WaldPädZQPrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierung und Prüfung zum Erwerb des Waldpädagogikzertifikats (QuaPrO Waldpädagogik) Vom 18. Februar 2020

§ 1 Zweck

Der Qualifizierungslehrgang Waldpädagogik, der von Forst Baden-Württemberg angeboten wird, soll die Teilnehmenden in die Lage versetzen, waldpädagogische Veranstaltungen für unterschiedliche Zielgruppen zu planen, durchzuführen und zu reflektieren.

§ 2 Voraussetzung zum Erwerb des Waldpädagogikzertifikats

(1) Voraussetzung der Zertifizierung zur staatlich zertifizierten Waldpädagogin oder zum staatlich zertifizierten Waldpädagogen nach § 64a
Absatz 2 LWaldG ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme oder Anerkennung der gemäß § 3 vorgeschriebenen Pflichtmodule mit einer anschließenden Prüfung, welche bei Forst Baden-Württemberg abgelegt wird.
(2) Bewerberinnen und Bewerber die wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen nicht zum Qualifizierungslehrgang zugelassen werden. Bei der Anmeldung zum Qualifizierungslehrgang muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei Forst Baden-Württemberg zu beantragen. Forst Baden-Württemberg nimmt Einsicht in das Führungszeugnis nach Satz 2 und speichert nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. ForstBW darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn der Antrag auf Zulassung rechtskräftig abgelehnt wurde. Weiter ist ein Zeugnis über den Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums vorzulegen. Studierende müssen eine Studienbescheinigung vorlegen.

