TierGesAG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften (Tiergesundheitsausführungsgesetz - TierGesAG) Vom 19. Juni 2018

Teil 1 Behörden und Verfahren

§ 1 Anwendungsbereich und Gesetzeszweck

Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung des Rechts der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesrechts im Bereich der Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung, insbesondere des Tiergesundheitsgesetzes
(TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2635) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Gesetzeszweck ist es, Tierseuchen vorzubeugen und zu bekämpfen sowie die Gesundheit von Tieren, insbesondere von Vieh, Fischen, Bienen und Hummeln, zu erhalten und zu fördern.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts sind:
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Tiergesundheitsbehörde und als oberste Landesbehörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Tiergesundheitsbehörden und
3.
die unteren Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften als untere Tiergesundheitsbehörden.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Tiergesundheitsbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Vollstreckung der von den übergeordneten Tiergesundheitsbehörden erlassenen Verwaltungsakte. Die oberste Tiergesundheitsbehörde wird ermächtigt, davon abweichend einzelne Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wenn und soweit dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder wegen der Bedeutung der Maßnahmen für eine wirksame Umsetzung des Tiergesundheitsrechts zweckmäßig ist.
(3) Überträgt das Tiergesundheitsgesetz oder eine aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassene Rechtsverordnung der Landesregierung weiter übertragbare Befugnisse, werden diese von der obersten Tiergesundheitsbehörde wahrgenommen.

§ 3 Selbsteintrittsrecht im Rahmen der Fachaufsicht

(1) Die übergeordneten Tiergesundheitsbehörden können im Rahmen ihrer Fachaufsicht im Einzelfall oder in mehreren gleichgelagerten Fällen Angelegenheiten der nachgeordneten Tiergesundheitsbehörden zur notwendigen Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen an sich ziehen und die erforderlichen tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen im eigenen Namen treffen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn
1.
Gefahr im Verzug besteht, 2.
einer Weisung der übergeordneten Tiergesundheitsbehörden widersprochen oder eine fristgebundene Weisung nicht rechtzeitig befolgt wird oder
3.
in Fällen kreisübergreifender, landesweiter oder landesübergreifender Bedeutung eine einheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben durch eine übergeordnete Tiergesundheitsbehörde erforderlich ist.
(2) Für den Fall, dass das Land natürlichen oder juristischen Personen Schadenersatz oder sonstige Entschädigungsleistungen zahlen muss, weil die untere Tiergesundheitsbehörde eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst hat und dadurch einen Selbsteintritt einer übergeordneten Tiergesundheitsbehörde ausgelöst hat, die den Schaden einer natürlichen oder juristischen Person nicht mehr verhindern konnte, kann die höhere Tiergesundheitsbehörde für das Land entstandene Kosten bis zu einer Höhe von 10.000 Euro vom Kostenträger der unteren Tiergesundheitsbehörde erstattet bekommen. Die Kosten sind nur unter der Voraussetzung zu erstatten, dass die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen wegen Weisungsungehorsams oder sonstigen schuldhaften Verhaltens nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat. Ist eine Fachaufsichtsbehörde im Falle des Selbsteintritts zur zweckmäßigen und zügigen Wahrnehmung der Angelegenheit einer unteren Tiergesundheitsbehörde darauf angewiesen, sich der Leistung privater Dritter zu bedienen, werden dem Land auf Antrag der obersten Tiergesundheitsbehörde von den Kostenträgern der unteren Tiergesundheitsbehörden mit Ausnahme der mittelbaren sächlichen Kosten die übrigen in der Leistung der privaten Dritten enthaltenen Personal- und Sachkosten erstattet. Hat die Fachaufsichtsbehörde im Rahmen des Selbsteintritts
Sachen für das Land erworben, geht mit der Kostenerstattung das Eigentum an den Sachen auf den Kostenträger der unteren Tiergesundheitsbehörde über.

§ 4 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Tiergesundheitsbehörde, in deren Dienstbezirk eine tiergesundheitsrechtliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2) Muss eine Tiergesundheitsbehörde, in deren Dienstbezirk eine Tierseuche amtlich festgestellt wurde (Ausbruchsbehörde), eine Restriktionszone auf den Dienstbezirk einer anderen örtlich zuständigen Tiergesundheitsbehörde ausdehnen, ist letztere verpflichtet, in enger Abstimmung mit der Ausbruchsbehörde unverzüglich eine entsprechende Anordnung der den eigenen Dienstbezirk betreffenden Ausdehnung der Restriktionszone (Anschlusszone) zu erlassen und diese Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. Die örtlich zuständige Tiergesundheitsbehörde darf in ihrer die Anschlusszone regelnden Anordnung für gleichartige Sachverhalte keine von den Regelungen der Ausbruchsbehörde abweichenden Regelungen treffen, soweit dies nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalls zwingend erforderlich ist.
(3) Sofern eine Ausbruchsbehörde eine Restriktionszone für erforderlich hält, die sich über den eigenen Regierungsbezirk hinaus erstreckt, ist die Anordnung im Einvernehmen mit der oder den betroffenen höheren Tiergesundheitsbehörden und der obersten Tiergesundheitsbehörde zu erlassen.

