Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) Vom 20. Februar 2001
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fußnoten
ZWEITER TEIL Schutzbestimmungen, Aufzeichnungen, Überwachung
§ 4 Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 5 Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten
§ 6 Überwachung
§ 7 Überwachungswerte und Folgen einer Überschreitung in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten
Beprobbare Bodentiefe |
Überwachungswerte |
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A-Böden |
B-Böden |
Moor- und |
|
0 bis 0,90 m |
45 |
45 für 0,30 bis |
90 für 0,30 bis |
45 für 0 bis |
90 für 0 bis |
||
0 bis 0,60 m |
30 |
45 |
90 |
0 bis 0,30 m |
20 |
§ 8 Anordnungen
§ 9 Verträge
§ 10 Befreiung
DRITTER TEIL Ausgleichsleistungen
§ 11 Grundsätze des Ausgleichs
§ 12 Pauschalausgleich
Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II |
(%) |
unter |
20 bis |
über |
über |
Pauschale |
(Euro) |
10 |
40 |
85 |
160 |
§ 13 Einzelausgleich, flächenbezogener Sonderausgleich
§ 14 Verfahren, Zuständigkeit
§ 15 Rücknahme, Widerruf von Ausgleichsbescheiden
VIERTER TEIL Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Inkrafttreten
Anlage 1
Bemessung der Stickstoffdüngung mit Hilfe der Messmethode
Aufteilung der Stickstoffdüngung
Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Mais 3.1
Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Tabak 4.1
Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Hopfen 5.1
Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoff-Startdüngung 6.1
Beschränkungen der Stickstoffgaben zur Strohrotte und zu Begrünungspflanzen nach der Ernte 7.1
Wirtschaftsdüngeranalysen zur Bemessung der Stickstoffdüngung
Anlage 2
Bemessung der Stickstoffdüngung mit Hilfe der Messmethode 1.1
Aufteilung der Stickstoffdüngung und Düngerform
Bestimmungen zur gezielten Düngerplatzierung a)
Begrenzung oder Verbot der Stickstoffdüngung a)
Anlage 3
Nutzungs- und |
Ausbringungstermine |
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spätester Termin |
frühester Termin |
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1. Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter (ohne Leguminosen) |
30. Oktober |
1. Februar |
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2. Winterraps, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten |
15. September |
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3. Wintergerste, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten |
zur Saat |
||
4. Winterweizen, Triticale |
keine Ausbringung |
||
5. Strohrotte ohne nachfolgende |
keine Ausbringung |
entfällt |
|
6. Getreidestrohrotte mit nachfolgender |
zur Strohrotte |
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7. Getreidestrohrotte mit nachfolgendem Feldfutter als Zweitfrucht, wenn noch im gleichen Jahr mindestens eine Schnittnutzung erfolgt |
zur Strohrotte |
entfällt |
|
8. Bestehende winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte, und nicht nach Kartoffeln und Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten |
15. September |
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9. Feldgras und sonstiges Feldfutter |
15. September |
1. Februar |
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10. Sommerungen als Folgenutzung |
keine Ausbringung |
1. Februar, |
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11. Moor- und Anmoorböden |
keine Ausbringung |
Festmist, Hopfenhäcksel und feste Sekundärrohstoffdünger
Nutzungs- und |
Frühest mögliche Ausbringungstermine und |
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nach der letzten Ernte |
im Frühjahr |
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1. Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter (ohne Leguminosen) |
vorgezogene Ausbringung |
1. Februar |
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2. Winterweizen, Triticale |
|||
3. Frühe Sommerung im Folgejahr |
|||
4. Wintergerste |
zur Saat |
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5. Späte Sommerungen (Mais, Hackfrüchte) |
