Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (SiKBPVO) Vom 28. August 1981
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht nach den Berggesetzen, dem Gasspeichergesetz und der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze unterliegen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Sicherheitskennzeichnung eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Sachverhalt - mittels Sicherheitsfarbe oder Sicherheitskennzeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht,
2.
Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte auf die Sicherheit bezogene Bedeutung beigelegt ist,
3.
Kontrastfarbe eine Farbe, die sich von einer Sicherheitsfarbe abhebt und dadurch zusätzliche Hinweise ermöglicht,
4.
Sicherheitszeichen eine Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht,
5.
Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen könnte, untersagt,
6.
Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einer Gefahr warnt,
7.
Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,
8.
Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das im Gefahrenfall den Fluchtweg, den Weg zu einer Stelle für Hilfeleistung oder eine Rettungseinrichtung kennzeichnet,
9.
Hinweiszeichen ein Sicherheitszeichen, das andere Sicherheitshinweise als die unter Nummer 5 bis 8 genannten Sicherheitszeichen gibt,
10.
Zusatzzeichen ein Sicherheitszeichen, das nur in Verbindung mit einem unter Nummer 5 bis 8 genannten Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Informationen gibt,
11.
Bildzeichen ein Symbol, das einen bestimmten Sachverhalt beschreibt und in einem der unter Nummer 5 bis 8 genannten Sicherheitszeichen verwendet wird.
§ 3 Sicherheitskennzeichnung
(1) Die Sicherheitskennzeichnung hat den in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Sie darf nur für solche Hinweise verwendet werden, die sich auf die Sicherheit beziehen.
(2) Für die in Anlage 2 festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse sind ausschließlich die dort aufgenommenen Sicherheitszeichen zu verwenden.
(3) Sicherheitszeichen müssen aus haltbaren Werkstoffen hergestellt und gut lesbar sein. Sie sind so anzubringen, daß sie gut wahrgenommen werden können.
§ 4 Unterrichtungspflicht
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten über die Sicherheitskennzeichnung umfassend unterrichtet werden. Die Unterrichtung ist in angemessenen Abständen zu wiederholen.
§ 5 Sonstige Hinweise
Hinweise, die sich nicht auf die Sicherheit beziehen, müssen in Form und Farbe so beschaffen sein, daß sie nicht mit der Sicherheitskennzeichnung verwechselt werden können.
§ 6 Kennzeichnung für den innerbetrieblichen Verkehr
Der Unternehmer hat zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs die für den Straßenverkehr geltende Kennzeichnung zu verwenden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 1 bad. BG, Artikel 190 Abs. 2 Nr. 1 württ. BG und § 207 Abs. 3 ABG sowie von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gasspeichergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
bei der Sicherheitskennzeichnung die Grundsätze der Anlage 1 nicht beachtet (§ 3 Abs. 1),
2.
andere Sicherheitskennzeichen für die in Anlage 2 festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse verwendet (§ 3 Abs. 2),
3.
Sicherheitskennzeichen verwendet, die aus nichthaltbaren Werkstoffen hergestellt oder nicht lesbar sind (§ 3 Abs. 3),
4.
Sicherheitskennzeichen nicht so anbringt, daß sie gut wahrgenommen werden können (§ 3 Abs. 3),
5.
nicht dafür sorgt, daß die Beschäftigten umfassend über die Sicherheitskennzeichnung unterrichtet werden und diese Unterrichtung in angemessenen Abständen wiederholt wird (§ 4),
6.
für sonstige Hinweise Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen verwendet und sonstige Hinweise so gestaltet, daß sie mit der Sicherheitskennzeichnung verwechselt werden (§ 5) und
7.
für den innerbetrieblichen Verkehr nicht die für den Straßenverkehr geltende Kennzeichnung verwendet (§ 6).
§ 8 Übergangsvorschrift
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Tafeln und Schilder, die den §§ 3 und 6 nicht entsprechen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 1982 weiter verwendet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 28. August 1981
Dr. Eberle
Anlage 1
(Zu § 3 Abs. 1)
Grundsätze der Sicherheitskennzeichnung
1.
Sicherheitsfarben und Kontrastfarben 1.1
Bedeutung der Sicherheitsfarben
Tabelle 1
###TABLE###
1.2
Kontrastfarben und Farben der Bildzeichen
Tabelle 2
###TABLE###
2.
Geometrische Form und Bedeutung der Sicherheitszeichen
Tabelle 3
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
3.
Kombination von Form und Farbe und ihre Bedeutung für Schilder
Tabelle 4
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
4.
Aufmachung der Sicherheitszeichen 4.1
Verbotszeichen
Grund: weiß; Bildzeichen oder Text: schwarz.
Die Sicherheitsfarbe Rot muß in einem Rand und einem Querbalken erscheinen und mindestens 35 vom Hundert der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
4.2.
Warn-, Gebots-, Rettungs- und Hinweiszeichen
Grund: Sicherheitsfarbe; Bildzeichen oder Text: Kontrastfarbe.
Bei gelbem Dreieck muß ein schwarzer Rand vorhanden sein.
Die Sicherheitsfarbe muß mindestens 50 vom Hundert der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
4.3
Zusatzzeichen
Grund: weiß; Text: schwarz
oder
Grund: Sicherheitsfarbe; Text: Kontrastfarbe.
4.4
Bildzeichen
Die Aufmachung muß so einfach wie möglich sein; auf Einzelheiten, die für das Verständnis unnötig sind, ist zu verzichten.
4.5
Größe der Zeichen
Für die Bemessung der Größe eines Zeichens soll die Formel
beachtet werden. Dabei ist A die Fläche des Zeichens in m² und l der Abstand in m, in dem die Bedeutung des Zeichens noch erkennbar sein muß.
Anmerkung: Die Formel läßt sich bis zu einem Abstand von etwa 50 m anwenden.
5.
Farb- und fotometrische Eigenschaften der Werkstoffe.
Hinsichtlich der Farb- und fotometrischen Eigenschaften der Werkstoffe sollen die ISO-Normen und die Normen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE-Commission internationale de l éclairage) angewendet werden.
6.
Gefahrenkennzeichnung durch Gelb/Schwarz
(Anteil der Sicherheitsfarbe mindestens 50 vom Hundert)
Kennzeichnung ständiger Gefahrenstellen wie zum Beispiel
Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Stürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht,
Treppenstufen, Fußbodenlücken.
Fußnoten
(1)
Gilt als Sicherheitsfarbe nur in Verbindung mit einem Bildzeichen oder einem Text auf Gebotszeichen oder Hinweiszeichen mit sicherheitstechnischen Anweisungen
Anlage 2
(Zu § 3 Abs. 2)
Besondere Sicherheitskennzeichnung
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