§ 5 Organisation der Tiergesundheitsbehörden: Rechtsstatus der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte

(1) Die Aufgaben der Tiergesundheitsbehörden nehmen die mit Veterinäraufgaben betrauten Organisationseinheiten wahr. Deren Organisationsbezeichnung soll im internationalen Rechtsverkehr die Organisationseinheit als Veterinärbehörde erkennen lassen.
(2) Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte der Tiergesundheitsbehörden führen die Bezeichnung »Amtstierärztin« oder »Amtstierarzt«. Sie sind im Sinne der unionsrechtlichen Rechtsvorschriften zum Tiergesundheitsrecht gleichzeitig »amtliche Tierärztin« oder »amtlicher Tierarzt«. Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sind im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsrechts bei amtstierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen an Einzelweisungen nicht gebunden.
(3) Die Leitung der für die Tiergesundheit zuständigen Organisationseinheit der Tiergesundheitsbehörde obliegt einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt mit bestandener Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst gemäß der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden baden-württembergischen Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst oder einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung, die von der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannt wird.

§ 6 Zuweisung von Personal und Beauftragung von privaten Tierärztinnen und Tierärzten

(1) Ist im Falle des Ausbruchs einer hochansteckenden Tierseuche, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Geflügelpest oder der Schweinepest, zu erwarten, dass das erforderliche Fachpersonal der zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde nicht ausreicht, um eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche zu gewährleisten, kann die oberste Tiergesundheitsbehörde im Benehmen mit den zuständigen höheren Tiergesundheitsbehörden eine oder mehrere andere untere Tiergesundheitsbehörden verpflichten, der zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde Fachbedienstete, insbesondere tierärztliches und landwirtschaftliches Fachpersonal, zur Leistung von personeller Unterstützung befristet zuzuweisen. Sie kann diese Aufgabe auf die zuständige höhere Tiergesundheitsbehörde übertragen, sofern Personal nur aus dem betroffenen Regierungsbezirk erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zur Bekämpfung der Tierseuche für eine vorübergehende Erhöhung der Verwaltungsleistung der zuständigen höheren Tiergesundheitsbehörde oder der obersten Tiergesundheitsbehörde die Anforderung von Fachbediensteten erforderlich wird. Die verpflichtete untere Tiergesundheitsbehörde darf die personelle Unterstützung nur ablehnen, wenn sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch gegenüber der zuständigen höheren und der obersten Tiergesundheitsbehörde Gründe mitteilt, warum sie auch bei nur vorübergehender Leistung von personeller Unterstützung nicht mehr in der Lage wäre, ihre zwingend notwendigen Dienstaufgaben pflichtgemäß zu erfüllen. Ein finanzieller Ausgleich findet nur statt, wenn die Zuweisung die Dauer eines Monats übersteigt.
(2) Die unteren Tiergesundheitsbehörden können außerhalb der zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde oder nicht im öffentlichen Dienst tätigen Tierärztinnen und Tierärzten nach § 24 Absatz 2
TierGesG Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung im Einvernehmen mit der obersten Tiergesundheitsbehörde heranziehen. Die Beauftragung kann nach Ermessen der unteren Tiergesundheitsbehörde als Beleihung aufgrund eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung im eigenen Namen im Sinne des § 12 erfolgen oder aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages als Verwaltungshilfe. In beiden Fällen sind die in §§ 33 bis 37
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Pflichten den beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten vertraglich aufzuerlegen.
(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Tierhalterinnen und Tierhalter an gemäß Absatz 1 oder 2 beauftragte Tierärztinnen und Tierärzte (beauftragte Person) darf nur erfolgen, soweit dies für eine auf eine bestimmte Tierhaltung bezogene wirksame Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich ist. Beauftragte Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Erfüllung der jeweiligen Aufgabe hat die beauftragte Person alle schriftlichen Unterlagen und eigene Notizen mit personenbezogenen Daten der unteren Tiergesundheitsbehörde auszuhändigen und gespeicherte personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Für die zulässige und notwendige Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist die untere Tiergesundheitsbehörde verantwortlich.

§ 7 Öffentliche Bekanntgaben

Die unteren Tiergesundheitsbehörden sind verpflichtet, öffentliche Bekanntgaben anderer Tiergesundheitsbehörden in ihrem Dienstbezirk auf eigene Kosten ortsüblich bekannt zu geben, soweit sie örtlich betroffen sind. Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügungen können öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 8 Tötungen und Desinfektionen

Bei der Maul- und Klauenseuche, der Geflügelpest, der Schweinepest und anderen hochansteckenden Tierseuchen bei Haustieren führt die untere Tiergesundheitsbehörde die erforderlichen Tötungen und Desinfektionen in eigener Zuständigkeit durch. Überträgt die untere Tiergesundheitsbehörde vollständig oder teilweise die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 privaten Dritten als Verwaltungshelfer, bedarf sie dazu der vorherigen Zustimmung der obersten Tiergesundheitsbehörde. Bei Auftreten anderer Tierseuchen führt die Tierhalterin oder der Tierhalter erforderliche Tötungen und Desinfektionen durch oder veranlasst diese.

