WaffVerbZÜV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Waffengesetz zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen in Baden-Württemberg (Waffenverbotszonenübertragungsverordnung) Vom 20. September 2022

§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung überträgt die ihr nach § 42 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 und Absatz 6 Sätze 1 bis 3
des Waffengesetzes zustehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Innenministerium.

§ 2 Evaluation

(1) Rechtzeitig vor Außerkrafttreten der Verordnung sind die Auswirkungen der Regelungen dieser Verordnung zu evaluieren, um im Falle eines fortbestehenden Bedarfs eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung zu ermöglichen.
(2) Der Landesregierung ist über das Ergebnis zu berichten.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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