§ 3 Pflichtmodule, Wahlmodule, Pflichtpraktikum

(1) Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet folgende Pflichtmodule:
1.
je ein Grundmodul aus den Bereichen: a)
forstliche und ökologische Grundlagen:
dieses Grundmodul umfasst die Vermittlung von Grundkenntnissen über heimische Baum- und Straucharten, Waldpflanzen und Pilze, Tierarten, ökosystemare Grundlagen und Zusammenhänge, Waldfunktionen, forstliche und allgemeine Nachhaltigkeit, Waldbewirtschaftung und Jagd;
b)
pädagogische Grundlagen:
dieses Grundmodul umfasst die Vermittlung von Grundkenntnissen der Lern- und Entwicklungspsychologie, der Wahrnehmungs- und Motivationspsychologie sowie der Grundlagen über planungsrelevante Faktoren von Veranstaltungen, der Kommunikation und von didaktisch-methodischen Modellen wie Handlungsorientierung, Zielgruppenorientierung, entdeckendes und projektorientiertes Lernen;
c)
Grundlagen der Bildung für Nachhaltige Entwicklung:
dieses Grundmodul umfasst die Vermittlung von Werten und Dimensionen, wie Abhängigkeit, Subjektivität, Gerechtigkeit, Integration und Dauerhaftigkeit der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie von Gestaltungskompetenzen und konkreten Umsetzungsmöglichkeiten in waldpädagogischen Veranstaltungen;
2.
insgesamt zehn Fachmodule, davon: a)
fünf Fachmodule mit forstlich-ökologischen Inhalten mit dem Ziel, die Grundkenntnisse mit Methoden der Waldpädagogik zu vertiefen und zu erweitern sowie auf unterschiedliche Teilnehmergruppen und Themengebiete zu konkretisieren,
b)
drei Fachmodule mit pädagogischen und methodischen Inhalten mit dem Ziel, die Grundkenntnisse zu erweitern und an konkreten Situationen in Bezug auf unterschiedliche Teilnehmergruppen zu vertiefen und zu konkretisieren,
c)
ein Fachmodul mit rechtlichen und organisatorischen Inhalten mit dem Ziel, die notwendigen rechtlichen und formalen Grundlagen der Organisation und Durchführung waldpädagogischer Veranstaltungen zu vermitteln und
d)
ein Fachmodul mit dem Ziel, die Planung, Durchführung und Reflexion von waldpädagogischen Veranstaltungen exemplarisch und unter fachkundiger Anleitung mit Teilnehmergruppen zu üben.
Die Pflichtmodule werden im Bildungsangebot für Waldpädagogik von Forst Baden-Württemberg ausgeschrieben und finden an den waldpädagogischen Einrichtungen von Forst Baden-Württemberg oder der Landesforstverwaltung statt.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Pflichtmodulen ist die Teilnahme an mindestens drei Wahlmodulen mit dem Ziel, das Angebotsspektrum der Waldpädagogik und der Bildung für nachhaltige Entwicklung kennenzulernen und das eigene methodische Repertoire zu erweitern, verpflichtend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet ein Pflichtpraktikum bei Waldpädagogik- oder Umweltbildungseinrichtungen, bei Forstverwaltungen und -betrieben oder staatlich zertifizierten Waldpädagoginnen oder Waldpädagogen. Im Praktikum wird die oder der Teilnehmende selbst aktiv und führt waldpädagogische Veranstaltungen oder Teile davon durch. Die oder der Teilnehmende wird während des Pflichtpraktikums von einer sachkundigen Person betreut, die mindestens zwei Jahre Berufspraxis in der Waldpädagogik vorweisen kann. Das Praktikum muss an mindestens zwei Praktikumsstellen abgeleistet werden. Es umfasst mindestens 40 Stunden, wobei an einer der Praktikumsstellen mindestens 20 Stunden abzuleisten sind. Als Praktikumsstunden zählen ausschließlich die Planung, die Durchführung und die Reflexion waldpädagogischer Veranstaltungen im Rahmen des Praktikums.
(4) Als Nachweis über die Teilnahme an Pflichtmodulen nach Absatz 1 können auch vergleichbare Qualifizierungsnachweise der Forstbetriebe und der Forstverwaltungen sowie der forstlichen Hochschulen anderer Bundesländer anerkannt werden.
(5) Anstelle der Grundmodule nach Absatz 1 Nummer 1 können auch Qualifizierungsnachweise über eine entsprechende Ausbildung oder ein Studium anerkannt werden.
(6) Als Nachweis über die Teilnahme an bis zu drei Modulen aus dem Bereich der Wahlmodule nach Absatz 2 können auch vergleichbare Qualifizierungsnachweise anderer Anbieter anerkannt werden, die in den Bereichen der Wald-, Umwelt und Naturpädagogik sowie in der Bildung für nachhaltige Entwicklung tätig sind.
(7) Die Prüfungsbehörde nach § 4 Absatz 1 entscheidet über die Anerkennung der Qualifizierungsnachweise nach Absatz 4 bis 6.

§ 4 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von Forst Baden-Württemberg (Prüfungsbehörde) vorbereitet und abgehalten.
(2) Die Prüfungsbehörde und beruft dessen Mitglieder. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einer oder einem Prüfungsausschussvorsitzenden, welche oder welcher die Prüfung leitet, mindestens zwei Fachprüfenden sowie einer oder einem Schriftführenden zusammen.
(3) Die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde, dem Kultusministerium und im Benehmen mit der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Baden-Württemberg e.V. für die Dauer von vier Jahren. Eine erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig. Die Prüfungsbehörde unterstützt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Zur Fachprüferin oder zum Fachprüfer kann nur bestellt werden, wer eine
1.
forstliche, 2.
ökologisch-naturwissenschaftliche oder 3.
pädagogische
Ausbildung oder ein entsprechendes Studium nachweisen kann.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist ehrenamtlich, eine Prüfungsvergütung nach Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten gewährt.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsausschussvorsitzende, die Schriftführerin oder der Schriftführer sowie mindestens zwei Fachprüfende anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses; Stimmenenthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 5 Schriftführung

Die Schriftführerin oder der Schriftführer unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und führt über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift gemäß § 13.