§ 9 Tierseuchenbekämpfungszentren

Die Tiergesundheitsbehörden treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren im Sinne von § 30 Absatz 2
TierGesG bei Ausbruch einer hochansteckenden Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind. Die unteren Tiergesundheitsbehörden können gemeinsame, überregionale Tierseuchenbekämpfungszentren einrichten. Das Nähere zur Ausgestaltung der für die einzelnen Tierseuchen nach Unionsrecht erforderlichen Krisenpläne legt die oberste Tiergesundheitsbehörde durch Verwaltungsvorschrift fest. Die Organisationseinheit »Task Force Tierseuchenbekämpfung Baden-Württemberg« unterstützt die in Satz 1 genannten Behörden bei der Durchführung von Tiergesundheitsmaßnahmen. Sie nimmt bei Ausbruch einer hochansteckenden Tierseuche insbesondere die Aufgabe der Landeszentrale zur zentralen Lagedarstellung im bundesweit betriebenen Tierseuchennachrichtensystem wahr.

§ 10 Bienensachverständige

(1) Die unteren Tiergesundheitsbehörden bestellen zur Unterstützung bei der Bekämpfung von Bienenseuchen auf Vorschlag der örtlichen Imkervereine private Dritte, die über besondere Kenntnisse bei der Haltung einschließlich der gesundheitlichen Betreuung von Bienen verfügen, zu Bienensachverständigen. Die Bienensachverständigen sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend fachlich fortzubilden und können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die oberste Tiergesundheitsbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Bestellung und die Höhe der Aufwandsentschädigung für Aufgaben beim Auftreten anzeigepflichtiger Bienenseuchen durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit, der Bienenseuchenbekämpfung und -prophylaxe erhalten die Bienensachverständigen über die unteren Tiergesundheitsbehörden Zugang zu personenbezogenen Daten von Imkerinnen und Imkern in den ihnen zugewiesenen Bezirken. Die Bienensachverständigen aktualisieren, be- und verarbeiten diese Daten. Die Bienensachverständigen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit in einem durch die untere Tiergesundheitsbehörde zugewiesenen Bezirk haben Bienensachverständige alle schriftlichen Unterlagen und eigene Notizen mit personenbezogenen Daten der unteren Tiergesundheitsbehörde auszuhändigen und gespeicherte personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Für die zulässige und notwendige Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist die untere Tiergesundheitsbehörde verantwortlich.

§ 11 Tierseuchenanzeige

Tierseuchenanzeigen gemäß § 4 Absatz 1 TierGesG sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich an die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde zu richten. Gleiches gilt auch für die in § 4 Absatz 2, 3 und 5
TierGesG genannten Berufs- und Personengruppen. Die Anzeige kann bei der Ortspolizeibehörde erfolgen, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde nicht erreichbar ist. Die Ortspolizeibehörde hat die untere Tiergesundheitsbehörde sofort vom Eingang der Anzeige zu unterrichten. Anzeigen können auch mündlich oder fernmündlich gegenüber einer zuständigen und anwesenden Amtsperson der genannten Behörden erfolgen. Bei mündlichen oder fernmündlichen Anzeigen hat die entgegennehmende Behörde eine Niederschrift über die Anzeige anzufertigen. Die Anzeige kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. In diesen Fällen ist die Anzeigepflicht erfüllt, wenn die anzeigende Person innerhalb von zwei Stunden von einer zuständigen Amtsperson eine persönliche Bestätigung des Anzeigeneingangs erhält. Bleibt eine solche Bestätigung aus, muss erneut versucht werden, den Zugang der Anzeige zu bewirken.

§ 12 Beleihung

(1) Soweit gemäß dem Tiergesundheitsgesetz oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung eine Stelle für eine bestimmte Aufgabe beauftragt werden kann, kann die oberste Tiergesundheitsbehörde natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, der zuständigen Behörde obliegende tiergesundheitsrechtliche Aufgaben, einschließlich der damit verbundenen Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen, in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Im Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den beliehen wird, müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung bestimmt werden und der hoheitlich handelnde Personenkreis bestimmbar festgelegt werden.
(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn die beliehene Person im Hinblick auf die Organisation ihrer Tätigkeit sowie ausreichender Fach- und Sachkunde eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gewährleisten kann. § 6 Absatz 2 Satz 3 ist zu beachten. Die beliehene Person ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die beliehene Person unterliegt der Fachaufsicht der obersten Tiergesundheitsbehörde. Diese Aufsicht kann nach Maßgabe des § 4 Absatz 1
des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

§ 13 Untersuchungseinrichtungen

(1) Untersuchungseinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 3
TierGesG sind die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf-Diagnostikzentrum. Die oberste Tiergesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Laboruntersuchungen, soweit sie an den genannten Untersuchungseinrichtungen nicht durchgeführt werden können, auf andere, auch private Untersuchungseinrichtungen übertragen. Die notwendigen Untersuchungen von Proben im nationalen Referenzlabor sowie in gemeinschaftlichen Referenzlaboren oder Referenzlaboren eines anderen Mitgliedsstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation bleiben davon unberührt.
(2) Das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf-Diagnostikzentrum sowie die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg unterstützen im Geschäftsbereich der obersten Tiergesundheitsbehörde die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden. Das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf nimmt als Diagnostikzentrum Aufgaben der Planung, Durchführung der Probenuntersuchung und Auswertungen im Rahmen landesweit durchgeführter Tierseuchensanierungsmaßnahmen und -bekämpfungsprogramme wahr. Dies gilt insbesondere für landesweite Sanierungsprogramme und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit in Bezug auf bestimmte Tierseuchen sowie Schwerpunktaufgaben als Kompetenzzentrum. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg nimmt die Aufgabe des Landestollwut- und Epidemiologiezentrums wahr. Die oberste Tiergesundheitsbehörde wird ermächtigt, die in Satz 2, 3 und 4 genannten Verfahren und deren Umsetzung durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Sie kann durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf einzelne Untersuchungsämter übertragen.
(3) Im Einvernehmen mit oder auf Weisung der obersten Tiergesundheitsbehörde kann das Probenmaterial auch zur Verwendung weiterer diagnostischer Untersuchungen, insbesondere im Rahmen von rechtlich vorgeschriebenen Monitoringprogrammen verwendet oder zu Forschungszwecken an das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Universitäten und vergleichbare Labore und Konsiliarlabore weitergegeben werden. Begleitschreiben und Befundberichte zum Probenmaterial dürfen nur weitergegeben werden, wenn sie zuvor pseudonymisiert worden sind. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die jeweilige Untersuchungseinrichtung.