1. Januar |
1. März |
|
6. Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung |
keine Ausbringung |
entfällt |
|
7. Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden |
auf die Stoppel |
entfällt |
|
8. Winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte |
zur Saat |
entfällt |
|
9. Feldgras, sonstiges Feldfutter zur letzten Schnittnutzung ohne Nutzung im Folgejahr |
entfällt |
||
10. Moor- und Anmoorböden |
keine Ausbringung |
1. Februar |
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11. Nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten und nach Kartoffeln |
1. Februar |
||
12. Hopfen |
6 Wochen vor dem Schneiden |
Anlage 4
Begrünung 1.1
Einarbeitung der Begrünungspflanzen und Bodenbearbeitung a)
Tabelle 1: Begrünung, Einarbeitung der Begrünungspflanzen und zusätzliche Bestimmungen bei verschiedenen ackerbaulichen Nutzungsverhältnissen und Grünland
Flächen mit nicht winterharter Begrünung und unbegrünte Flächen |
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- in Höhenlagen über 300 m |
1. Dezember |
- in Höhenlagen unter 300 m |
|
- A-Böden |
1. Februar |
- schwere A-Böden1 |
1. Januar |
- B-Böden |
1. Dezember |
Flächen mit winterharter Begrünung |
1. Februar |
Tabelle 2: Begrünung, Einarbeitung der Begrünungspflanzen und zusätzliche Bestimmungen bei verschiedenen Sonderkulturen
Nutzungsverhältnisse |
Begrünung |
Einarbeitung und sonstige Bestimmungen |
1 Kartoffeln |
Unverzügliche Einsaat einer Begrünung nach frühen und mittelfrühen Sorten |
Aussaat einer Winterkultur nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig |
2 Leguminosen |
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2.1 Körnerleguminosen |
Winterharte Untersaaten zu Ackerbohnen |
Winterrapsaussaat nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig |
Winterharte Zwischenfrüchte oder Winterraps nach Erbsen |
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2.2 Pflanzenbestände mit einem Leguminosenanteil von mehr als 50 v. H. im Gemenge oder bei Reinanbau von Leguminosen |
Für Betriebe, die nach der EU-Ökoverordnung 2092/91 wirtschaften, ist bei Umbruch mehrjähriger Leguminosenbestände im Herbst zum Anbau einer Winterung »Heiler Umbruch« nach Schnittnutzung, d. h. wendende Bodenbearbeitung ohne vorherige Narbenzerstörung zulässig. |
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3 Mais |
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3.1 Saatmais |
Begrünung zwischen den Reihen, vorzugsweise Raps oder Rübsen, mit unverzüglicher Einsaat nach Entfernung der Vaterreihen |
Aussaat einer Winterung nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig. |
3.2 Mais nach Mais |
Winterharte Untersaat bei Silomais und Saatmais, vorzugsweise Weidelgras, mit Einsaat spätestens bis Ende Juni |
Frühester Bearbeitungstermin: 1. März; bei Körnermais: 1. Februar |
Zusätzlich Bandspritzung und Reihenhacke oder verträgliche Untersaat-Herbizid-Kombination |
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4 Tabak |
Normalfall: Frühe Begrünung der Erntegassen mit Weidelgras oder Mulchgrasmischung und Einsaat vor der Grumpenernte |
Es ist nur der Anbau einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht zulässig. Die Tabakstängel dürfen frühestens ab 1. Januar abgeschlegelt werden. |
Sonderfall: Unverzügliche Einsaat von winterharten Begrünungspflanzen mit Mulchsaat, wenn die Tabakernte bis zum 31. August abgeschlossen ist oder bei Auftreten von Blauschimmel, Tabakwürger oder Unwetterschäden. |
Frühester Bearbeitungstermin: 1. Februar |
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5 Hopfen |
Einsaat einer winterharten Begrünung (z. B. Winterraps) mit dem letzten Anackern. Eine Nachsaat ist dann unverzüglich erforderlich, wenn bis Ende August kein geschlossener Pflanzenbestand infolge dieser Einsaat oder ausnahmsweise durch den Aufwuchs von Wildkräutern sichergestellt ist. |
Frühester Bearbeitungstermin: 6 Wochen vor dem Schneiden |
6 Mehrjährige Stilllegung oder wiederholte einjährige Stilllegung |
Einsaat einer Dauerbegrünung mit winterharten Pflanzen (Nichtleguminosen) |