§ 6 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die zu prüfenden Personen haben spätestens bis zu dem von der Prüfungsbehörde festgelegten und in geeigneter Weise bekanntgegebenen Termin schriftlich bei der Prüfungsbehörde die Zulassung zur Prüfung zu beantragen.
(2) Zur Prüfung darf nur zugelassen werden wer, 1.
die Nachweise über die erfolgreiche Ableistung oder Anerkennung der vorgeschriebenen Pflichtmodule gemäß § 3 Absatz 1, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, gerechnet ab dem 1. Januar des Prüfungsjahres,
2.
den Nachweis über ein Praktikum gemäß § 3 Absatz 2, der nicht älter als fünf Jahre sein darf, gerechnet ab dem 1. Januar des Prüfungsjahres, und
3.
den Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der nicht älter als zwei Jahre sein darf, gerechnet ab dem 1. Januar des Prüfungsjahres
schriftlich oder elektronisch vorlegt.
(3) Personen, die zur Prüfung zugelassen werden, erhalten spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine schriftliche Ladung durch die Prüfungsbehörde. Wer zur Prüfung nicht zugelassen wird, erhält einen schriftlichen Bescheid.

§ 7 Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfung und gibt diese den Prüfungskandidaten mit der Ladung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 bekannt.
(2) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er hat auf die einheitliche Anwendung der Bewertungsmaßstäbe nach dieser Verordnung hinzuwirken. Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat wird einzeln in den Prüfungsabschnitten nach § 8 durch zwei Fachprüfende geprüft, von denen eine oder einer die Qualifikation nach § 4 Absatz 4 Nummer 3 und die oder der andere die Qualifikation nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 aufweisen muss. Der Prüfungsbehörde obliegt die Zuweisung der Fachprüfenden zu den einzelnen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; Vertreter der Prüfungsbehörde, sowie notwendige Hilfskräfte und Vertreter der obersten Forstbehörde und des Kultusministeriums dürfen bei allen Prüfungsabschnitten anwesend sein. Sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, kann die oder der Prüfungsausschussvorsitzende im Benehmen mit den jeweiligen Prüflingen die Anwesenheit gestatten. Im Prüfungsabschnitt »praktische Durchführung« gemäß § 10 dürfen darüber hinaus neben der Teilnehmergruppe auch deren Lehrkräfte und Begleitpersonen anwesend sein.

§ 8 Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:
1.
schriftliche Planung nach § 9, 2.
praktische Durchführung nach § 10 und 3.
Kolloquium nach § 11.
Die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte nach Satz 1 ist einzuhalten.

§ 9 Schriftliche Planung

(1) Die Prüfungsaufgaben mit zugeordneter Teilnehmergruppe werden den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten per Auslosung durch die Prüfungsbehörde zugeordnet und im Anschluss bekanntgegeben.
(2) Mit der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder sonstiger Täuschungshandlungen gemäß § 17 hinzuweisen.
(3) Die schriftliche Planung umfasst folgende Bewertungsmerkmale:
1.
didaktische Überlegungen zur Teilnehmergruppe, 2.
didaktische Überlegungen zum Lernort Wald, 3.
didaktische Überlegungen zum vorgegebenen Thema der Prüfungsveranstaltung,
4.
Überlegungen zu den Zielen der Bildung für Nachhaltige Entwicklung,
5.
methodische Überlegungen und 6.
Überlegungen zum Risikomanagement.
(4) Die schriftliche Planung ist bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 beim Prüfungsausschuss abzugeben; bei postalischer Einsendung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Wird die schriftliche Planung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Auf diesen Umstand ist in der Ladung nach § 6 Absatz 3 hinzuweisen.