§ 14 Aufgaben der Ortspolizeibehörden

(1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die zuständigen Tiergesundheitsbehörden und die Tierseuchenkasse bei der Durchführung des Tiergesundheitsrechts zu unterstützen. Insbesondere müssen die Ortspolizeibehörden
1.
die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel stellen, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren und weitere Maßnahmen nach dem Tiergesundheitsrecht durchzuführen,
2.
die Möglichkeiten zur Sammlung und unschädlichen Beseitigung toter Tiere schaffen,
3.
bei der Einrichtung und Aufhebung von Sperren im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18
TierGesG mitwirken, 4.
auf Ersuchen der zuständigen Tiergesundheitsbehörde deren tiergesundheitsrechtliche Anordnungen ortsüblich veröffentlichen,
5.
auf Ersuchen der unteren Tiergesundheitsbehörde oder der Tierseuchenkasse Name und postalische Anschrift der Tierhalterinnen oder Tierhalter sowie die Standorte, Nutzungsarten und Zahl der von diesen gehaltenen Tiere unverzüglich ermitteln und mitteilen und
6.
auf Ersuchen der Tierseuchenkasse deren Mitteilungen und Anordnungen zur Melde- und Beitragspflicht der Tierhalterinnen oder Tierhalter veröffentlichen.
(2) Für die der Ortspolizeibehörde entstehenden Kosten gelten die Regelungen zur Amtshilfe.

§ 15 Datenspeicherung, Datenübermittlung

(1) Die Tiergesundheitsbehörden, die Tierseuchenkasse, die nach § 13 beauftragten Untersuchungseinrichtungen und die nach § 12 beauftragten Stellen können gegenseitig Daten über die Anzahl der gehaltenen Tiere, den Standort der Tierhaltung und die Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige tiergesundheitsrechtliche Maßnahmen übermitteln und speichern, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte stellen der für den tierhaltenden Betrieb zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde auf deren Ersuchen Daten über erfolgte Abholungen bezüglich der Anzahl oder Menge der abgeholten Tiere, des Standortes der Tierhaltung und der Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters zur Verfügung. Soweit die Daten für tiergesundheitsrechtliche Zwecke nicht mehr erforderlich sind, sind diese von der unteren Tiergesundheitsbehörde zwölf Monate nach erster Speicherung zu löschen.

§ 16 Kostenersatz

Die unteren Tiergesundheitsbehörden können zur Deckung der ihnen durch Tötungen und Desinfektionen nach § 8 Satz 1 tatsächlich entstandenen Kosten von den Tierhaltern Ersatz verlangen. Zu den Kosten der Tötung gehören auch die Kosten des Transports der Tiere an den durch die zuständige Behörde festgelegten Ort der Tötung. Die Fälligkeit und Höhe des Kostenersatzes wird von den unteren Tiergesundheitsbehörden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Sofern die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die Tierseuchenkasse an die Tierhalter vorliegen, können anstelle einer Kostenfestsetzung nach Satz 3 gegenüber den Tierhaltern die Kosten der unteren Tiergesundheitsbehörde durch die Tierseuchenkasse direkt erstattet werden; § 46 gilt entsprechend.

Teil 2 Tierseuchenkasse

Abschnitt 1 Errichtung und Rechtsstellung

§ 17 Errichtung

(1) Zur Umsetzung des Tiergesundheitsrechts besteht für das Land Baden-Württemberg eine Tierseuchenkasse mit der Bezeichnung »Tierseuchenkasse Baden-Württemberg«. Sie ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart errichtet und untersteht der Rechtsaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. Für die Ausübung der Rechtsaufsicht gelten die §§ 118, 120 bis 125, 127
der Gemeindeordnung (GemO) entsprechend.
(2) Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann fachaufsichtliche Maßnahmen gegenüber der Tierseuchenkasse treffen, wenn Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse gewichtige Belange der Tiergesundheit berühren und ihnen schwerwiegende veterinärfachliche Bedenken entgegenstehen; darüber hinaus unterliegt die Tierseuchenkasse der Fachaufsicht nur in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen.
(3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, eigene Beamte zu ernennen und führt ein Dienstsiegel.

§ 18 Aufgaben

Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsrechts. Sie kann Schäden und Aufwendungen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen. Zudem wirkt sie bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere mit, insbesondere durch Tiergesundheitsdienste. Sie unterstützt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel behördliche Maßnahmen nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten.

§ 19 Satzungen

(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen.
(2) Die Satzungen sind vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium vorzulegen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
(3) Solange die Bekanntmachung der Satzungen nicht durch eine Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung geregelt ist, werden diese im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.

Abschnitt 2 Verfassung und Verwaltung

§ 20 Organe

Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung).

§ 21 Rechtsstellung und Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse.
(3) Der Verwaltungsrat kann für die Dauer seiner jeweiligen Amtsperiode zur Vereinfachung oder Verbesserung seiner Aufgabenerfüllung beschließende oder beratende Ausschüsse nach Maßgabe des § 25 bilden.
(4) Das Nähere wird durch Satzung geregelt.
(5) Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit durch die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.

§ 22 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus:
1.
acht beitragspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhaltern mit der Maßgabe, dass jeder Regierungsbezirk mit zwei Tierhalterinnen oder Tierhaltern vertreten ist,
2.
jeweils einer Person: a)
der obersten Tiergesundheitsbehörde, b)
der höheren Tiergesundheitsbehörden, c)
der unteren Tiergesundheitsbehörden und d)
der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie dem Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf-Diagnostikzentrum,
3.
einer Person des für den Geschäftsbereich »Landwirtschaft« zuständigen Ministeriums,
4.
einer Person der Landestierärztekammer.
(2) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Benennung 1.
der beitragspflichtigen Tierhalterinnen oder der beitragspflichtigen Tierhalter sind die bäuerlichen überregionalen und tierartübergreifenden berufsständischen Organisationen,
2.
der vertretenden Personen aus der Veterinär- und Landwirtschaftsverwaltung ist das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Ministerium,
3.
der vertretenden Person der Landestierärztekammer ist die Landestierärztekammer Baden-Württemberg.
(4) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreten seine vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus seiner Mitte.
(5) Die vorsitzende Person ist von der Geschäftsführung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet diese. Die vorsitzende Person kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrats weitere Personen zur Beratung beiziehen. Die Geschäftsführung nimmt an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Sie hat kein eigenes Stimmrecht.
(6) Die Geschäftsführung beruft die erste Sitzung des Verwaltungsrates zu Beginn einer neuen Amtsperiode ein und leitet diese bis zur Wahl der vorsitzenden Person und deren Stellvertretung.

§ 23 Amtszeit und Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertretung werden durch das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium auf fünf Jahre berufen. Die Mitgliedschaft nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 setzt zudem ein Hauptamt in der baden-württembergischen Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung voraus.
(2) Scheiden Mitglieder oder deren Stellvertretung im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder deren Stellvertretung nach Maßgabe des Absatzes 1 berufen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für Gemeinderäte, mit Ausnahme des § 15
GemO, entsprechend.

§ 24 Rechtsstellung, Wahl und Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus einer geschäftsführenden Person und ihrer Stellvertretung. Die Stellvertretung ist eine allgemeine ständige Vertretung. Die geschäftsführende Person kann ihrer Vertretung allgemein oder im Einzelfall Weisung erteilen.
(2) Die geschäftsführende Person und deren Stellvertretung werden einzeln vom Verwaltungsrat in geheimer Wahl gewählt und von der Tierseuchenkasse bestellt. Das Nähere regelt eine Satzung.
(3) Zur geschäftsführenden Person und ihrer Stellvertretung wählbar sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg, die eine gemäß § 5 Absatz 3 entsprechende Qualifikation und eine mindestens einjährige Verwaltungserfahrung bei der Umsetzung des Tiergesundheitsrechts besitzen.
(4) Für die Wahl zur geschäftsführenden Person und ihrer Stellvertretung schlägt der Verwaltungsrat oder ein von ihm dazu bestellter Ausschuss im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium jeweils mindestens zwei geeignete Personen vor. Das Nähere wird durch Satzung geregelt. Soweit die Mindestzahl nach Satz 1 nicht erreicht werden kann, benennt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium nur eine Person.
(5) Die Amtszeit der geschäftsführenden Person und ihrer Stellvertretung beträgt fünf Jahre und endet jeweils vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Der Verwaltungsrat kann die geschäftsführende Person oder ihre Stellvertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit nur dadurch abberufen, dass er mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger wählt. Das Amt der neu gewählten Person beginnt nach Ablauf des Tages ihrer Bestellung durch die Tierseuchenkasse. Gleichzeitig endet das Amt der abgewählten Person. Die geschäftsführende Person und ihre Stellvertretung können aus persönlichen Gründen, ohne diese darlegen zu müssen, jederzeit zum Ende eines Kalendermonats durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der vorsitzenden Person des Verwaltungsrates mit einer Frist von vier Monaten ihr Amt niederlegen. Sie führen die Geschäfte weiter, bis die Nachfolge geregelt ist.
(6) Die geschäftsführende Person und ihre Stellvertretung vertreten die Tierseuchenkasse, bereiten die Sitzungen des Verwaltungsrats vor und sind im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes dem Verwaltungsrat oder einem Ausschuss zugewiesen sind.
(7) Die geschäftsführende Person und ihre Stellvertretung sind von ihrer zuständigen Dienstbehörde für das Nebenamt freizustellen. Die Tierseuchenkasse leistet für die zeitliche Freistellung einen entsprechenden Kostenersatz.
(8) Durch Satzung kann der geschäftsführenden Person und ihrer Stellvertretung für die nebenamtliche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(9) Die geschäftsführende Person und ihre Stellvertretung sind innerhalb ihrer geschäftsführenden Tätigkeit für die Tierseuchenkasse von ihrem hauptamtlichen Dienstherren unabhängig und sind Weisungen anderer Behörden nur nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 42 Absatz 5 Satz 1 unterworfen.

