Gesetz zur Neuordnung der Wirtschaftsförderung Vom 23. November 2004
Artikel 1 bis 4 (Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Sicherstellung der Personalvertretung
                            Zum Personalrat beim Wirtschaftsministerium
treten bis zur nächsten Wahl vier zum Wirtschaftsministerium versetzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder aus den örtlichen Personalräten beim Landesgewerbeamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baden-Württemberg hinzu, die am 31. Dezember 2004 bei der Dienststelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Stuttgart und der Direktion Karlsruhe bestehen. Sie werden von den zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsministerium versetzten Mitgliedern dieser Personalräte gemeinsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewählt. Das lebensälteste Mitglied beruft zur Wahl ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
                            Die auf den Artikeln 3, 4 und
5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 23. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
| Teufel | |
| Müller | Rech | 
| Dr. Schavan | Prof. Dr. Frankenberg | 
| Prof. Dr. Goll | Stratthaus | 
| Stächele | Gönner | 
| Mappus | Köberle | 
| 
 | Dr. Mehrländer |