§ 10 Praktische Durchführung

Im Prüfungsabschnitt Praktische Durchführung müssen die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils in 90 Minuten Zeit die von Ihnen im Rahmen des Prüfungsabschnitts Schriftliche Planung bearbeitete Prüfungsaufgabe mit der zugeordneten Teilnehmergruppe umsetzen. Hierbei wird die didaktische, methodische und inhaltliche Umsetzung unter Beachtung der Bedürfnisse der Teilnehmergruppe und sicherheitsrelevanter Aspekte der im ersten Prüfungsabschnitt Schriftliche Planung erstellten schriftlichen Vorbereitung geprüft. Die Prüfung umfasst folgende Bewertungsmerkmale:
1.
Anfang und Abschluss, Rahmen der Veranstaltung, 2
Anleitung und Begleitung der Aktivitäten, 3.
Umgang mit den Teilnehmenden und angemessene Ansprache,
4.
fachliche Begleitung, 5.
Reflexion der Aktivitäten und Ergebnissicherung,
6.
Aufzeigen von Zusammenhängen und Lebensweltbezügen,
7.
Nutzung des Waldes als Lern- und Erlebnisort und
8.
angemessener Umgang mit Risiken.

§ 11 Kolloquium

(1) In diesem Prüfungsabschnitt werden im Rahmen eines Prüfungsgesprächs theoretische Kenntnisse abgefragt und die Prüfungskandidaten reflektieren ihre bisherigen Prüfungsabschnitte in Bezug auf folgende Bewertungsmerkmale:
1.
Reflexion der Planung, 2.
Reflexion der praktischen Durchführung, 3.
Reflexion der gesetzten Ziele der Bildung für Nachhaltige Entwicklung,
4.
Reflexion der Gruppenprozesse und der eigenen Leitungsfähigkeit,
5.
Reflexion der eigenen forstlichen und pädagogischen Fachkompetenz und
6.
Aufzeigen von inhaltlichen und methodische Alternativen zur durchgeführten Veranstaltung.
(2) Der Prüfungsabschnitt dauert 30 Minuten.

§ 12 Bewertung, Prüfungsergebnis

(1) Die einzelnen Bewertungsmerkmale nach § 9 Absatz 3, § 10 Satz 3 und § 11 Absatz 1 sind wie folgt zu bewerten:
0 Punkte: sehr schwach ausgeprägt
1 Punkt: schwach ausgeprägt
2 Punkte: mittel ausgeprägt
3 Punkte: stark ausgeprägt
4 Punkte: sehr stark ausgeprägt.
(2) Die jeweiligen Fachprüfenden wirken auf eine einvernehmliche Leistungsbewertung hin. Kommt keine einvernehmliche Leistungsbewertung zustande, entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende. Die jeweilige Punktzahl wird im Bewertungsbogen aus der Anlage vermerkt.
(3) Zur Berechnung der Endpunktzahl werden die erreichten Punkte für die Prüfungsabschnitte nach § 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zusammengezählt und wie folgt gewichtet:
1.
Schriftliche Planung 20 vom Hundert, 2.
Praktische Durchführung 50 vom Hundert und 3.
Kolloquium 30 vom Hundert.
Die Ergebnisse nach Satz 1 werden auf zwei Nachkommastellen gerundet. Die Endpunktzahl wird auf eine ganze Zahl gerundet. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten wird wie folgt gebildet:
1.
das Gesamtergebnis »nicht bestanden« entspricht einer Endpunktzahl von weniger als 32 Punkten;
2.
das Gesamtergebnis »mit Erfolg bestanden« entspricht einer Endpunktzahl von mindestens 32 bis 63 Punkten;
3.
das Gesamtergebnis »mit besonderem Erfolg bestanden« entspricht einer Endpunktzahl von mindestens 64 bis 80 Punkten.
(5) Die Feststellung des Gesamtergebnisses obliegt dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird im Bewertungsbogen vermerkt und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten durch die Prüfungsausschussvorsitzende oder den Prüfungsausschussvorsitzenden im Anschluss an den Prüfungsabschnitt »Kolloquium« mündlich bekannt gegeben.
(6) Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende benachrichtigt unverzüglich die Prüfungsbehörde über das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte.