§ 25 Ausschüsse

(1) Durch Satzung kann der Verwaltungsrat beschließende Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgabenbereiche zur Erledigung übertragen.
(2) Folgende Aufgaben können auf beschließende Ausschüsse nicht übertragen werden:
1.
die Bestellung von Mitgliedern der Ausschüsse des Verwaltungsrates,
2.
die Wahl der Geschäftsführung, 3.
der Erlass von Satzungen, 4.
die Aufnahme von Darlehen, 5.
Grundstücksangelegenheiten, 6.
die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Rechnungslegung und
7.
die Übernahme von Leistungen nach § 35.
(3) Die Bildung von beratenden Ausschüssen ist für alle Bereiche zulässig, die durch Satzung festgelegt sind.

§ 26 Beschäftigte

(1) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beamtinnen und Beamte zu ernennen und sonstige Personen zu beschäftigen.
(2) Die geschäftsführende Person ist vorgesetzte Person, dienstvorgesetzte Person und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.

Abschnitt 3 Finanzwirtschaft

§ 27 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg.
(2) Die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Deren oder dessen Bestellung erfolgt durch den Verwaltungsrat.
(3) Die Tierseuchenkasse hat zur Aufgabenerfüllung in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden.

§ 28 Einnahmen und Ausgabendeckung

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
1.
den Beiträgen der Tierhalterinnen und Tierhalter,
2.
den Gebühren und anderen Entgelten, 3.
dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen, 4.
den Erstattungen durch das Land nach § 33 und 5.
Zuschüssen des Landes nach § 45.
(2) Aus den Beiträgen, angelegten Mitteln und Rücklagen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.

§ 29 Erhebung von Beiträgen

Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse durch Satzung festgesetzt und erhoben.

§ 30 Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter

(1) Von den Tierhalterinnen und Tierhaltern sind zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die dem in § 1 Satz 2 dieses Gesetzes beschriebenen Gesetzeszweck dienen und sich aus den in § 1 Satz 1 genannten tiergesundheitsrechtlichen Regelungen ergeben, jährlich Beiträge für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und Bienen zu erheben. Dies gilt insbesondere auch für Beihilfen und andere Leistungen der Tierseuchenkasse nach diesem Gesetz. Für Bienen kann abweichend von Satz 1 durch Satzung bestimmt werden, dass die Beiträge für mehrere Jahre zusammengefasst erhoben werden. Für andere Tierarten, insbesondere Ziegen, Hummelvölker und Fische können Beiträge erhoben werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Zusätzlich zur Beitragsbefreiung nach § 20 Absatz 3
TierGesG werden keine Beträge erhoben für Tiere, die in Einrichtungen gehalten werden, die einer Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Nummer 1
Tierschutzgesetz unterliegen.
(3) Die Beitragssätze und der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld werden in der Haushaltssatzung festgelegt.
(4) Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungskosten und unter Berücksichtigung der Rücklagen und sonstigen Einnahmen und aus der Anzahl der beitragspflichtigen Tiere der jeweiligen Art errechnet.
Die Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden. Es kann auch eine Bestandsgebühr erhoben werden.
(5) Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren sowie Bienen- und Hummelvölkern an einem durch Satzung zu bestimmenden Stichtag. Durch Satzung können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, wenn sich bei einer Tierhalterin oder einem Tierhalter der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag um mindestens 10 vom Hundert ändert oder die Haltung von einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Fische kann durch Satzung bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt.
(6) Für Viehhandels- und Viehtransportunternehmen kann abweichend von Absatz 5 durch Satzung ein besonderer Beitragsmaßstab auf der Grundlage der Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere festgesetzt werden. Ergänzend kann bei landwirtschaftlichen Betriebsformen mit innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechselnden Tierbestandszahlen durch Satzung an Stelle der Stichtagserhebung als Beitragsmaßstab eine durchschnittliche Bestandsberechnung festgesetzt werden.

§ 31 Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter

(1) Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich und im Einzelfall auf deren Aufforderung die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zeitpunkt, Form und Verfahren der Auskünfte werden durch Satzung geregelt, die auch die bei den Tierhaltern zu erhebenden Angaben regelt.
(2) Für die Erhebung der Beiträge durch die Tierseuchenkasse gilt § 45
des Kommunalabgabengesetzes entsprechend.
(3) Endet die Tierhaltung im Laufe eines Kalenderjahres, haben die Tierhalterinnen und Tierhalter auf Verlangen der Tierseuchenkasse die Halterin oder den Halter anzugeben, an die oder den die Tiere weitergegeben wurden.

§ 32 Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse können für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner erbracht werden, Gebühren erhoben werden. Die Gebühren werden in einer Satzung geregelt. Die Satzung muss insbesondere den Kreis der Gebührenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebühren sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Gebührenanspruchs bestimmen.

§ 33 Erstattungen durch das Land

Das Land erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 20 Absatz 1 Satz 2
TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen.

