WaldEAVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Walderhaltungsabgabe nach dem Landeswaldgesetz (Walderhaltungsabgabe-Verordnung - WaldEAVO) Vom 17. Juli 1977

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe, die nach § 9
Abs. 4 LWaldG zu entrichten ist.

§ 2 Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichsmaßnahme.
(2) Die Walderhaltungsabgabe umfasst die Kosten für
1.
die Suche nach geeigneten Aufforstungsflächen, die Planung der Maßnahme einschließlich der Prüfung der Aufforstungsfähigkeit der Fläche sowie die vertragliche Absicherung der Fläche,
2.
den Erwerb aufforstungsfähiger Flächen im engeren Umfeld der Inanspruchnahme und
3.
die Erstaufforstung einschließlich Wildschadensverhütung und Kultursicherung.
(3) Von dem Verfahren der Bemessung und von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn nach Lage des einzelnen Falles anzunehmen ist, dass der zu erhebende Betrag voraussichtlich unter 100 Euro liegen wird.
(4) Bei Umwandlung von Waldflächen, die in rechtsverbindlich ausgewiesenem Schutzwald nach § 31
LWaldG oder Erholungswald nach § 33 LWaldG liegen, kann die Walderhaltungsabgabe bis zum Zweifachen des nach den Bemessungsgrundsätzen hergeleiteten Wertes festgesetzt werden.

§ 3 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe ist die höhere Forstbehörde zuständig. Soweit zugleich die Erhebung einer Ersatzzahlung nach § 15
Absatz 6 BNatSchG in Frage kommt, erfolgt die Festsetzung im Benehmen mit der für die Festsetzung der Ersatzzahlung zuständigen Behörde.
(2) Die Walderhaltungsabgabe ist zusammen mit der Umwandlungsgenehmigung festzusetzen. Lässt sich zum Zeitpunkt der Umwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe ausnahmsweise nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach festzusetzen.
(3) Im Falle des § 10 LWaldG ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach bereits mit der Umwandlungserklärung festzusetzen. In diesem Falle ist über die Höhe zu entscheiden, sobald und soweit feststellbar ist, dass der Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Umwandlung nicht möglich ist.

§ 4 Fälligkeit

(1) Für die Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe ist ein Termin festzusetzen. Wird die Umwandlungsfläche vor dem festgesetzten Fälligkeitstermin verkauft, so ist die Walderhaltungsabgabe sofort zur Zahlung fällig.
(2) Für Maßnahmen nach Fälligkeit gelten die §§ 20 bis 22
des Landesgebührengesetzes entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 17. Juli 1977
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