Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung in der Fassung vom 23. Dezember 1993
ABSCHNITT I Amtlich anerkannte Sachverständige
§ 1
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1
des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von Sachverständigen vorgenommen, die nach dieser Verordnung von der Aufsichtsbehörde anerkannt worden sind.
(2) Als Sachverständiger darf nur anerkannt werden, wer
1.
die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit erfüllt;
2.
zuverlässig ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
3.
auf Grund eines abgeschlossenen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer deutschen, staatlichen oder staatlich anerkannten oder an einer als gleichwertig anerkannten ausländischen technischen Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie sowie beruflicher Erfahrung zur Vornahme der Prüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4
des Gerätesicherheitsgesetzes geeignet ist;
4.
von einer nach § 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt und von dieser zur Vornahme von Prüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4
des Gerätesicherheitsgesetzes angemessen eingewiesen ist.
(3) Der Sachverständige ist jeweils für die Prüfung bestimmter in § 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes bezeichneter Arten von Anlagen anzuerkennen.
§ 2
(1) Der Sachverständige ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.
(2) Nach seiner Verpflichtung erhält der Sachverständige eine Urkunde über seine Anerkennung und einen amtlichen Ausweis. Bei der Durchführung von Prüfungen nach den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen hat er den Ausweis bei sich zu führen.
(3) Der Verlust der Urkunde oder des Ausweises ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 3
(1) Der Sachverständige darf Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
(2) Der Sachverständige darf Aufgaben nicht übernehmen, bei deren Erledigung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen können.
§ 4
Der Sachverständige führt zur Beurkundung der Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4
des Gerätesicherheitsgesetzes Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation, der er angehört.
§ 5
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird. § 49
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Sachverständige hat im Falle des Widerrufs und der Rücknahme die Urkunde und den amtlichen Ausweis zurückzugeben.
ABSCHNITT II Technische Überwachungsorganisationen
§ 6
(1) Eine technische Überwachungsorganisation bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 1
des Gerätesicherheitsgesetzes).
(2) Die technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie rechtsfähig ist und nach ihrer Satzung
1.
keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt;
2.
sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes oder andere Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist, betreiben;
3.
Vorsorge dafür getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens 6 Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird;
4.
Vorsorge für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 10 genannten Verpflichtungen getroffen hat.
(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsbelangen und den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen entsprechende Durchführung der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie hat dafür zu sorgen, daß Sachverständige im Einzelfall nur solche Aufgaben wahrnehmen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der technischen Überwachungsorganisation muß Sachverständiger im Sinne dieser Verordnung oder amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder Sachverständiger für andere der Überwachungsorganisation durch Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben sein. Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nicht Sachverständiger im Sinne dieser Verordnung, muß einer der Stellvertreter des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin diese Befähigung besitzen.
(6) Die technische Überwachungsorganisation hat den Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Bundes oder des Landes angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren; sie hat für die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.
(7) Die Änderung der Satzung der technischen Überwachungsorganisation, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und eines Stellvertreters, der Sachverständiger im Sinne dieser Verordnung ist, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn gegen die Änderung, Ernennung oder Abberufung berechtigte Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.
(8) Über die Aufwendungen für die Durchführung der Prüfungen und die hierfür eingehenden Gebühren ist aufgegliedert nach der Art der überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes) Buch zu führen. Eine Jahresabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnungen mit dem Prüfvermerk eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers und der Voranschlag vorzulegen.
(9) Soweit die Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(10) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne der §§ 11 ff. in Verbindung mit § 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes betreffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.
(11) Die technische Überwachungsorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.
§ 7
(1) Technische Überwachungsorganisationen dürfen nur anerkannt werden, soweit es zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich ist.
(2) Bei der Anerkennung ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der technischen Überwachungsorganisation festzulegen. Für denselben Bereich soll nur eine Überwachungsorganisation anerkannt werden.
§ 8
Die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß die in § 6 Abs. 3 bis 10 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt sind. § 49
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 9
Die Aufsichtsbehörde bestimmt bei der Anerkennung Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation.
§ 10
Die Anerkennung ist zusammen mit dem Abdruck der Siegel und Stempel im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. In gleicher Weise sind der Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung bekanntzugeben.
ABSCHNITT III Aufsicht
§ 11
Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Umwelt und Verkehr.
ABSCHNITT IV Schlußbestimmungen
§ 12
(1) Technische Überwachungsorganisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Sinne des § 14 Abs. 1
des Gerätesicherheitsgesetzes tätig sind, gelten bis zum 31. Dezember 1965 als anerkannte Überwachungsorganisationen im Sinne dieser Verordnung. Sie gelten darüber hinaus bis zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung als anerkannte Überwachungsorganisationen, wenn sie bis zum 1. Oktober 1965 einen Antrag auf Anerkennung stellen.
(2) Sachverständige einer nach § 6 anerkannten oder nach Absatz 1 als anerkannt geltenden technischen Überwachungsorganisation sind Sachverständige im Sinne des § 1, wenn sie nach den bisher geltenden Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen bereits als solche anerkannt waren; einer nochmaligen Anerkennung bedarf es nicht.
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.*
Fußnoten
*
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung.
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