Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Vieh-und Fleischgesetz-DVO) Vom 15. Dezember 1976
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Marktschlußscheine
(1) Die in § 10 Abs. 1
des Vieh- und Fleischgesetzes und in den §§ 4 und 7
der Siebenten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vorgeschriebenen Marktschlußscheine müssen folgende zusätzliche Angaben enthalten:
a)
Name und Anschrift des Verkäufers
b)
Name und Anschrift des Käufers
c)
bei Agenturverkäufen: Name und Anschrift der Agentur
d)
Datum des Markttages, bei Direktzufuhren im Sinne von § 7 der in Abs. 1 genannten Verordnung: Datum des Hauptverkaufstages
e)
Marktnummer oder Einsenderzeichen
f)
Verkaufsgewicht
(2) Für jedes Tier ist ein Marktschlußschein in fünffacher Ausfertigung auszustellen; er ist zugleich Wiegeschein. Die zusätzlichen Angaben nach Abs. 1 Buchst. a bis e und für den Lebendgewichthandel die in § 10 Abs. 1
des Vieh- und Fleischgesetzes vorgeschriebenen Preisangaben sind vor der Verwiegung in den Schlußschein einzutragen.
(3) Je eine Ausfertigung des Marktschlußscheins ist für die amtliche Notierungskommission, den Verkäufer, den Käufer, die Agentur und für die Schlachthofverwaltung bestimmt.
§ 3 Verkaufsabrechnung
Die nach § 10 Abs. 2
des Vieh- und Fleischgesetzes auszustellende Verkaufsabrechnung muß folgende Angaben enthalten:
a)
Name und Anschrift der Agentur
b)
Name und Anschrift des Verkäufers
c)
Name und Anschrift des Käufers
d)
Gattung der verkauften Tiere
e)
Marktnummer oder Einsenderzeichen der verkauften Tiere
f)
beim Lebendgewichthandel:
Verkaufsgewicht je Tier und Preis je 100 kg
g)
beim Handel nach Schlachtgewicht:
-
Schlachtgewicht je Tierkörper und Preis je 100 kg
-
Handelsklasse für Fleisch
h)
sämtliche, einzeln aufzuführenden Abzüge vom Verkaufserlös
i)
Nettoerlös.
§ 4 Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommissionen für Schlachtviehpreise und Fleischpreise
(1) Die Notierungskommission nach § 13 Abs. 1
des Vieh- und Fleischgesetzes (Notierungskommission für Schlachtviehpreise) besteht aus einem fachkundigen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Landwirtschaft, des Viehhandels, der Viehverwertungsgenossenschaften, des Fleischerhandwerks, der Großschlächter und der Verbraucher. Der Vorsitzende soll nicht zu den am Marktverkehr beteiligten Wirtschaftskreisen gehören.
(2) Die Notierungskommission nach § 14 a Abs. 1
des Vieh- und Fleischgesetzes (Notierungskommission für Fleischpreise) besteht aus einem fachkundigen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Großschlächter, der Fleischhändler, des Fleischerhandwerks, der Fleischwarenindustrie und der Verbraucher.
(3) Die Mitglieder der Notierungskommissionen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von den in § 7 Abs. 2 bestimmten Behörden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.
Mit der Berufung der Kommissionsmitglieder ist gleichzeitig für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds ist der jeweilige Stellvertreter unmittelbar vom Verhinderten zu unterrichten und mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen.
(4) Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder der Notierungskommissionen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über ehrenamtliche Tätigkeit.
§ 5 Ausdehnung von Vorschriften auf Schlachtviehmärkte
Die Vorschriften des Vieh- und Fleischgesetzes über Marktschlußscheine, Verkaufsabrechnungen (§ 10), Verbot des Scheinauftriebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11), Zahlungsbedingungen (§ 12), amtliche Notierung (§ 13) und §§ 2 und 4 dieser Verordnung gelten auch für den Schlachtviehmarkt Ulm.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 15. November 1957 (Ges. Bl. S. 144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1972 (Ges. Bl. S. 417) und die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über Schlachtviehmarkttage und Hauptverkaufstage vom 24. November 1970 (Ges. Bl. S. 519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1972 (Ges. Bl. S. 417).
Stuttgart, den 15. Dezember 1976
Weiser
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