Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen (WMeßVO) Vom 17. Dezember 1987
§ 1 Ausrüstung mit Geräten
                            Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet, hat, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann, wenn die Gewässerbenutzung der Wasserversorgung dient (§ 102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 WG) und nicht nach § 103
 WG von der Entgeltpflicht ausgenommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anforderungen an Meßgeräte und Zusatzeinrichtungen
                            (1) Die Anlagen sind mit Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen auszurüsten, die hinsichtlich Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung und Verwendungsart den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Geräte zulassen oder von der Pflicht zur Ausrüstung mit Geräten befreien, wenn die Wassermenge auf andere Weise zuverlässig festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufzeichnung der Meßergebnisse
                            (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, hat derjenige, der zur Ausrüstung mit Geräten verpflichtet ist, schriftlich festzuhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranlagungszeitraums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne von § 126
 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Abs. 1  Nr. 1 die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge nicht schriftlich festhält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Abs. 1  Nr. 2 die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranlagungszeitraums nicht schriftlich festhält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Abs. 2 die Aufzeichnungen nicht zehn Jahre aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 17. Dezember 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Vetter