Kein Zwischenumbruch im Stilllegungszeitraum und frühester Einarbeitungstermin: 1. Februar |
Alternativ: Ganzjährige Begrünung durch wiederholte Einsaat von Begrünungspflanzen (Nichtleguminosen) |
Früheste Bodenbearbeitung zur Neuansaat der Begrünung |
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7 Grünland |
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7.1 Dauergrünland |
Bei Lücken von mehr als 30 vom Hundert ist eine umbruchlose Grünlandverbesserung mindestens einmal in vier Jahren durch Nachsaat1 vorzunehmen. Bei Weidenutzung ist außerdem mindestens einmal jährlich nachzumähen, sofern ein Maschineneinsatz möglich ist. |
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7.2 Mehr als |
Frühester Bearbeitungstermin: 1. Februar des Folgejahres, bei späten Sommerungen 1. März des Folgejahres. Bei darauffolgendem Winterraps als Hauptfrucht vor der Saat, bei mehr als 50 vom Hundert Leguminosen nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig. |
Tabelle 3: Bestimmungen zur Begrünung und zu alternativen Bodenpflegemaßnahmen im Weinbau
Nutzungsverhältnisse |
Begrünung |
Einarbeitung und sonstige Bestimmungen |
1 Reihenkulturen generell |
Dauerbegrünung (Mulchrasen) bei Dauerkulturen1 |
Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen |
Begrünung zwischen den Reihen bei Reihenabständen über 1 m (dies gilt nicht für Gurken, Zucchini und Melonen) |
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2 Spargel |
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2.1 Allgemein |
Einsaat von Nichtleguminosen, vorzugsweise Senf oder Ölrettich2 |
Abschlegeln des Aufwuchses (Spargelkraut, Begrünung) ohne weitere Bodenbearbeitung frühestens ab 1. Januar |
2.2 Ertragsanlagen mit ganzflächiger Bewässerung |
Spätester Einsaattermin: Mitte August |
Bodenbearbeitung generell frühestens ab 1. Februar |
2.3 Ertragsanlagen |
Spätester Einsaattermin: Ende Juli |
Verminderung der Häufigkeit und Intensität der Bodenbearbeitung zur mechanischen Unkrautbekämpfung |
2.4 Junganlagen Pflanzjahr + 1. Jahr nach der Pflanzung |
Spätester Einsaattermin: Ende Juli |
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3 Sonstiges |
Begrünungsgebot wie bei ackerbaulicher Fruchtfolge. |
Einarbeitungsbestimmungen wie bei ackerbaulichen Fruchtfolgen |
Bei späten Kohlarten sind die Strünke stehen zu lassen. |
Abschlegeln der Strünke ohne weitere Bodenbearbeitung frühestens ab 1. Januar. Als frühester Einarbeitungstermin der Strünke gilt der 1. Februar, bei darauffolgendem Folienanbau der 1. Januar, bei späten Sommerungen der 1. März |
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Für Sägemüse in Höhenlagen unter 300 m auf A-Böden gilt als frühester Einarbeitungstermin der 15. Januar |
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4 Baum- und Strauchbeerenobst |
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4.1 Im Pflanzjahr bis zum 2. Jahr nach der Pflanzung (= 3. Standjahr) |
Einsaat einer Begrünung spätestens bis 1. September |
Einarbeitung der Begrünung frühestens ab 1. Mai |
4.2 Ab 3. Jahr nach der Pflanzung |
Einsaat einer Dauerbegrünung (Mulchrasen) ohne Leguminosen |
Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen |
5 Baumschulen |
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5.1 Alle Bewirtschaftungseinheiten im Aufschulungsjahr |
Einsaat der Begrünung bis spätestens Ende Juli und Auswahl geeigneter Begrünungspflanzen3 ab Reihenabständen über 1,5 m |
Einarbeitung frühestens am 1. Februar |
5.2 Hochstämme sowie Alleebäume, Solitärbäume und -sträucher |
Dauerbegrünung (Mulchrasen) ab Reihenabständen über 1,5 m |
Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen. |
5.3 zu räumende Bewirtschaftungseinheiten |
Begrünungseinsaat ab 10 a geräumter Fläche |
Einarbeitung bei erneuter Aufschulung frühestens am 1. Februar |
a) bei Räumung im Frühjahr unverzügliche Einsaat |
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b) bei Räumung im Herbst Begrünungseinheit unverzüglich zu Beginn der folgenden Vegetationszeit |