Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO) Vom 15. März 2011
§ 1 Zuständigkeiten
Anlage
| Lfd. | Anzuwendende | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | 
| 1 | 2 | 3 | 4 | 
| 1 | Sprengstoffgesetz (SprengG) | 
 | 
 | 
| 1.1 | § 5 Abs. 6 | Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör | Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände, das Regierungspräsidium Freiburg; im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden | 
| 1.2 | § 7 Abs. 1 | Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig Regierungspräsidium Freiburg | 
| 1.3 | § 8 Abs. 4 | Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.4 | § 8 a Abs. 5 | Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.5 | § 8 b Abs. 2 Satz 1 | Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung und Verlangen der Vorlage eines Gutachtens | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.6 | § 9 Abs. 1 Nr. 2 | Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg | 
| 1.7 | § 11 Satz 2 | Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.8 | § 12 Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.9 | § 12 Abs. 2 | Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.10 | § 14 | Entgegennahme der Anzeige über 
 | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.11 | § 15 Abs. 1 Satz 2 | Vorlage der erforderlichen Nachweise auf Verlangen der Behörde | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg | 
| 1.12 | § 15 Abs. 4 Satz 2 | Entgegennahme der Informationen der Zolldienststellen | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg | 
| 1.13 | § 15 Abs. 7 Nr. 1 | Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung von Explosivstoffen | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 1.14 | § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 | Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 1.15 | § 17 Abs. 4 und 5 | Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe | Regierungspräsidium Tübingen | 
| 1.16 | § 20 Abs. 1, 2 und 4 | Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 für den Befähigungsschein | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.17 | § 21 Abs. 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung sowie der Anzeige über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.18 | § 22 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 28 | Zulassung von Ausnahmen | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.19 | § 23 Satz 1 | Verlangen der Vorlage der Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 1.20 | § 26 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 | Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.21 | § 26 Abs. 2 | Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 1.22 | § 27 Abs. 1 und 5 | Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.23 | § 28 Satz 2 | Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 1.24 | § 30 | Soweit nicht in Nummer 1.24a geregelt: | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbots nach § 23 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV; | 
 | ||
| im nichtgewerblichen Bereich | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | ||
| 1.24a | § 30 | Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen hinsichtlich der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; | Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg | 
| 
 | |||
| im nichtgewerblichen Bereich | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | ||
| 1.25 | § 31 Absatz 1 | Soweit nicht in Nummer 1.25a geregelt: | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| Erhalt der erforderlichen Auskünfte; | |||
| im nichtgewerblichen Bereich | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | ||
| 1.25a | § 31 Absatz 1 | Erhalt der erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; | Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden | 
| im nichtgewerblichen Bereich | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | ||
| 1.26 | § 31
 Absatz 2 | Soweit nicht in Nummer 1.26a geregelt: | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| Nachschau, Anordnungen; | |||
| im nichtgewerblichen Bereich | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | ||
| 1.26a | § 31 Absatz 2 und § 32 Absatz 2 und 5 | Nachschau, Anordnungen in Verbindung mit der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; | Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden | 
| im nichtgewerblichen Bereich | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | ||
| 1.27 | § 32a Absatz 1 und 2 | Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör | Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden | 
| 1.28 | § 33 Abs. 1, 2 und 3 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 1.29 | § 35 Abs. 1 und 2 | Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheines oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 1.30 | § 48 Satz 2 | Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern | 
 | 
| 
 | 
 | 
 | - Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz- Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) | 
| 
 | - Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | ||
| 2 | 1. SprengV | 
 | 
 | 
| 2.1 | § 2 Abs. 5 | Zulassung größerer Mengen | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 2.2 | § 3 Abs. 1 Nr. 12 | Zustimmung zum Abbrand durch Hersteller | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg | 
| 2.3 | § 4 Abs. 3 | Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 2.4 | § 12a Abs. 5 | Vorlage der Baumusterprüfbescheinigung | Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden | 
| 2.5 | § 12b Abs. 4 | Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen | Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden | 
| 2.6 | § 19 Abs. 2 | Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im Einzelfall | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 2.7 | § 23 Abs. 1 und 2 | Überwachung des Abbrandverbotes | Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde | 
| 2.8 | § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 7 | 
 | Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde | 
| 2.9 | § 23 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 | Genehmigung der Erprobung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten | Untere Baurechtsbehörde | 
| 2.10 | § 24 Abs. 1 Satz 1 | Bewilligung von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1 | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 2.11 | § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 | Bewilligung von Ausnahmen von den Altersbeschränkungen des § 20 Abs. 2, von den Verkaufs- und Abbrennverboten des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 und 2 sowie Anordnung von Abbrandverboten | Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde | 
| 2.12 | § 29 Abs. 2 | Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als Fachkundenachweis | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 2.13 | § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 bis 4 | Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Wiederholungsfrist | Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg | 
| 2.14 | § 32 Abs. 1 Satz 1 | Anerkennung von Fachkundelehrgängen | Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg | 
| 2.15 | § 32 Abs. 5 Satz 2 | Bewilligung von Ausnahmen | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 2.16 | § 36 Abs. 3 bis 5 | Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses | Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg | 
| 2.17 | § 40 Abs. 4 und 5 | Verlangen von Nachweisen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung und Bestätigung des Empfangs der Unterlagen und Prüfung der Unterlagen über den Fachkundenachweis | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 2.18 | § 40 a Abs. 1 Satz 1 und 2 | Überprüfung der Qualifikation | Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden | 
| 2.19 | § 41 Abs. 4 und 5 Satz 3 sowie Abs. 5 a Satz 1 und 2 | 
 | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 2.20 | § 44 Abs. 1 | Bewilligung von Ausnahmen | Die nach 1.1 zuständige Behörden | 
| 3 | 2. SprengV | 
 | 
 | 
| 3.1 | § 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Abs. 3 des Anhangs | Abstimmung ortsbeweglicher Lagerung | Untere Baurechtsbehörde/Regierungspräsidium Freiburg | 
| 3.2 | § 3 | Zulassung von Ausnahmen | 
 | 
| 
 | 
 | 
 | 
 | 
| 4 | 3. SprengV | 
 | 
 | 
| 4.1 | § 1 Abs. 1 | Entgegennahme der Sprenganzeige | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 4.2 | § 2 Satz 1 | Entgegennahme der Änderungsanzeige | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden | 
| 4.3 | § 3 Abs. 2 | Bewilligung von Ausnahmen | Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden |