Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald (Nationalparkgesetz - NLPG) Vom 3. Dezember 2013
Teil 1 Gebiet und Zweck
§ 1 Erklärung zum Nationalpark
(1) Die in den Landkreisen Freudenstadt, Ortenaukreis und Rastatt sowie im Stadtkreis Baden-Baden gelegenen Waldgebiete werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen gemäß § 20
Absatz 2 Nummer 2, § 22
Absatz 1 und § 24
Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) sowie § 27
des Naturschutzgesetzes
(NatSchG) zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine Größe von rund 10 062 ha (Hektar). Das Gebiet des Nationalparks umfasst die Gemarkungen oder Teile der Gemarkungen folgender Städte und Gemeinden (Nationalparkgemeinden):
1.
im Landkreis Freudenstadt die Gemeinde Baiersbronn,
2.
im Ortenaukreis
a)
die Stadt Oppenau,
b)
die Gemeinde Ottenhöfen im Schwarzwald und
c)
die Gemeinde Seebach,
3.
im Landkreis Rastatt
a)
die Stadt Bühl und
b)
die Gemeinde Forbach sowie
4.
den Stadtkreis Baden-Baden.
(2) Der Nationalpark trägt den Namen »Nationalpark Schwarzwald«.
(3) Die in der Übersichtskarte nach § 2 Absatz 1 blau umgrenzten und blau schraffierten Flächen des Nationalparks sind gemäß § 32
Absatz 2 und 3 BNatSchG Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193).
(4) Die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 2 Gebiet des Nationalparks
(1) Der Nationalpark ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 :50 000 und in elf Detailkarten im Maßstab 1 : 10 000, die als Anlagen 1 und 2 Bestandteil dieses Gesetzes sind, mit einer durchgezogenen roten, rot angeschummerten Linie umgrenzt.
(2) Innerhalb des Gebiets nach Absatz 1 zählen nicht zum Nationalpark
1.
Hotelbetriebe,
2.
Gastronomiebetriebe mit und ohne Übernachtungsmöglichkeit,
3.
Skilifte,
4.
Sprungschanzen und
5.
sonstige in Privateigentum stehende Grundstücke.
Die Flächen für die Anlagen nach Satz 1 sind in die in Absatz 1 genannten Karten eingetragen.
(3) Die Übersichts- und Detailkarten sind im Hauptstaatsarchiv und bei dem für den Naturschutz zuständigen Ministerium niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung, bei den Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg, den Landratsämtern in Freudenstadt, Offenburg und Rastatt, bei der Stadtverwaltung in Baden-Baden und bei den Nationalparkgemeinden.
(4) In der Übersichtskarte nach Absatz 1 sind Europäische Vogelschutzgebiete mit einer durchgezogenen magenta Linie umgrenzt und magenta schraffiert nachrichtlich dargestellt.
(5) Die Karten sind bei den in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten zugänglich. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg veröffentlicht die Karten zusätzlich im Internet.
§ 3 Schutzzweck
(1) Der Nationalpark bezweckt vornehmlich,
1.
das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die Dynamik der Lebensgemeinschaften weitestgehend frei von Eingriffen durch den Menschen zu gewährleisten (Prozessschutz),
2.
die natürlichen und naturnahen Ökosysteme sowie die besondere Eigenart und landschaftliche Schönheit des Nationalparkgebiets zu schützen und den artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten und zu entwickeln,
3.
den für den Nordschwarzwald charakteristischen Bergmischwald sowie die Moore, Grinden, Kare und andere naturschutzfachlich hochwertige Flächen zu erhalten und zu fördern,
4.
einen günstigen Erhaltungszustand der in Anlage 3 aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nach Anhang II dieser Richtlinie in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in den Abgrenzungen gemäß § 1 Absatz 3 zu bewahren oder wiederherzustellen und
5.
einen günstigen Erhaltungszustand der durch die Verordnung zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten geschützten Vogelarten zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 und nach Maßgabe der Gebietsgliederung nach § 7 bezweckt der Nationalpark zudem,
1.
die durch ihre bisherige Nutzungsgeschichte geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse einer natürlichen, vom Menschen weitgehend unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen,
2.
vom Wald umschlossene Lebensräume, wie Felspartien und Wasserflächen sowie Quellen, als feste Bestandteile der natürlichen Landschaft zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand dieser Lebensräume wiederherzustellen und vom Menschen ausgehende Störungen von ihnen weitgehend fernzuhalten,
3.
die vom Menschen weitgehend unbeeinflusste Dynamik der ökosystemaren Abläufe des Waldes wissenschaftlich zu beobachten und zu erforschen und
4.
der Bevölkerung das Gebiet zu Bildungs- und Erholungszwecken zu öffnen.
(3) Außerdem dient der Nationalpark der strukturellen Verbesserung in seinem Umfeld, insbesondere im Bereich des Tourismus, soweit sie den in Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken nicht zuwiderläuft.
§ 4 Bildung und Information
(1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, sachgerecht über Ziele, Aufgaben und Inhalte des Nationalparks zu informieren und dadurch einen Beitrag zur Bildung für nachhaltige Entwicklung zu leisten.
(2) Der Zweck des Nationalparks, der Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen, ökologische Zusammenhänge und Naturschutzziele sollen der Allgemeinheit vermittelt werden. Darüber hinaus schafft die Nationalparkverwaltung die Voraussetzungen für Naturerleben und naturverträgliche Erholung.
(3) Die Nationalparkverwaltung informiert über die Arbeit im Nationalpark, einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben. Hierzu unterhält sie eigene Einrichtungen für die Informations- und Bildungsarbeit des Nationalparks. Die Nationalparkverwaltung stimmt die Bildungsangebote des Nationalparks mit denen des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord ab. Sie arbeitet im Bereich der Informations- und Bildungsarbeit eng mit Hochschulen, Schulen, Schulämtern, Volkshochschulen, Naturschutz-, Umwelt- und Wanderverbänden und sonstigen Bildungsträgern zusammen.
§ 5 Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung
(1) Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 haben insbesondere zum Ziel,
1.
den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen Prozesse sowie die darauf aufbauenden natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften zu erkunden und zu dokumentieren,
2.
Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und andere Disziplinen sowie für die forstliche Praxis zu liefern,
3.
Erkenntnisse über menschliche Einwirkungen auf Lebensräume und Ökosysteme sowie über ökosystemare Veränderungen für den Naturschutz zu liefern,
4.
Erkenntnisse über das Wirkungsgefüge zwischen dem Nationalpark und seinem Umfeld zu liefern und
5.
die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und sonstige Forschungsvorhaben im Nationalpark werden von der Nationalparkverwaltung koordiniert, die eigene Forschung betreibt und mit anderen Einrichtungen, insbesondere der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zusammenarbeitet. Forschungsvorhaben Dritter sind der Nationalparkverwaltung rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen und mit dieser abzustimmen. Sie kann das Forschungsvorhaben untersagen, wenn eine dadurch zu erwartende Beeinträchtigung des Schutzzwecks gemäß § 3 Absätze 1 und 2 außer Verhältnis zu dem Forschungserfolg stehen würde oder öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Über die Ergebnisse der im Nationalpark durchgeführten Forschungsvorhaben Dritter ist die Nationalparkverwaltung zu unterrichten.
Teil 2 Planung und Entwicklung
§ 6 Nationalparkplan
(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist spätestens fünf Jahre nach seiner Errichtung ein Nationalparkplan zu beschließen, der neben dem Leitbild des Nationalparks die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks darstellt; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 3 bestimmten Schutzzwecks des Nationalparks notwendig sind. Der Nationalparkplan ersetzt im Nationalpark den periodischen Betriebsplan nach § 50
Absatz 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG). Der Nationalparkplan ist in der Regel alle zehn Jahre, bei Bedarf früher, fortzuschreiben.
(2) Die Nationalparkverwaltung erarbeitet den Nationalparkplan in enger Abstimmung mit dem Nationalparkrat und den für den Naturschutz und die Waldwirtschaft zuständigen Ministerien und unter Beteiligung des Nationalparkbeirats. Sie kann weitere Vertreter der Region hinzuziehen. Der Bürgerschaft der Nationalparkgemeinden ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und Inhalte des Nationalparkplans zu informieren und Anregungen einzubringen.
(3) Die Nationalparkverwaltung veröffentlicht den Nationalparkplan im Internet. Er kann während der regulären Dienststunden von jedermann in den Räumen der Nationalparkverwaltung eingesehen werden.
(4) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und informiert den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat hierüber.
§ 7 Gebietsgliederung
(1) Das Gebiet des Nationalparks wird in folgende Zonen gegliedert:
1.
Kernzonen, in denen das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die Dynamik der Lebensgemeinschaften weitgehend frei von Eingriffen durch den Menschen gewährleistet wird,
2.