§ 13 Niederschrift zur Prüfung

(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Darin sind insbesondere aufzunehmen:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüfungskandidaten,
2.
gegebenenfalls gewährte Nachteilsausgleiche nach § 14,
3.
besondere, die Prüfungssituation beeinflussende Vorkommnisse und
4.
die Ergebnisse der einzelnen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in den drei Prüfungsabschnitten, einschließlich des Gesamtergebnisses.
(2) Der Niederschrift nach Absatz 1 ist der ausgefüllte Bewertungsbogen einschließlich des stichwortartigen Protokolls der Fachprüferinnen und Fachprüfer über die praktische Durchführung und über die im mündlichen Kolloquium gestellten Fragen, die gegebenen Antworten und deren Bewertung gemäß der Anlage beizufügen.
(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden und von der oder dem Schriftführenden zu unterzeichnen.

§ 14 Nachteilsausgleich

(1) Bei zu prüfenden Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung in ihrer Schreibfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit oder ihrer körperlichen Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, gewährt die Prüfungsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und Nachweis der Beeinträchtigung angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich.
(2) Als Nachteilsausgleiche können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche, sächliche oder kommunikative Hilfsmittel oder Assistenzen zugelassen werden sowie Ruhepausen gewährt werden, die nicht auf die Bearbeitungs- oder Prüfungszeit angerechnet werden.
(3) Die zu prüfenden Personen sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die Beeinträchtigung soll die zu prüfende Person gegenüber der Prüfungsbehörde mit der Anmeldung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch darlegen und durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage von Originalen verlangen.
(4) Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

§ 15 Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung, Abmeldung von der Prüfung

(1) Im Falle des Fernbleibens von der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, gilt die Prüfung insgesamt als nicht unternommen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann im Fall des Satzes 1 bei einem der nächsten Prüfungstermine die gesamte Prüfung wiederholen. Das Nachholen einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die zu prüfende Person durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung oder Teilen davon gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. Der Rücktritt muss von der zu prüfenden Person unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich angezeigt werden; im Falle einer Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Andere wichtige Gründe sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

§ 16 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung insgesamt zwei Mal wiederholen.

§ 17 Täuschungsversuch und Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften

(1) Unternimmt es eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die oder der Prüfungsausschussvorsitzende die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn aufgrund des Verhaltens der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
(2) Wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Erweist sich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses, dass ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorlag oder dass Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erlangt haben, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Prüfungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat, zulässig. Die Entscheidung ergeht als Verwaltungsakt und ist der betroffenen Person zuzustellen.

§ 18 Prüfungszeugnis

(1) Ist die Prüfung bestanden, erteilt die Prüfungsbehörde ein Zeugnis über das Gesamtergebnis der Prüfung nach § 12 Absatz 5, das die Berechtigung nach Absatz 2 enthält. Das Zeugnis wird von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden und der Prüfungsbehörde unterzeichnet.
(2) Das Bestehen der Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung »staatlich zertifizierte Waldpädagogin« oder »staatlich zertifizierter Waldpädagoge« zu führen.
(3) Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 19 Prüfungsakten und sonstige Unterlagen

Die Prüfungsakten und sonstige Unterlagen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 und 7 verbleiben für die Dauer von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 3 bei der Prüfungsbehörde. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat das Recht auf Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Prüfungsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme mit. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist sind die Prüfungsakten und sonstigen Unterlagen zu löschen, solange und soweit diese nicht im Rahmen eines Rechtsstreits benötigt werden.

§ 20 Gleichgestellte Prüfungen

(1) Die Prüfungsbehörde nach § 4 Absatz 1 kann das Recht, die Bezeichnung »staatlich zertifizierte Waldpädagogin« oder »staatlich zertifizierter Waldpädagoge« zu führen, auf Antrag auch an Personen verleihen, die den Abschluss eines forstlichen Bachelor- oder Masterstudiengangs an:
1.
der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg oder 2.
der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg a. N.
nachweisen.
(2) Voraussetzung für die Verleihung nach Absatz 1 ist ferner, dass
1.
die Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen mit den in dieser Verordnung geregelten Anforderungen durch die Prüfungsbehörde anerkannt wird und
2.
die Nachweise nach § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 Nummer 3 erbracht werden.
(3) § 19 gilt entsprechend.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 18. Februar 2020

HAUK

Anlage

(zu §§ 12 und 13)
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