Abschnitt 4 Beihilfen und andere Leistungen

§ 34 Beihilfen

(1) Die Tierseuchenkasse kann, soweit tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, Beihilfen insbesondere gewähren
1.
bei Schäden durch Tierverluste, wenn eine Entschädigung nicht gewährt wird,
2.
bei anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere, wenn es zum Abbruch der Trächtigkeit kommt oder Behandlungskosten entstehen,
3.
zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten und
4.
zu den Kosten von Desinfektionsmitteln bei Desinfektionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen.
(2) Die Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 wird durch Satzung geregelt.
(3) Beihilfen können auch gewährt werden an Tierhalterinnen und Tierhalter, die ohne ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder Tiergesundheitsmaßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
(4) Die §§ 21 und 22 TierGesG gelten entsprechend.

§ 35 Andere Leistungen

Die Tierseuchenkasse kann Zuwendungen gewähren: 1.
an Einrichtungen und zu Forschungsprojekten, die der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustier- und Fischbestände im Sinne von § 2 Nummer 4 und 5
TierGesG dienen, 2.
zu wissenschaftlichen Untersuchungen zur Förderung der Tiergesundheit,
3.
zu dem Investitionsaufwand und zu dem durch Einnahmen nicht gedeckten Betriebsaufwand der Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte.

Teil 3 Ermittlung und Auszahlung der Entschädigungen und Beihilfen

§ 36 Anträge

Anträge auf Entschädigungen und Beihilfen sind innerhalb der durch Rechtsakte der Europäischen Union oder durch nationales Recht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegten Frist nach der Tötung des Tieres oder im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes schriftlich an die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde zu richten.

§ 37 Feststellung der Krankheit

(1) Die Feststellung der für die Entschädigung maßgeblichen Krankheit erfolgt gemäß § 5 Absatz 2
TierGesG durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt. Bei Bienen können Bienensachverständige beteiligt werden.
(2) Ergänzende Untersuchungen sind in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Stuttgart, Freiburg und Karlsruhe sowie im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf-Diagnostikzentrum durchzuführen, soweit nicht eine Vergabe an Dritte erforderlich ist.

§ 38 Schätzung

(1) Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt ermittelt rechtzeitig
1.
den gemeinen Wert des Tieres und bei Bedarf auch den Wert der nach Maßgabe einer Tiergesundheitsvorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres und
2.
die der Tierhalterin oder dem Tierhalter infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten.
(2) Der Tierhalterin oder dem Tierhalter ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein. Das Schätzergebnis wird der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitgeteilt.
(3) Über den festgestellten Krankheitszustand und die Schätzung des gemeinen Wertes wird eine von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt unterzeichnete Niederschrift angefertigt.

§ 39 Entschädigung

Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt leitet die Ermittlungsergebnisse nach den §§ 37 und 38 zusammen mit dem Antrag nach § 36 unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.

§ 40 Beihilfe

Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt prüft die Voraussetzungen für die Beihilfe und leitet den Antrag nach § 36 unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie aus.

Teil 4 Tiergesundheitsdienste

§ 41 Aufgaben der Tiergesundheitsdienste

(1) Zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustier- und Fischbestände durch vorbeugende Maßnahmen und durch planmäßige Bekämpfung von besonders bedrohlichen oder verbreiteten Tierkrankheiten und Gesundheitsstörungen werden Tiergesundheitsdienste eingerichtet.
(2) Die Tiergesundheitsdienste unterstützen die Tiergesundheitsbehörden bei der Bekämpfung von Tierseuchen und bei der Durchführung von landesweiten Tiergesundheitsmaßnahmen nach Maßgabe des § 42 Absatz 5.
(3) Einrichtung und Betrieb der Tiergesundheitsdienste sind Aufgabe der Tierseuchenkasse.

§ 42 Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse

(1) Die von der Tierseuchenkasse eingerichteten Tiergesundheitsdienste werden durch die Geschäftsführung der Tierseuchenkasse geleitet.
(2) Die Tiergesundheitsdienste beschäftigen das zur Aufgabenerledigung erforderliche Personal und können Dritte zur Aufgabenerledigung hinzuziehen. Für den Bienen- und den Fischgesundheitsdienst stellen die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Freiburg und Karlsruhe sowie das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf-Diagnostikzentrum geeignetes Fachpersonal zur Verfügung. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen diese Personen den Weisungen der Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Land und Tierseuchenkasse.
(3) Der Fischgesundheitsdienst kann bei der Erklärung von Gewässern zu Schutzgebieten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
TierGesG mitwirken.
(4) Labordiagnostische Untersuchungen, die die Tiergesundheitsdienste veranlassen, sind in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Stuttgart, Freiburg und Karlsruhe oder im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf-Diagnostikzentrum durchzuführen. Soweit dort keine geeigneten Untersuchungsmöglichkeiten gegeben sind, ist die Vergabe eines Untersuchungsauftrages an andere akkreditierte Laboratorien zulässig. Dies gilt auch für Untersuchungen, die im Auftrag und auf Rechnung von Tierbesitzern veranlasst werden.
(5) Die oberste Tiergesundheitsbehörde kann der Tierseuchenkasse für die Tätigkeit ihrer Tiergesundheitsdienste tiergesundheitsbezogene Weisungen erteilen. Die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Tiergesundheitsbehörden können die Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse zur Unterstützung heranziehen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die Heranziehung erfolgt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. Die Einzelheiten der Unterstützung durch die Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse und die Verteilung der Kostenlast der Personal- und Sachkosten werden zwischen der obersten Tiergesundheitsbehörde und der Tierseuchenkasse im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Teil 5 Qualifizierter Dienst für Fischgesundheit

§ 43 Qualifizierte Dienste

Der Fischgesundheitsdienst führt die Untersuchung nach § 7
der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057, 1058) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Qualifizierter Dienst durch. Fachtierärztinnen und -tierärzte für Fische gelten als Qualifizierte Dienste. Tierärzte mit einschlägigen Fachkenntnissen für Fische oder Biologen mit entsprechender Zusatzqualifikation können im Einzelfall von der höheren Tiergesundheitsbehörde als Qualifizierter Dienst anerkannt werden. Die oberste Tiergesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu regeln.

