflagen oder Bedingungen sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

4. ABSCHNITT Schlußvorschriften

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen §§ 14 und 15 mit Wasserfahrzeugen fährt oder Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen verankert, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 5
Wassergesetz; 2.
entgegen §§ 7 bis 9 und 11 Nr. 2 die Jagd ausübt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 33
Abs. 2 Nr. 4 Landesjagdgesetz; 3.
durch eine andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Handlungen gegen §§ 7 bis 9 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 64
Abs. 1 Nr. 2 NatSchG; 4.
entgegen § 10 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 64
Abs. 1 Nr. 2 NatSchG.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.
die Verordnung des Badischen Ministers des Kultus und Unterrichts über das »Naturschutzgebiet Wollmatinger Ried, Giehrenmoos und Dreifußwiesen« in den Gemarkungen Konstanz, Reichenau und Hegne, Bezirksamt Konstanz, vom 17. Februar 1938 (Amtsblatt des Badischen Ministers des Kultus und Unterrichts vom 10. März 1938, S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Südbaden vom 26. November 1963 (GBl. S. 221);
2.
die Anordnung des Landratsamts Konstanz zum Schutz von Landschaftsteilen auf der Insel Reichenau (Südkurier vom 18. März 1954, Nr. 65), soweit sie sich auf den Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht;
3.
die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Ausübung der Jagd im »Naturschutzgebiet Wollmatinger Ried, Giehrenmoos und Dreifußwiesen« vom 28. Juni 1973 (GBl. S. 276).
Stuttgart, den 14. November 1980
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Dr. Eberle
FREIBURG i. Br., den 16. Dezember 1980
Regierungspräsidium Freiburg
Dr. Nothhelfer
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