Verordnung des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Verkehrsministeriums über die Zuständigkeiten für den Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und der Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz (Strahlenschutz-Notfallexpositions- und Überwachungs-Zuständigkeitsverordnung - StrlNotÜwZuVO) Vom 12. November 2019
§ 1
                            (1) Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung des allgemeinen Notfallplans des Landes nach den §§ 100 und 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist gemäß § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung der besonderen Notfallpläne des Landes nach den §§ 100 und 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StrlSchG ist im Rahmen seines Geschäftsbereiches gemäß § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes für die Anwendungsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 99 
Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG das Innenministerium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 99 
Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG das Ministerium Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Umweltministerium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 99 
Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG das Ministerium Ländlicher Raum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 99 
Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG das Sozialministerium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 99 
Absatz 2 Nummer 5 und 7 bis 9 StrlSchG das Umweltministerium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 99 
Absatz 2 Nummer 6 StrlSchG das Verkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Umweltministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Zuständig für die Aufstellung, die Überprüfung und die Änderung der externen Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential nach den §§ 101 und 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StrlSchG ist gemäß § 8 
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Innenministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zuständig für die Erstellung und Aktualisierung des radiologischen Lagebildes nach § 108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 und 2 Satz 2 StrlSchG ist gemäß § 8 
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Zuständig für die Entscheidung über die Durchführung von weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 StrlSchG ist gemäß § 8 
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsgesetzes das Umweltministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständig für die Durchführung der weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 StrlSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (1) Zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Pflanzen, soweit diese als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden können, sowie in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen, nach § 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen nach § 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Trinkwasser nach § 162 Absatz 1 Nummer 3 Fall 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StrlSchG,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Boden, soweit Labormessungen betroffen sind, nach § 162 Absatz 1 Nummer 5 Fall 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StrlSchG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart und Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen nach § 162 Absatz 1 Nummer 3 Fall 2 und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StrlSchG,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen nach § 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Boden, soweit In-situ-Gammaspektrometrie betroffen ist, und in Pflanzen, soweit diese als Indikator zur Erfassung der langfristigen Radioaktivitätskonzentration in der Umwelt dienen, nach § 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die LUBW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständig für die Übermittlung der nach § 162 
Absatz 1 StrlSchG ermittelten Daten des Landes an das Bundesamt für Strahlenschutz gemäß § 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 StrlSchG ist die LUBW.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. September 1991 (GBl. S. 616), die zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81) geändert worden ist, außer Kraft.