Entwicklungszonen, die innerhalb von 30 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, insbesondere durch Maßnahmen der gesteuerten Waldentwicklung, in einen Zustand versetzt werden sollen, der ihre Zuweisung zu den Kernzonen ermöglicht, und
3.
Managementzonen, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung zugänglich sind. Die Managementzonen umfassen einen mindestens 500 Meter breiten Pufferstreifen zu dem an den Nationalpark angrenzenden Kommunal- und Privatwald, in dem die Nationalparkverwaltung die zum Schutz dieser Wälder erforderlichen und wirksamen Maßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Ausbreitung von Borkenkäferschäden auf die genannten Flächen, trifft. Mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen angrenzenden Waldflächen kann die in Satz 2 vorgeschriebene Mindestbreite des Pufferstreifens unterschritten werden.
(2) Der Nationalparkrat beschließt die Gebietsgliederung aufgrund eines Vorschlags der Nationalparkverwaltung, den diese in engem Zusammenwirken mit dem Nationalparkrat und unter Beteiligung des Nationalparkbeirats erarbeitet. Die Nationalparkverwaltung veröffentlicht im Internet Karten, auf denen die Zonen nach Absatz 1 durch farbliche Hervorhebung kenntlich gemacht sind. Die Gliederung erfolgt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie ist danach bei Bedarf, spätestens jedoch im Rahmen der regelmäßigen Fortschreibung des Nationalparkplans nach § 6 fortzuschreiben.
(3) Bis zum Ablauf von 30 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind 75 vom Hundert des Nationalparkgebiets in angemessenen Schritten zu Kernzonen zu entwickeln.
Teil 3 Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege
§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht
(1) Das Betreten des Nationalparks zum Zweck der Erholung und Bildung ist jedermann gestattet, soweit dadurch die Schutzzwecke des Nationalparks nicht beeinträchtigt werden.
In den Kernzonen ist das Betreten des Nationalparks abweichend von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet. Die Schutzvorschriften des § 9 bleiben unberührt.
(2) Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung ist jedermann verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie die Belange anderer Erholungssuchender zu nehmen.
(3) Im Nationalpark sind organisierte Führungen und Wanderveranstaltungen nur zulässig, wenn sie
1.
unter Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung oder
2.
durch vom Land als Naturschutzvereinigungen anerkannte Vereinigungen oder durch die für den Tourismus zuständigen Stellen der Nationalparkgemeinden und der in § 1 Absatz 1 Satz 3 genannten Landkreise mit von der Nationalparkverwaltung zertifizierten Führern
durchgeführt werden. Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 2 sind der Nationalparkverwaltung vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
(4) Das Sammeln von Pilzen, Früchten und Brennholz in ortsüblichem Umfang ist im Nationalpark dort gestattet, wo dies durch den Nationalparkplan ausdrücklich zugelassen ist. § 9 Absatz 2 Nummer 6 und 12 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken oder untersagen.
(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern und an öffentlichen Straßen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Regelungen nicht entgegenstehen. Das Einvernehmen des für den Verkehr zuständigen Ministeriums ist bei öffentliche Straßen betreffenden Regelungen erforderlich.
§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften
(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die
1.
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks, seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder
2.
zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1 genannten Güter
führen können. Handlungen außerhalb des Nationalparks, die der guten fachlichen Praxis der Land- und Forstwirtschaft nach den land- und forstwirtschaftlichen Fachgesetzen und § 5
Absatz 2 und 3 BNatSchG entsprechen, zählen nicht dazu.
(2) Insbesondere ist es nicht gestattet, im Nationalpark
1.
bauliche Anlagen, Werbeanlagen sowie Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahmen keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedürfen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erteilt worden sind,
2.
Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
4.
außerhalb der von der Nationalparkverwaltung hierfür freigegebenen Bereiche zu angeln oder zu fischen,
5.
die Lebensräume von Lebensgemeinschaften wildlebender Tiere und Pflanzen (Biotope), insbesondere Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu beeinträchtigen, zu verändern oder zu zerstören,
6.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen sowie sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören,
7.
Tiere auszusetzen oder Pflanzen einzubringen,
8.
wildlebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie zu füttern, ihnen nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
9.
und innerhalb eines Umgriffs von 3 000 m um den Nationalpark gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder diese land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zu nutzen,
10.
