WaffVerbZSubdelV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums zur Übertragung der Verordnungsermächtigung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen in Baden-Württemberg (Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung) Vom 20. September 2022

§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Das Innenministerium überträgt die ihm gemäß § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung übertragene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Einrichtung von Waffenverbotszonen auf die Kreispolizeibehörden.

§ 2 Evaluation

(1) Rechtzeitig vor Außerkrafttreten der Verordnung sind die Auswirkungen der Regelungen dieser Verordnung zu evaluieren, um im Falle eines fortbestehenden Bedarfs eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung zu ermöglichen.
(2) Der Landesregierung ist über das Ergebnis zu berichten.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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