Teil 6 Kosten

§ 44 Kostenanteil des Landes und der Tierseuchenkasse

(1) Das Land trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsrechts der Europäischen Union, des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 33, 42, 45 und 46 die Kosten
1.
der Anordnung, der Leitung und der Überwachung von Bekämpfungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7,
2.
der dienstlichen Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Landesdienst,
3.
der von den unteren Tiergesundheitsbehörden beauftragten Bienensachverständigen bei Auftreten anzeigepflichtiger Bienenseuchen,
4.
der Amtshandlungen der nach § 6 Absatz 2 beauftragten Tierärztinnen und Tierärzte,
5.
der Untersuchungen in den gemäß § 13 Absatz 1 beauftragten Untersuchungseinrichtungen, soweit das Untersuchungsmaterial von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt selbst oder in deren Auftrag aufgrund von Rechtsvorschriften oder Richtlinien der obersten Tiergesundheitsbehörde zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird,
6.
für von der obersten Tiergesundheitsbehörde als notwendig anerkannte Rechtsverfolgungskosten der Tierseuchenkasse in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung nach § 39 Satz 2 bei Tierarten, für die keine Beiträge erhoben werden und
7.
des Bienen- und des Fischgesundheitsdienstes, soweit sie nicht für die Tierseuchenkasse tätig werden.
(2) Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Gesetze und Verordnungen die Kosten
1.
der Tiergesundheitsdienste mit Ausnahme des Bienen- und des Fischgesundheitsdienstes, soweit sie nicht für die Tierseuchenkasse tätig werden, einschließlich der Kosten nach § 42 Absatz 4;
2.
der Untersuchungen nach § 42 Absatz 4, soweit das Untersuchungsmaterial von Beschäftigten des Landes selbst oder in deren Auftrag im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Tiergesundheitsdienste eingesandt oder eingeholt wird;
3.
für die Aufwendungen nach § 39 Satz 2, soweit sie nicht nach Absatz 1 Nummer 6 durch das Land getragen werden;
4.
der Zulagen und Zuwendungen, die den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten bei der Erfüllung von Aufgaben der Tiergesundheitsdienste gewährt werden.
(3) Das Land und die Tierseuchenkasse tragen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Gesetze und Verordnungen je zur Hälfte die Kosten
1.
des Transports, der Tötung oder Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf Anordnung der zuständigen Tiergesundheitsbehörde getötet oder geschlachtet werden,
2.
der diagnostischen Maßnahmen und Impfungen, die im Rahmen der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Brucellose, der Enzootischen Leukose des Rindes, der Maul- und Klauenseuche und der Tuberkulose erforderlich sind.
Die Kostenlast der Tierseuchenkasse setzt voraus, dass es sich um Tierarten handelt, für die Beiträge erhoben werden. Ansonsten fallen die Kosten dem Land zu.

§ 45 Zuschuss des Landes für die Tiergesundheitsdienste

Das Land gewährt der Tierseuchenkasse zu den notwendigen Aufwendungen für die Tiergesundheitsdienste jährlich einen Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, höchstens jedoch 25 vom Hundert der notwendigen Aufwendungen.

§ 46 Sonstige Kostentragung

(1) Bei der Durchführung des Tiergesundheitsrechts der Europäischen Union sowie des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trägt im Übrigen die Eigentümerin oder der Eigentümer der Tiere, die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Begleiterin oder der Begleiter der Tiere, die Unternehmerin oder der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die Besitzerin oder der Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten die Kosten.
(2) Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, mit Ausnahme der Fälle des § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden. Abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 5 trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter auch die Kosten für Untersuchungen nach Anhang II Teil D 4 b) der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1, die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 429/2016 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31. März 2016, S. 1) geändert worden ist.

§ 47 Gebühren

Die Vorschriften des Landesgebührenrechts bleiben unberührt.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Verordnungen

Die oberste Tiergesundheitsbehörde erlässt Rechtsverordnungen, soweit der Landesregierung oder dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium die weiter übertragbare Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen übertragen worden ist. Die oberste Tiergesundheitsbehörde kann diese Befugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 1
LVG auf andere Behörden übertragen.

§ 49 Übergangsvorschriften

Die Wahl der Geschäftsführung der Tierseuchenkasse und ihrer Stellvertretung nach § 24 Absatz 2 erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Mit erfolgter Wahl beginnt die Amtszeit der neuen Geschäftsführung und ihrer Stellvertretung. Gleichzeitig endet die Amtszeit der bisherigen Geschäftsführung und deren Stellvertretung, die nach § 15 Absatz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112) geändert worden ist, bestellt worden sind.
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