Wege und Straßen sowie Skiabfahrten neu anzulegen oder zu erweitern,
11.
die Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen,
12.
innerhalb der Kernzonen die ausgewiesenen Wege und Flächen zu verlassen,
13.
außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu nächtigen, zu zelten oder Feuer zu machen,
14.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes oder mit sonstigen Fahrzeugen oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
15.
abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 45
NatSchG außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege mit Fahrrädern zu fahren, zu reiten oder mit Pferde- oder Hundegespannen zu fahren,
16.
Bild- und Schrifttafeln, Wegemarkierungen oder Geocaches ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anzubringen,
17.
zu lärmen, Modellfahrzeuge einzusetzen, oder Luftfahrzeuge zu starten oder zu landen,
18.
das Gelände, einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
19.
Hunde frei laufen zu lassen,
20.
ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung gewerbliche Tätigkeiten auszuüben und
21.
Pflanzenschutzmittel und Biozide auszubringen.
§ 10 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Schutzbestimmungen nach § 9 sind:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte sowie im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung die dazu unabdingbar notwendigen Übungen.
2.
Maßnahmen
a)
der Nationalparkverwaltung oder der von ihr beauftragten Personen oder
b)
mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
die ausschließlich dem Zweck der §§ 3 bis 5 und 12 dienen,
3.
das Befahren gesperrter Straßen und Wege mit Krankenfahrstühlen,
4.
der Rückbau vorhandener baulicher Anlagen,
5.
die Bewirtschaftung und Nutzung bestehender Hütten in bisherigem Umfang, soweit die Belastung insbesondere durch Abwasser oder sonstige Emissionen den Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt,
6.
Maßnahmen der Polizei, der Zollbehörden, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse,
7.
der Einsatz von Jagdhunden bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung im Vollzug des § 12 sowie der Einsatz von Hütehunden im Rahmen von zulässigen Beweidungsmaßnahmen,
8.
Maßnahmen zur Abwehr von durch Hochwasser bedingten Gefahren, zur Erreichung der in §§ 27 bis 31
des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer vorgesehenen Bewirtschaftungsziele sowie zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer und von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem Gebiet des Nationalparks vorhandenen Infrastruktureinrichtungen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekommunikationsdienstleistungen sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung, insbesondere der Abwasserbeseitigung dienen. Satz 1 gilt auch für Nebeneinrichtungen von Anlagen der genannten Art sowie des Rudolf-Fettweis-Werks in Forbach, einschließlich der für ihre Unterhaltung notwendigen Zuwegungen. Die Schutzzwecke des Nationalparks sind zu berücksichtigen.
9.
Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerks Forbach nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung; bei der Vorhabenzulassung sind die Schutzzwecke des Nationalparks im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und
10.
Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Erhaltung sowie zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Verkehrssicherheit an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Straßen einschließlich deren Nebenanlagen, öffentlichen Radwegen und sonstigen öffentlichen Wegen; hierbei sind die Schutzzwecke des Nationalparks angemessen zu berücksichtigen.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen unberührt.
§ 11 Befreiungen
(1) Für Befreiungen von Verboten und Geboten dieses Gesetzes gilt § 67
BNatSchG.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Nationalparkverwaltung.
§ 12 Waldpflegerische Maßnahmen und Wildtiermanagement
(1) Die Waldentwicklungs- und Waldpflegemaßnahmen richten sich ausschließlich nach dem Schutzzweck des Nationalparks. Soweit erforderlich, ist an geeigneten Standorten außerhalb der Kernzone die Entwicklung naturferner Wälder zu naturnahen Wäldern durch geeignete Waldbaumaßnahmen, auch durch Pflanzmaßnahmen, zu unterstützen. Einzelmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden im Nationalparkplan festgelegt.
(2) Die Nationalparkverwaltung reguliert den Bestand jagdbarer Wildtiere unter Beachtung des Schutzzwecks des Nationalparks und der Vorgaben des Nationalparkplans. Hierbei berücksichtigt sie die aktuellen Ergebnisse wildbiologischer Untersuchungen. In den Kernzonen sind Wildruhezonen vorzusehen.
Teil 4 Organisation
§ 13 Nationalparkverwaltung
(1) Die Nationalparkverwaltung ist als höhere Sonderbehörde dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zugeordnet. Sie vollzieht dieses Gesetz und nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks die Aufgaben und Befugnisse
1.
der unteren und höheren Naturschutzbehörde,
2.
der unteren und höheren Forstbehörde und
3.
der unteren und oberen Jagdbehörde
wahr. Die Vorschriften des § 65
des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) über staatseigene Jagden bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass abweichend von § 35
JWMG auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde für die Bestätigung und Festsetzung des Abschussplans nach Aufstellung durch die Nationalparkverwaltung zuständig ist. Abweichend von Satz 2 Nummer 1 bleiben die Regierungspräsidien zuständig für die Erstellung der Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete; soweit die Managementpläne Flächen auf dem Gebiet des Nationalparks einbeziehen, erfolgt die Erstellung im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat im Rahmen des Schutzzwecks des Nationalparks und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nationalparkplans insbesondere
1.
den Nationalpark sowie seine Einrichtungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
2.
den Nationalparkplan nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 zu erarbeiten,
3.
alle Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zum Schutz und zur Pflege der Pflanzen- und Tierwelt durchzuführen und zu fördern,
4.
Maßnahmen nach § 12 durchzuführen,
5.
Bildungsaufgaben des Nationalparks nach § 4 einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit wahrzunehmen,
6.
wissenschaftlich zu forschen sowie an wissenschaftlichen Forschungsvorhaben Dritter nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 mitzuwirken,
7.
den Besucher- und Erholungsverkehr unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen zu regeln und
8.
in Kooperation mit der Raumschaft nach § 14 Absatz 1 und den Tourismusvereinigungen die Tourismuskonzeptionen der Raumschaft mit den Belangen des Nationalparks abzustimmen.
(3) Die Nationalparkverwaltung informiert den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat regelmäßig über ihre Tätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit für den Nationalpark bedeutsamen Vorhaben nach Absatz 2.
(4) Die Zuständigkeiten anderer Behörden auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Unabhängig davon ist die Nationalparkverwaltung bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Nationalparks betreffen können frühzeitig zu unterrichten und anzuhören sowie als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Die Nationalparkverwaltung unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Die Fläche des Nationalparks bleibt Teil des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord e. V. Die Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung bleibt unberührt. Die Planungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung und des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord e. V. sind, soweit sie den jeweils anderen Aufgabenbereich berühren, gegenseitig abzustimmen.
§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle
(1) Es wird ein Nationalparkrat gebildet, in dem die Gemeinden, Stadt- und Landkreise, die flächenmäßigen Anteil am Nationalpark haben, und Gemeinden, in denen die Nationalparkverwaltung Einrichtungen betreibt (Raumschaft), sowie der Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord einerseits und das Land Baden-Württemberg andererseits mit gleicher Stimmenzahl vertreten sind.
(2) Mitglieder des Nationalparkrats sind
1.
mit jeweils einer Stimme
a)
die jeweilige Oberbürgermeisterin oder der jeweilige Oberbürgermeister beziehungsweise die jeweilige Bürgermeisterin oder der jeweilige Bürgermeister der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Städte und Gemeinden,
b)
die jeweilige Landrätin oder der jeweilige Landrat der in § 1 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Landkreise sowie die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister des Stadtkreises Baden-Baden,
c)
die jeweilige Oberbürgermeisterin oder der jeweilige Oberbürgermeister beziehungsweise die jeweilige Bürgermeisterin oder der jeweilige Bürgermeister der Städte und Gemeinden, auf deren Gemarkungen sich Einrichtungen der Nationalparkverwaltung befinden, soweit sie nicht bereits nach Buchstabe a) Stimmrecht im Nationalparkrat haben und
d)
eine oder ein vom Vorstand des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord e. V. benannte Vertreterin oder benannter Vertreter, die oder der dem Vorstand des Naturparks angehören muss.
2.
das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretungen nach Nummer 1.
(3) Das für den Naturschutz zuständige Ministerium beruft die Vertreterinnen und Vertreter des Landes einschließlich der Nationalparkverwaltung.
(4) Die Vertretungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 können sich jeweils untereinander mit der Wahrnehmung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Dies ist der oder dem Vorsitzenden des Nationalparkrats vor jeder Sitzung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(5) An den Sitzungen des Nationalparkrats nehmen darüber hinaus vier Vertreterinnen oder Vertreter des Nationalparkbeirats mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil. Die oder der Vorsitzende des Nationalparkbeirats kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Nationalparkrats teilnehmen.
(6) Den Vorsitz führt eine von den Mitgliedern nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) bis c) aus ihrer Mitte gewählte Person. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird durch ein Mitglied der Leitung der Nationalparkverwaltung wahrgenommen.
(7) Der Nationalparkrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Nationalparks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über
1.
den Beschluss über den Nationalparkplan gemäß § 6 und seine Fortschreibungen,
2.
die Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs,
3.
die Erarbeitung eines Verkehrs- und Tourismuskonzepts für den Nationalpark,
4.
Maßnahmen bei großflächigen Schadereignissen.
Die Zuständigkeit des Nationalparkrats erstreckt sich nicht auf die Aufgaben der Nationalparkverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie auf Gegenstände, die der Personalhoheit des Landes oder dem Haushaltsrecht des Landtags unterfallen.
(8) Die oder der Vorsitzende beruft den Nationalparkrat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Der Nationalparkrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Nationalparkverwaltung oder ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.
(9) Der Nationalparkrat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen.
(10) Bei Stimmengleichheit obliegt die Entscheidung einer bei der Nationalparkverwaltung eingerichteten Schlichtungsstelle, der
1.
zwei von den Mitgliedern nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) bis c) aus ihrer Mitte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
2.
zwei Bedienstete der Nationalparkverwaltung und
3.
eine oder ein vom Nationalparkrat mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Dauer von fünf Jahren gewählte Mediatorin oder gewählter Mediator
angehören. Im Fall der Stimmengleichheit stellt die oder der Vorsitzende des Nationalparkrats fest, dass die Schlichtungsstelle anzurufen ist. Sie oder er teilt der Mediatorin oder dem Mediator unverzüglich die von der Schlichtungsstelle zu verhandelnden Gegenstände unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen mit. Die Mediatorin oder der Mediator beruft die Schlichtungsstelle spätestens zwei Wochen nach der Sitzung des Nationalparkrats schriftlich oder elektronisch ein. Ihr oder ihm obliegt die Leitung der Schlichtungsverhandlung, jedoch ohne eigenes Stimmrecht. Die Schlichtungsstelle entscheidet mit der Mehrheit ihrer Stimmen.
(11) Trifft die Schlichtungsstelle keine mehrheitliche Entscheidung, legt die Nationalparkverwaltung die Sache dem für den Naturschutz zuständigen Ministerium zur abschließenden Entscheidung vor.
(12) Der Nationalparkrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das für den Naturschutz zuständige Ministerium bedarf.
(13) Die Mitglieder des Nationalparkrats erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekostenerstattung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes und der hierzu ergangenen Vorschriften. Eine Vergütung für die Sitzungstätigkeit wird nicht gewährt.
§ 15 Nationalparkbeirat
(1) Zur fachlichen Beratung des Nationalparkrats und der Nationalparkverwaltung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet.
(2) Dem Beirat gehören an je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
des für den Naturschutz zuständigen Ministeriums,
2.
des für die Waldwirtschaft zuständigen Ministeriums,
3.
des Bundesamts für Naturschutz,
4.
der Staatlichen Schulämter, die oder der von den Staatlichen Schulämtern Rastatt und Offenburg gemeinsam benannt wird,
5.
des Landesnaturschutzverbands Baden-Württemberg e. V.,
6.
des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg e. V.,
7.
des Naturschutzbunds Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e. V.,
8.
des Freundeskreises Nationalpark Schwarzwald e. V.,
9.
der Arbeitsgemeinschaft der Naturfreunde in Baden-Württemberg,
10.
des Landesverbands Baden-Württemberg des Deutschen Alpenvereins e. V.,
11.
des Schwarzwaldvereins e. V.,
12.
des Vereins der Schwarzwaldhochstraße e. V.,
13.
des Tourismus-Verbands Baden-Württemberg e. V.,
14.
der Schwarzwald-Tourismus GmbH,
15.
des Hotel- und Gaststättenverbands DEHOGA Baden-Württemberg e. V.,
16.
der Forstkammer Baden-Württemberg - Waldbesitzerverband e. V. -,
17.
des Bundes Deutscher Forstleute e. V. - Landesverband Baden-Württemberg,
18.
der Arbeitsgemeinschaft Wald Baden-Württemberg (AG Wald),
19.
des Landesjagdverbands Baden-Württemberg e. V.,
20.
des Ökologischen Jagdvereins Baden-Württemberg e. V. (ÖJV),
21.
eines Regionalverbands, die oder der von den Regionalverbänden Nordschwarzwald, Mittlerer Oberrhein und Südlicher Oberrhein gemeinsam benannt wird,
22.
des Verbands der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e. V.,
23.
des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags e. V.,
24.
des Baden-Württembergischen Handwerkstags e. V.,
25.
des Verbands der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V.,
26.
der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände,
27.
der Arbeitsgemeinschaft der LandFrauenverbände Baden-Württembergs,
28.
der Kirchen, die oder der vom Katholischen Büro Stuttgart und dem Beauftragten der Evangelischen Landeskirchen in Baden-Württemberg gemeinsam benannt wird,
29.
der Bergwacht Schwarzwald e. V.,
30.
des Landessportverbands Baden-Württemberg e. V.,
31.
der ökologischen Wissenschaften an baden-württembergischen Hochschulen,
32.
der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,
33.
der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und
34.
auf Vorschlag der Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen.
Die Leitung der Nationalparkverwaltung nimmt an den Sitzungen des Nationalparkbeirats teil; die oder der Vorsitzende des Nationalparkrats kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Nationalparkbeirats teilnehmen. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertretungen werden mit Ausnahme des Mitglieds nach Satz 1 Nummer 31 und dessen Stellvertretung, die von dem für den Naturschutz zuständigen Ministerium benannt werden, von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen vorgeschlagen und sollen möglichst aus der Region des nördlichen Schwarzwalds kommen. Die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder der für den Naturschutz zuständige Minister beruft die Mitglieder des Beirats und ihre jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die erneute Ernennung ist zulässig. Im Nationalparkbeirat sollen Männer und Frauen in gleicher Zahl vertreten sein.
(3) Der Nationalparkbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist jeweils, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereint. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Nationalparkbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen aus seiner Mitte vier Vertreterinnen oder Vertreter und deren jeweilige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Nationalparkrat. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Nationalparkbeirat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Der Nationalparkbeirat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es der Nationalparkrat, die Leitung der Nationalparkverwaltung oder ein Viertel der Mitglieder des Nationalparkbeirats unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.
(6) Der Nationalparkbeirat beschließt mit der Mehrheit seiner Stimmen fachliche Stellungnahmen gegenüber dem Nationalparkrat und der Nationalparkverwaltung zu Vorhaben, die den Nationalpark betreffen. Er kann bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks anregen und hierzu eine Befassung des Nationalparkrats verlangen (Initiativrecht). Macht der Nationalparkbeirat von seinem Initiativrecht Gebrauch, hat die oder der Vorsitzende des Nationalparkrats die entsprechenden Stellungnahmen und Anregungen des Nationalparkbeirats auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Nationalparkrats zu setzen.
(7) Der Nationalparkbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für den Naturschutz zuständigen Ministeriums bedarf.
(8) Die Entschädigung und die Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Nationalparkbeirats richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung.
§ 16 Naturschutzdienst im Nationalpark
(1) Die Nationalparkverwaltung bestellt hauptamtliche Kräfte für den Außendienst im Nationalpark (hauptamtlicher Naturschutzdienst). Der hauptamtliche Naturschutzdienst hat im Nationalpark die Aufgabe,
1.
Besucherinnen und Besucher des Nationalparks über die Besonderheiten des Nationalparks und die Vorschriften zu dessen Schutz zu informieren,
2.
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz des Nationalparks dienen, insbesondere nach § 9, zu verhüten sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken und
3.
die Nationalparkverwaltung über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft des Nationalparks zu unterrichten und bei deren Beseitigung mitzuwirken.
(2) Zusätzlich nimmt der hauptamtliche Naturschutzdienst im Nationalpark die Aufgaben und Befugnisse der Forstschutzbeauftragten nach § 79
Absatz 1 Nummer 2 LWaldG wahr.
(3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes haben auf dem Gebiet des Nationalparks neben den in Absatz 2 genannten Befugnissen das Recht,
1.
Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten,
2.
eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist,
3.
unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten,
4.
Verwarnungen nach §§ 56 und 57
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) zu erteilen und
5.
die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen zu verfügen; die Verfügung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Nationalparkverwaltung bestätigt wird.
Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Das für den Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung erlassen.
(4) Die Nationalparkverwaltung kann zusätzlich geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst im Nationalpark bestellen (ehrenamtlicher Naturschutzdienst).
(5) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes unterstehen der Aufsicht der Nationalparkverwaltung. Ihnen können Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 übertragen werden. Sie sind verpflichtet, der Nationalparkverwaltung die Verletzung von Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 zu melden. Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind berechtigt, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
(7) Das für den Naturschutz zuständige Ministerium kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Begründung, Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses, die Anforderungen an die Eignung sowie die Aus- und Fortbildung des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.
Teil 5 Bußgeldbestimmung
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzvorschrift des § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 organisierte Führungen oder Wanderveranstaltungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchführt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23
OWiG ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist für auf dem Gebiet des Nationalparks begangene Ordnungswidrigkeiten die Nationalparkverwaltung.
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
Bis zum erstmaligen Beschluss über den Nationalparkplan gemäß § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 kann die Nationalparkverwaltung durch Anordnungen im Benehmen mit dem Nationalparkrat für das Nationalparkgebiet Regelungen treffen über
1.
die Bereiche, in denen das Sammeln von Pilzen, Früchten und Brennholz nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 zugelassen ist,
2.
die nach Maßgabe von § 9 Absatz 2 Nummer 4 für das Angeln und Fischen freigegebenen Bereiche und
3.
die Benutzung von Wegen und Flächen nach Maßgabe von § 9 Absatz 2 Nummer 12, 13 und 15 in der dort genannten Weise.
§ 19 Schlussbestimmung
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Verordnungen in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen über das Wegegebot außer Kraft, soweit die darin unter Schutz gestellten Flächen durch dieses Gesetz zum Nationalpark erklärt werden:
1.
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Hoher Ochsenkopf« auf Gemarkung Forbach, Landkreis Rastatt vom 10. Dezember 1975 (GBl. 1976, S. 83),
2.
Verordnung des Kultusministers über das Naturschutzgebiet »Wilder See - Hornisgrinde« auf Markung Baiersbronn, Kreis Freudenstadt (Reg. Anz. f. Württ. Nr. 41 vom 6. April 1939),
3.
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Schliffkopf« vom 7. Oktober 1986 (GBl. S. 382),
4.
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Kniebis - Alexanderschanze« vom 18. Dezember 1996 (GBl. 1997, S. 54),
5.
Verordnung der Forstdirektion Karlsruhe über den Bann- und Schonwald »Hoher Ochsenkopf - Nägeliskopf« vom 4. September 2000 (GBl. S. 637)
6.
Verordnung der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald und Schonwald »Wilder See - Hornisgrinde« vom 4. Mai 1998 (GBl. S. 383),
7.
Verordnung der Forstdirektion Freiburg über den Schonwald »Schliffkopf« vom 3. Februar 2003 (GBl. S. 146),
8.
Sammel-Verordnung der Körperschaftsforstdirektion Freiburg und der Forstdirektion Freiburg über die Schonwälder »Hornisgrinde-Biberkessel« und »Seekopf-Altsteigerkopf« vom 15. September 2004 (GBl. S. 790),
9.
Verordnung der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald und Schonwald »Wilder See - Hornisgrinde« vom 4. Mai 1998 (GBl. S. 381),
10.
Verordnung der Forstdirektion Karlsruhe über den Schonwald »Huzenbacher See - Kleemisse« vom 30. August 1999 (GBl. S. 652).
(2) Die Regelungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen über das Wegegebot treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anlage 1
Nationalpark Schwarzwald
Übersichtskarte mit Natura2000-Gebieten
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Anlage 2
Nationalpark Schwarzwald Detailkarten
Detailkarte 1 von 11
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Detailkarte 2 von 11
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Detailkarte 3 von 11
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Detailkarte 10 von 11
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Detailkarte 11 von 11
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Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Auflistung der FFH-Lebensraumtypen und -arten
(prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne des
Artikel 1 lit. d) und Anhang I der Richtlinie 92/43/EG
sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet)
FFH-Lebensraumtypen
3160 |
Dystrophe Seen |
3260 |
Fließgewässer mit flutender Wasservegetation |
4030 |
Trockene Heiden |
7120 |
Geschädigte Hochmoore |
7140 |
Übergangs- und Schwingrasenmoore |
8150 |
Silikatschutthalden |
8220 |
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation |
9110 |
Hainsimsen-Buchenwald |
9130 |
Waldmeister-Buchenwald |
91D0 |
Moorwälder* |
9410 |
Bodensaure Nadelwälder |
FFH-Arten
Spanische Flagge |
(Callimorpha quadripunctaria) |
Groppe |
(Cottus gobio) |
Grünes Koboldmoos |
(Buxbaumia viridis) |
Rogers Goldhaarmoos |
(Orthotrichum rogeri) |
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