Verordnung der Landesregierung über die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabenachprüfungsverordnung - VNPVO) Vom 12. April 1999
§ 1 Vergabekammern
                            (1) Es wird eine Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            errichtet. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann bei Bedarf auch zusätzliche Kammern einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beruft die für die ausreichende Besetzung der Vergabekammer nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von § 105
 Abs. 2
 
GWB erforderliche
Anzahl von Mitgliedern. Für Vergabeverfahren der staatlichen Vermögens-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hochbauverwaltung und der Landesbeteiligungen schlägt das Finanzministerium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Vergabeverfahren der Straßenbauverwaltung das Ministerium für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umwelt und Verkehr die hauptamtlich beisitzenden Mitglieder vor. Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergabeverfahren kommunaler Auftraggeber und von Einrichtungen nach § 98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 2
 bis 
 4
 
GWB, auf die kommunale
Auftraggeber allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen hauptamtlich beisitzende Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesverbände berufen werden. Mindestens je ein ehrenamtlich beisitzendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglied wird berufen auf Vorschlag
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Baden-Württembergischen
Industrie- und Handelskammertags,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern
in Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Architektenkammer Baden-Württemberg,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird nach Aufforderung der in den Sätzen 3 und 4 genannten Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb von zwei Monaten kein Vorschlag eingereicht, können ersatzweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige Personen aus der öffentlichen Verwaltung, als ehrenamtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beisitzer auch Personen aus der Wirtschaft, berufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Mitglieder sind bei ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfungstätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befaßt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt haben oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei denen sie für Bewerber oder Bieter tätig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlässt eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Gemeinsamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsblatt, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergabeüberwachungsverordnung vom 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar 1995 (GBl. S. 275), geändert durch Artikel 75 der 5. Anpassungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), außer Kraft. Bis 31. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anhängige Nachprüfungsverfahren werden von den bis dahin zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 12. April 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel 
 Dr. Döring
Dr. Palmer 
 Dr. Schäuble Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha Dr. Goll 
 Stratthaus
Staiblin 
 Dr. Repnik Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stächele Dr. Mehrländer